Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0028-I/06
Verdachtsmomente bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-I/06vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 27. April 2006, SN X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Aus Anlass der
Beschwerde wird der strafbestimmende Wertbetrag auf € 36.104,69
abgeändert.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. April 2006 hat das Finanzamt
Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2003 eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von € 33.369,20 bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2006, in welcher er "inhaltlich"
auf eine bei der Staatsanwaltschaft A "gegen das Finanzamt Kufstein" erstattete
und - auf der der Staatsanwaltschaft A übermittelten Ausfertigung - mit
13. März 2005 datierte Anzeige verweist, welche am 20. März
2006 bei der Staatsanwaltschaft A eingelangt ist und dort zu Zl. Y erfasst
wurde. Darin hat der Beschwerdeführer - soweit es für die
gegenständliche Beschwerde relevant ist - im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht:
Der Beschwerdeführer
arbeite seit März 1997 im Krankenhaus Kufstein und habe von 1997 bis 2004
in Kufstein bzw. C gewohnt. Sein Antrag auf Familienbeihilfe sei 1997 vom
Finanzamt mit der Begründung abgelehnt worden, dass seine Kinder in
Deutschland studieren und nur Familienbeihilfe bekommen würden, wenn sie
auch in Österreich wohnen würden. Dies sei ein Verstoß gegen
Art. 73 der EWG-Verordnung 1408/71 sowie gegen die
Durchführungsrichtlinie zum FLAG 1967. Gleichfalls unter Missachtung der
EG-Gesetzgebung, die für Angehörige von EG-Staaten eine
Freizügigkeit bei der Arbeitsortwahl garantiere, sei ihm am 5. Mai
1997 von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ein auf 5 Jahre befristeter
Aufenthaltstitel erteilt worden. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass
seine Aufenthaltserlaubnis möglicherweise nicht verlängert werde.
Unter diesen diskriminierenden Bedingungen seien seine Kinder nicht gewillt
gewesen, ihren gesicherten Studienplatz in Deutschland aufzugeben und nach
Österreich umzuziehen. Seine Frau sei wegen des gesetzwidrigen Verhaltens
des Finanzamtes Kufstein gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz in Deutschland
beizubehalten und dort zu arbeiten, obwohl sie sich damals in Schwangerenurlaub
bzw. Karenz befunden habe und gar nicht hätte arbeiten brauchen, um selbst
einen Anspruch auf Kindergeld zu erwerben. Die Beibehaltung des deutschen
Wohnsitzes sei durch das ungesetzliche Verhalten des Finanzamtes Kufstein
notwendig geworden, die Kosten müssten folglich steuerlich anerkannt
werden. Neben seiner Tätigkeit im Krankenhaus Kufstein würde der
Beschwerdeführer eine Wahlarztpraxis in C betreiben. Außer den
Ordinationsräumen würden zur Praxis auch eine Küche und ein
Ruheraum gehören, wie in §§ 33-36 der
Arbeitsstättenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit vorgeschrieben sei. Die anteiligen Kosten würden vom Finanzamt nicht
anerkannt mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein fremdes
Personal beschäftigen würde. Wenn er jeden Tag 16 und mehr Stunden
arbeite und der Fiskus 50% seiner Einnahmen kassieren würde, dann stehe ihm
auch das Recht auf eine Pause und die Einnahme einer Mahlzeit zu. Es sei eine
Zumutung und ein Verstoß gegen alle Hygieneregeln, wenn das Finanzamt
verlange, dass er am gleichen Tisch esse, auf dem er vorher eitrige
Fußgeschwüre behandelt habe. Nach § 9 TBO müssten
für eine Arztpraxis mindestens 3 Parkplätze zur Verfügung
stehen. Von den Kosten für die Pkw-Stellplätze sollten also mindestens
3 steuerlich anerkannt werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich,
dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist seit März 1997 im
Krankenhaus Kufstein als XY beschäftigt. In den gegenständlichen
Zeiträumen bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger und
selbständiger Arbeit. Er war von 16. Mai 1998 bis 3. März
2005 in X-Dorf gemeldet.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Bp eine
Außenprüfung für die Zeiträume 1997 bis 2003
durchgeführt. Folgende Feststellungen dieser Prüfung und die daraus
resultierenden Nachforderungen an Einkommensteuer wurden dem
gegenständlichen Einleitungsbescheid zugrunde gelegt:
a) Mit der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 1997 vom 12. Oktober 1998 bzw. mit den
Einkommensteuererklärungen für 1998 vom 23. Juli 1999, für
1999 vom 4. August 2000, für 2000 vom 10. September 2001 und
für 2001 vom 7. Juli 2002 hat der Beschwerdeführer Werbungskosten
für Arbeitsmittel geltend gemacht. Diese Werbungskosten beruhten auf
folgende Rechnungen des XX-Service, Deutschland1 bzw. Deutschland2 bzw.
Deutschland3, für die Anfertigung von Lehrmaterial.
|
Zeitraum
|
Rechnungsnummer
|
Betrag (DM)
|
Betrag (S)
|
1997
|
Re-Nr. 6/97
|
18.236,12
|
127.652,87
|
1998
|
Re-Nr. 3/98
|
10.585,75
|
74.100,25
|
1999
|
Re-Nr. 1/99
|
3.816,40
|
26.714,80
|
1999
|
Re-Nr. 2/99
|
3.256,70
|
22.796,90
|
1999
|
Re-Nr. 3/99
|
5.365,00
|
37.555,00
|
1999
|
Re-Nr. 4/99
|
3.343,70
|
23.405,90
|
2000
|
Re-Nr. 4/00
|
9.338,00
|
65.366,00
|
2001
|
Re-Nr. 1/01
|
4.744,40
|
33.210,80
|
2001
|
Re-Nr. 2/01
|
6.066,80
|
42.467,60
b) Für den Zeitraum 2000 hat der
Beschwerdeführer außerdem Kosten für eine "Arbeitsbrille" in
Höhe von S 6.895,00 geltend gemacht.
c) Weiters hat der Beschwerdeführer mit
Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 sowie für 2002 vom
15. Juli 2003 und für 2003 vom 12. April 2004 Aufwendungen
für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung in
folgender Höhe geltend gemacht:
|
Zeitraum
|
Familienheimfahrten
|
doppelte
Haushaltsführung
|
2000
|
S
|
28.800,00
|
S
|
227.798,00
|
2001
|
S
|
28.800,00
|
S
|
223.341,10
|
2002
|
€
|
2.124,00
|
€
|
12.550,85
|
2003
|
€
|
4.635,12
|
€
|
9.969,08
d) Für das Jahr 1998 wurden Werbungskosten von
S 186,00 (X-Büro, Stempelkissen und Mehrzweckstempel) und
S 317,50 (X-KG, Büromaterial) nicht anerkannt. Für das Jahr 1999
wurden Werbungskosten von S 25,00 (X-Büro, Heftstreifen) und
S 83,00 (Kopierkosten) nicht anerkannt (vgl. die Beträge in der
Tabelle "Arbeitsmittel EK nsA" in Tz. 2 des Berichts über die
Außenprüfung vom 5. Dezember 2005).
e) Schließlich liegt dem angefochtenen Bescheid
die im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung getroffene
Feststellung zugrunde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 2001
Poolgelder in Höhe von S 9.420,00 nicht erklärt hat.
Die Erstbescheide hinsichtlich der Einkommensteuer für
1997 bis 2003 ergingen auf Grundlage der Erklärungen des
Beschwerdeführers. Die aus der Prüfung resultierenden Nachforderungen
an Einkommensteuer wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
13. Dezember 2005 vorgeschrieben.
Aus diesen unter a) bis e) dargestellten Feststellungen
ergaben sich folgende Nachforderungen an Einkommensteuer:
|
Zeitraum
|
Betrag
(S)
|
Betrag
(€)
|
1997
|
54.111,00
|
3.932,40
|
1998
|
37.301,15
|
2.710,78
|
1999
|
39.473,94
|
2.868,68
|
2000
|
164.433,22
|
11.949,83
|
2001
|
157.491,28
|
11.445,34
|
2002
|
|
112,88
|
2003
|
|
3.449,29
|
Summe
|
|
36.469,20
Im angefochtenen Einleitungsbescheid wurde die Summe dieser
Beträge mit € 33.369,20 angegeben.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer am
22. Dezember 2005 Berufungen eingebracht. Diese Berufungen wurden - soweit
sie hier gegenständliche Berufungspunkte betreffen - vom Finanzamt Kufstein
Schwaz mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. Februar 2006 abgewiesen.
Diese Berufungsvorentscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Zu den einzelnen für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren getroffenen Feststellungen ist Folgendes zu bemerken:
Zu a) XX ist die Ehegattin des Beschwerdeführers. Zu
den Werbungskosten betreffend das XX-Service wird im Bericht über das
Ergebnis der Außenprüfung vom 5. Dezember 2005, AB-Nr.Bp, im
Wesentlichen ausgeführt, dass XX als einzigen Auftraggeber ihren Ehegatten
hatte. Bei der Tätigkeit handelte es sich um das "Fertigen von
Layoutsätzen". Nach Ansicht der Prüfers war die Höhe der
verrechneten Beträge nicht fremdüblich. Nach den Feststellungen der
deutschen Finanzverwaltung wurde dieses Gewerbe als Scheingewerbe klassifiziert,
bei den Gewerbesitzen in Deutschland handelte es sich um Scheingewerbesitze. Ein
Zahlungsfluss aus den gestellten Rechnungen konnte weder von der deutschen noch
von der österreichischen Finanzverwaltung festgestellt werden. Ein
schriftlicher Vertrag zwischen XX und dem Beschwerdeführer liegt nicht
vor.
Nach Ansicht der Beschwerdebehörde bestehen damit
hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch das
ungerechtfertigte Geltendmachen dieser unter a) dargestellten Werbungskosten
eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1998 bis 2001 bewirkt und damit
den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat. Festzuhalten ist, dass in der Berufung vom 18. Dezember 2005
(eingebracht am 22. Dezember 2005) gegen die Einkommensteuerbescheide 1997
bis 2004 die diesbezüglichen Feststellungen nicht bekämpft wurden.
Auch in der mit 13. März 2005 datierten Strafanzeige an die
Staatsanwaltschaft A wurden diese Feststellungen nicht angesprochen.
Zu b) Der Beschwerdeführer hat für das Jahr
2000 Ausgaben für eine Brille geltend gemacht. Auf der im Veranlagungsakt
des Beschwerdeführers in Kopie erliegenden Rechnung von X-Optiker vom
13. Juli 2000 findet sich der handschriftliche Vermerk "Arbeitsbrille", in
einer Aufstellung über Arbeitsmittel im Zuge der
Einkommensteuererklärung für 2000 wurde diese Brille als "Brille
für Mikrochirurgie" bezeichnet. Im Zuge der Prüfung wurde hingegen
festgestellt, dass es sich dabei um eine "gewöhnliche Lesebrille" handelt,
für die ein Werbungskostenabzug nicht zulässig ist
(vgl. Tz. 2 des Berichtes über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 5. Dezember 2005). Auch hinsichtlich dieser
Brille wurde in der Berufung vom 18. Dezember 2005 bzw. in der mit
13. März 2005 datierten Strafanzeige kein Vorbringen erstattet. Es
besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die unrichtige
Qualifizierung dieser Brille ("Brille für Mikrochirurgie") Werbungskosten
zu Unrecht geltend gemacht, dadurch eine Verkürzung an Einkommensteuer
für 2000 bewirkt und so den objektiven Tatbestand des § 33
Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Zu c) Hinsichtlich der Aufwendungen für
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung ist Folgendes
festzuhalten: Der Beschwerdeführer hatte seit 1997 seinen
Hauptwohnsitz in X-Dorf. An der Liegenschaft ist Wohnungseigentum
begründet, der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer beider
Wohnungseigentumseinheiten. Hinsichtlich der für die Zeiträume ab 2000
geltend gemachten Aufwendungn wurde vom Beschwerdeführer angegeben, der
Familienwohnsitz habe sich in D-01 (2000 bis 2002) bzw. in D-02. (2003)
befunden. Vom Finanzamt BRD (Steuerfahndung) wurden - was dem
Beschwerdeführer offensichtlich bekannt ist - Erhebungen zum Wohnsitz bzw.
gewöhnlichen Aufenthalt durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass
weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Ehegattin und ihren Kindern im
Zeitraum 1999 bis 2002 ein Wohnsitz in D-01, X-Straße, unterhalten wurde.
Ebenso wurde festgestellt, dass von den genannten Personen ab 2002 kein Wohnsitz
in D-02, Y-Straße, unterhalten wurde. Zusammenfassend wurde festgehalten,
dass XX im Zeitraum 2000 bis 2004 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hatte.
Im Bericht über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 5. Dezember 2005, AB-Nr. Bp, wurde daher
festgehalten, dass zumindest ab 16. Dezember 1999 überhaupt kein
Familienwohnsitz mehr in Deutschland unterhalten wurde. Im Hinblick auf obige
Ausführungen scheint dies hinreichend belegt, sodass auch nach Ansicht der
Beschwerdebehörde der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer die
vorgeblichen Kosten für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung für 2000 bis 2003 zu Unrecht als Werbungskosten
geltend gemacht und dadurch eine Verkürzung an Einkommensteuer für
2000 bis 2003 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33
Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass
hinsichtlich der unter a) bis c) dargestellten Sachverhalte hinreichende
Verdachtsmomente bestehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver Hinsicht verwirklicht
hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen
Spezialwissens, dass Werbungskosten nur im tatsächlich angefallenen
Ausmaß steuermindernd in Ansatz gebracht werden dürfen. Auch der
Beschwerdeführer hat dies zweifellos gewusst. Aufgrund obiger
Feststellungen besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den
Zeiträumen 1997 bis 2001 Ausgaben für Rechnungen des XX-Service
geltend gemacht hat, obwohl diese tatsächlich nicht bezahlt wurden. Dem
Beschwerdeführer waren diese näheren Umstände zweifellos bekannt,
zumal der XX-Service - der ja als Scheingewerbe eingestuft wurde - angeblich von
seiner Ehegattin betrieben wurde. Damit besteht der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und
sich damit abgefunden hat, dass er durch das ungerechtfertigte Geltendmachen
tatsächlich nicht getätigter Werbungskosten eine rechtswidrige
Abgabenverkürzung bewirkt. Gleich gelagert ist die Situation hinsichtlich
der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten: es gibt hinreichende Anhaltspunkte, dass ab 2000 kein
Familienwohnsitz in Deutschland mehr bestanden hat. Dass solches dem
Beschwerdeführer bekannt ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Somit
bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass er es zumindest ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass auch diese
Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht und damit eine Verkürzung an
Einkommensteuer bewirkt wurde und er somit (zumindest bedingt) vorsätzlich
im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat. Ebenso bestehen
hinreichende Verdachtsmomente, dass er für das Jahr 2000 Ausgaben für
eine Brille geltend gemacht hat, obwohl er wusste, dass es sich hierbei nicht -
wie vorgegeben - um eine für "Arbeitsbrille" bzw. um eine "Brille für
Mikrochirurgie", sondern um eine "gewöhnliche Lesebrille" handelte. Auch
hier bestehen damit hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
(zumindest bedingt) vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1
FinStrG eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt hat.
Damit bestehen hinsichtlich der oben unter a) bis c)
angeführten Tatvorwürfe hinreichende Verdachtsmomente auch
hinsichtlich der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich dieser Tatvorwürfe
erfolgte daher zu Recht; insoweit war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Zu den oben unter d) und e) angeführten
Tatvorwürfen ist Folgendes zu bemerken:
Zu d) Für das Jahr 1998 wurden Werbungskosten von
S 186,00 (X-Büro) und S 317,50 (X-KG), für das Jahr 1999
wurden Werbungskosten von S 25,00 (X-Büro) und S 83,00
(Kopierkosten) nicht anerkannt (vgl. die Beträge in der Tabelle
"Arbeitsmittel EK nsA" in Tz. 2 des Berichts über die
Außenprüfung vom 5. Dezember 2005). Im Veranlagungsakt des
Beschwerdeführers, StNr.X, finden sich jedoch kopierte Belege über
diese Ausgaben. Konkrete Verdachtsgründe, dass hinsichtlich diese Ausgaben
eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG in
objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht wurde, sind aus den der
Beschwerdebehörde vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Diese seitens
der Abgabenbehörde nicht anerkannten Werbungskosten waren daher bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages auszuscheiden.
Zu e) Der Beschwerdeführer hat für den
Zeitraum 2001 Poolgelder in Höhe von S 9.420,00 nicht erklärt.
Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dazu ist
allerdings festzuhalten, dass diese Nichterklärung zwar
betragsmäßig bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages
durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz berücksichtigt wurde,
sich aber im angefochtenen Bescheid keinerlei Hinweis darauf findet, dass bzw.
aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer (auch) das vorsätzliche
Nichterklären von Einkünften vorgeworfen wird. Zudem ist zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer für die Zeiträume 1997 bis 2003
Poolgelder von mehr als S 600.000,00 erklärt hat. Die
Überprüfung dieser Poolgelder im Zuge der Außenprüfung zu
AB-Nr. Bp hat abgesehen von der Nichterklärung dieses Betrages von
S 9.420,00 im Jahre 2001 zu keinen relevanten Feststellungen geführt.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Poolgelder ansonsten
ordnungsgemäß erklärt wurden und nur in diesem einen Fall
(Zahlungseingang 5. April 2001, Dr.X - vgl. Tz. 10 des Berichts
über die Außenprüfung vom 5. Dezember 2005) eine - auch
betragsmäßig nicht augenfällige - Einnahme des
Beschwerdeführers nicht offen gelegt wurde, bestehen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde keine hinreichenden Verdachtsmomente, die auf
vorsätzliches Handeln (§ 8 Abs. 1 FinStrG) des
Beschwerdeführers schließen lassen. Auch diese nicht erklärten
Poolgelder 2001 waren daher bei der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages auszuscheiden. Ob dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
allenfalls fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, ist im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen.
Aufgrund des Ausscheidens der unter d) und e)
angeführten Tatvorwürfe war der strafbestimmende Wertbetrag zu
korrigieren. Im angefochtenen Einleitungsbescheid wurde - offenbar aufgrund
eines Rechenfehlers - die Summe der aus dem Akt ersichtlichen
Verkürzungsbeträge für die einzelnen Zeiträume
irrtümlich mit € 33.369,20 angegeben. Unter Berücksichtigung
der obigen Feststellungen (Ausscheiden der unter Pkt. d dargestellten
Werbungskosten 1998 und 1999 sowie der unter Pkt. e erörterten Poolgelder
2001) ergibt sich hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages folgendes
Bild, wobei in der folgenden Darstellung zur Vereinfachung alle Beträge in
Euro umgerechnet wurden:
|
Zeitraum
|
laut
Vorinstanz
|
laut
Beschwerdebehörde
|
1997
|
3.932,40
|
3.932,40
|
1998
|
2.710,78
|
2.692,48
|
1999
|
2.868,68
|
2.864,76
|
2000
|
11.949,83
|
11.949,83
|
2001
|
11.445,34
|
11.103,05
|
2002
|
112,88
|
112,88
|
2003
|
3.449,29
|
3.449,29
|
Summe
|
(richtig:
36.469,20) 33.369,20
|
36.104,69
Es besteht damit der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2003 eine
Abgabenverkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 36.104,69
bewirkt und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat.
In diesem Zusammenhang wird auf § 161 Abs. 1,
2. Satz FinStrG verwiesen, wonach die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene
Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass
das Verböserungsverbot (§ 161 Abs. 3, 1. Satz FinStrG)
im vorliegenden Fall schon deshalb nicht besteht, weil sich das
gegenständliche Rechtsmittel nicht gegen ein Erkenntnis, sondern gegen
einen "sonstigen Bescheid" (§ 152 Abs. 1 FinStrG) richtet.
Zu den Ausführungen in der Strafanzeige des
Beschwerdeführers zu Gz. Y ist festzuhalten, dass die dort dargestellten
Umstände im Zusammenhang mit Familienbeihilfe, "BAföG" und
Steuerfreibeträgen (Nacht- und Sonntagszuschlägen) sowie Kosten
für Ruheraum und Parkplätze nicht Gegenstand des angefochtenen
Bescheides sind. Wenn dort weiter ausgeführt wird, die Ehegattin des
Beschwerdeführers sei gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz in Deutschland
beizubehalten und dort zu arbeiten, so wird dazu auf die oben dargestellten
Feststellungen des Finanzamtes BRD verwiesen, wonach die Ehegattin des
Beschwerdeführers in den hier relevanten Zeiträumen weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, sodass sich schon daraus
hinreichende Verdachtsmomente ergeben, dass die Kosten für
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung zu Unrecht geltend
gemacht wurden.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente
gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschwerdeführer das Finanzvergehen des § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 15 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
30. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzstrafverfahrenVerdachtVorsatzWerbungskostenScheinrechnungScheingewerbedoppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-I/06
- Stammnummer
- 27634
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF