Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0298-F/06
Antrag auf Erlassung von Bescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-F/06vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Achammer
Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, 6800 Feldkirch,
Schlossgraben 10, vom 19. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bregenz vom 17. November 2006 betreffend Antrag auf Erlassung eines
anfechtbaren Bescheides entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ein die Berufungsführerin als Gemeinschuldnerin
betreffender Konkursantrag wurde mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen und die Berufungsführerin von Amts wegen aus dem Firmenbuch
gelöscht.
Das Finanzamt Bregenz hat der Berufungsführerin
bescheidmäßig folgende Säumniszuschläge
vorgeschrieben:
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SZ
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Bescheiddatum
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Abgabe
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Betrag
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Höhe
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SZ 1
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9.6.2005
|
U 01/2005
L 02/2005
|
10.744,61
2.695,15
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214,89
53,90
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SZ 2
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9.8.2005
|
U 01/2005
|
10.744,61
|
107,45
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SZ 3
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9.11.2005
|
U 01/2005
|
10.744,61
|
107,45
|
SZ 1
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13.1.2006
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L 08-09/2005
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4.000,00
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80,00
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SZ 1
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9.2.2006
|
L 10-12/2005
|
5.000,00
|
100,00
Mit Haftungsbescheid vom 8. Juni 2006 wurde der
Geschäftsführer der Berufungsführerin zur Haftung hinsichtlich
folgender Abgaben herangezogen:
U 01-12/2005
L, DB, DZ 02-12/2005,
KU 01-09/2005
K 04-12/2005
o.a. Säumniszuschläge
Pfändungsgebühr 2005
Barauslagenersatz 2005
Stundungszinsen 2005
Zwangs- Ordnungs- Mutwillenstrafen 2003,
2005
Bestandteil des Bescheides war ein Rückstandsausweis,
der die Abgaben detailliert aufgeschlüsselt hat.
Mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 14. Juni 2006 wurde
die Berufungsführerin für die Einhaltung und Abfuhr der vom
Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag betreffend die Jahre 2004 bis 2006 herangezogen.
In der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 8. Juni 2006
brachte der Berufungsführer vor:
"Der
Bescheid wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten. Mit dem
angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Berufungsführer
Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO für die aushaftenden
Abgabenverbindlichkeiten der [Berufungsführerin] sei. Es ist zwar richtig,
dass der aushaftende Rückstand bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht
werden kann, jedoch hat der Berufungsführer seine gesetzlichen Pflichten
nicht schuldhaft verletzt, sodass seine Haftung nicht in Betracht kommt.
Bestritten wird, dass eine Forderung iHv 49.124,62 €
besteht."
Mit Eingabe vom 20. September 2006 beantragte die
Berufungsführerin die Erlassung eines anfechtbaren Bescheides
bezüglich der angeblichen Abgabenschuldigkeit von 49.124,72 € im
Sinne des vorgenannten Rückstandsausweises.
Das Finanzamt Bregenz hat den Antrag vom 20. September 2006
mittels Bescheid vom 17. November 2006 als unbegründet abgewiesen. In
der Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der im
Haftungsbescheid enthaltenen Festsetzungen für die Umsatzsteuer 05/2005 und
08-12/2005 sowie die Lohnabgaben 08-09/2005 und 10-12/2005 sowie den enthaltenen
Nebengebühren an Säumniszuschlägen, Stundungszinsen,
Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz und den Zwangsstrafen
entsprechende Bescheide ergangen seien, die alle bereits in Rechtskraft
erwachsen seien. Die Körperschaftsteuervorauszahlungen seien mit Bescheid
vom 11.5.2006 vorgeschrieben worden. Eine Bescheiderlassung hinsichtlich des
Gesamtrückstandes sei gesetzlich nicht zulässig.
In der Berufung vom 19.12.2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass den Abgaben, die in den
Rückstandsausweis aufgenommen wurden, keine bescheidmäßige
Erledigung zu Grunde liege. Diese sei nachzuholen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 201 BAO lautet:
"(1)
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
(2) Die
Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts
wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages,
2. wenn der
Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein
selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden,
4. wenn sich die
Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht
richtig erweist, oder
5. wenn bei
sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die
Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen
würden.
(3) Die
Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der
Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des
selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei
sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden.
(4) Innerhalb
derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst
erfolgen."
Die Kammerumlage ist eine Selbstbemessungsabgabe. §
201 BAO setzt voraus, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht
richtig erweist oder dass der Abgabepflichtige, obwohl er hiezu verpflichtet
ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt. Im
gegenständlichen Fall hat die Berufungsführerin dem Finanzamt die
selbst berechneten Kammerumlagen bekannt gegeben. Eine Unrichtigkeit ist nicht
erkennbar und wurde auch nicht geltend gemacht. Zudem liegt kein Fall des §
201 Abs 3 BAO vor. Selbst wenn die Selbstmessung unrichtig wäre und ein
Fall des § 201 Abs 2 BAO vorliegen würde, hätte keine Festsetzung
zu erfolgen, da im gegenständlichen Fall die Auswirkungen deutlich unter
insgesamt 100,00 € liegen und allein schon wegen Geringfügigkeit
das Ermessen dahingehend auszuüben wäre, dass eine Nullfestsetzung
unterbleibt.
§ 201 lässt den Vorrang spezieller anderer
Abgabenvorschriften wie § 21 Abs 3 UStG unberührt.
§ 21 Abs 3 erster und zweiter Satz UStG
lauten:
"Wenn der
Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder
wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als
nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine
Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum
beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde."
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt Bregenz die
Umsatzsteuer für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 11. Mai 2006 festgesetzt.
Eine Erlassung eines Bescheides hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen
für Voranmeldungszeiträume 2005 ist daher nicht mehr
zulässig.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das
Jahr 2005 wurden mit Bescheid vom 18. Februar 2002 festgesetzt. Ein Antrag
auf Anpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen erfolgte nicht. Zudem
wird die Berufungsführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 11. Mai
2006 - sohin deutlich vor Beantragung eines anfechtbaren Bescheides
- vorgeschrieben wurde und daher eine Bekämpfung des
Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2005 nicht mehr in Betracht
kommt.
Da die Säumniszuschläge der
Berufungsführerin bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, kommt
eine neuerliche Vorschreibung nicht in Betracht.
§ 202 BAO lautet:
"§
201 gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen
obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs.
1) geltend zu machen.
(2) Abs. 1 gilt
nicht, soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß
§ 240
Abs. 3 zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser
Bestimmung zurückzuzahlen wäre."
Hinsichtlich L, DB und DZ 2005 wurde die
Berufungsführerin mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 14. Juni 2006 zur
Abfuhr der Lohnsteuer in Anspruch genommen. Weiters wurde ihr gegenüber in
diesem Bescheid der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
festgesetzt. Sohin wurden der Berufungsführerin bereits Bescheide
gemäß
§ 202 BAO hinsichtlich der Lohnabgaben für den
Streitzeitraum zugestellt.
Die Pfändungsgebühr und der Barauslagenersatz
wurden der Berufungsführerin bereits mit Bescheid vom 25. August 2005
vogeschrieben.
Die Stundungszinsen wurden der Berufungsführerin mit
Bescheiden vom 11. Juli 2005 und 9. September 2005
vorgeschrieben.
Mit Bescheiden vom 22. Juli 2005, 18. August 2005 und vom
30. November 2005 wurde der Berufungsführerin je eine Zwangsstrafe in
Höhe von 200,00 € bzw 500 €
vorgeschrieben.
Da wie oben ausführlich dargestellt, die
gegenständlichen Abgaben der Berufungsführerin
bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, bzw eine Festsetzung von
Selbstbemessungsabgaben nicht in Betracht kommt, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 30. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-F/06
- Stammnummer
- 27628
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF