RIS AI

Findok · Richtlinien

AD-7001

2. Subventionsübereinkommen

überholte Fassung (bis 31.08.2017)RichtlinieBMF-010301/0021-IV/7/2016gilt ab 01.01.2007

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2007 bis 31.08.2017.

Wortlaut laut Findok

2. Subventionsübereinkommen 2.1. Grundsätze 2.1.1. Subvention (1) Diese Verordnung enthält die Bestimmungen über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern. Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. (2) Im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ware als subventioniert, wenn unter bestimmten Voraussetzungen für sie eine anfechtbare Subvention gewährt wird. (3) Eine Subvention liegt vor, wenn eine Regierung in dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung besteht und dadurch ein Vorteil gewährt wird. 2.1.2. Maßnahmen Subventionen sind nur dann Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen, wenn es sich um spezifische Subventionen handelt, die in der gegenständlichen Verordnung definiert sind. 2.1.3. Berechnung Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird für die Zwecke dieser Verordnung anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige relevante Angaben vorliegen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0021-IV/7/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 15)
Gültig
01.01.2007 bis 31.08.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF