Findok · Richtlinien
AD-7001
2. Subventionsübereinkommen
überholte Fassung (bis 22.09.2020)RichtlinieBMF-010301/0076-III/11/2019gilt ab 01.09.2017
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.09.2017 bis 22.09.2020.
Wortlaut laut Findok
2. Subventionsübereinkommen
2.1. Grundsätze
2.1.1. Subvention
(1) Diese Verordnung enthält die Bestimmungen über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen GemeinschaftUnion gehörenden Ländern. Ein Ausgleichszoll kann erhobeneingeführt werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der GemeinschaftUnion eine Schädigung verursacht.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ware als subventioniert, wenn unter bestimmten Voraussetzungen für sie eine anfechtbare Subvention gewährt wird.
(3) Eine Subvention liegt vor, wenn eine Regierung in dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung besteht und dadurch ein Vorteil gewährt wird.
2.1.2. Maßnahmen
Subventionen sind nur dann Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen, wenn es sich um spezifische Subventionen handelt, die in der gegenständlichen Verordnung definiert sind.
2.1.3. Berechnung
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird für die Zwecke dieser Verordnung anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige relevante Angaben vorliegen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0076-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10 (geltend: 15)
- Gültig
- 01.09.2017 bis 22.09.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF