Findok · Richtlinien
AD-7001
1.10. Allgemeine Bestimmungen
überholte Fassung (bis 24.04.2012)RichtlinieBMF-010301/0008-IV/7/2012gilt ab 22.02.2012
Inhaltsverzeichnis der AD-7001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.02.2012 bis 24.04.2012.
01.01.200722.02.201225.04.201205.09.201201.09.201713.07.201822.10.201923.09.202016.12.202016.08.202420.01.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1.10. Allgemeine Bestimmungen
1.10.1. Einhebung
(1) Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt. Diese AD-ZölleAntidumpingzölle werden zusätzlich zu den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben; dh.: Antidumpingzölle sind unabhängig vom jeweils anzuwendenden Zollsatz, auch dann, wenn zB eine Zollbegünstigung zur Anwendung kommt oder die Ware auf Grund von Aussetzungen, Kontingenten, Freihandelsabkommen bzw. ex Tarif zollfrei sind, zu erheben.
(2) In der TARIC-Datenbank sind die vorläufigen AD-Zölle mit "DUMPP" und die endgültigen AD-Zölle mit "DUMPD" gekennzeichnet (siehe Abschnitt 3.2.).
(32) Im ÖGebrZT Band 2 sind die vorläufigen und endgültigen AD-Zölle im linken Teil desAntidumpingzölle in der Spalte V/E Kästchens für die Maßnahmen beimmit den Buchstaben E: V (=Bemerkungen-Einfuhrvorläufig) mit "DUM" und demE betroffenen Ursprungsland (zB: DUM-CNendgültig) angegeben. Im Band 3 - Anhänge sind die AD-Maßnahmen in einer Liste aufsteigend nach KN-Codes mit den erforderlichen Erläuterungen enthalten.
(43) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle und die Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen, zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren sowie über Aussetzungen von Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(54) Die Antidumpingzollsätze mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Bedingungen sind sowohl in der TARIC-Datenbank als auch im ÖGebr.ZT, Band 32 enthalten.
(65) Wenn der Antidumpingzoll in der Höhe der Differenz zwischen einem Mindesteinfuhrpreis und dem niedrigeren "cif-Preis bzw. Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt" zu erheben ist, so kommt der Ermittlung des "cif-Preises bzw. Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt" besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen der Verzollung ein Reihengeschäft innerhalb der Gemeinschaft vorgelagert ist. In diesen Fällen ist für die Berechnung des Antidumpingzolls in der Anmeldung zusätzlich der genannte Preis anzugeben, auch wenn er für die Erhebung des normalen Drittlandszolls nicht relevant ist.
Fehlt diese Angabe in der Anmeldung, darf die Ware nicht überlassen werden (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0621 Abschnitt 0.5.; Nichtannahme bzw. Ungültigerklärung der Anmeldung); mit dem Formblatt ZA 141 ist eine Meldung zu erstatten.
1.10.2. Ursprung
(1) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 enthalten sind, können in oder gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
(2) Wird anlässlich der Abfertigung auf Grund der vorgelegten Unterlagen bzw. der Warenbeschau das angegebene Ursprungsland infolge konkreter Verdachtsmomente angezweifelt, so ist eine Meldung mit dem Formblatt ZA 141 durchzuführen.
(2) Wird jedochanlässlich der Abfertigung auf Grund der vorgelegten Unterlagen bzw. der Warenbeschau das angegebene Ursprungsland infolge konkreter Verdachtsmomente angezweifelt, oder wird auf ein anderes Ursprungsland als das in der Anmeldung erklärte hingewiesen oder ein anderes Ursprungsland festgestellt, so sind alle Maßnahmen anzuwenden, die das ermittelte Ursprungsland betreffen; eine Meldung mit dem Formblatt ZA 141 ist zu erstatten.
1.10.3. Zollamtliche Erfassung
Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.
1.10.4. Monatliche Meldung
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten AD-ZollbeträgeAntidumpingzollbeträge.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010301/0008-IV/7/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010301/0024-IV/7/2007
- Stammnummer
- 27616
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 15)
- Gültig
- 22.02.2012 bis 24.04.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF