RIS AI

Findok · Richtlinien

AD-7001

1.10. Allgemeine Bestimmungen

überholte Fassung (bis 21.10.2019)RichtlinieBMF-010301/0049-III/11/2018gilt ab 13.07.2018

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2018 bis 21.10.2019.

Wortlaut laut Findok

1.10. Allgemeine Bestimmungen 1.10.1. Einhebung (1) Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt. Diese Antidumpingzölle werden zusätzlich zu den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben; dh. Antidumpingzölle sind unabhängig vom jeweils anzuwendenden Zollsatz, auch dann, wenn zB eine Zollbegünstigung zur Anwendung kommt oder die Ware auf Grund von Aussetzungen, Kontingenten, Freihandelsabkommen bzw. ex Tarif zollfrei sind, zu erheben. (2) Im ÖGebrZT Band 2 sind die vorläufigen und endgültigen Antidumpingzölle in der Spalte V/E mit den Buchstaben V (vorläufig) und E (endgültig) angegeben. (3) Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle sowie Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren sowie über Aussetzungen von Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (4) Die Antidumpingzollsätze mit den jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Bedingungen sind sowohl in der TARIC-Datenbank als auch im ÖGebrZT, Band 2 enthalten. (5) Wenn der Antidumpingzoll in der Höhe der Differenz zwischen einem Mindesteinfuhrpreis und dem niedrigeren "cif-Preis bzw. Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt" zu erheben ist, so kommt der Ermittlung des "cif-Preises bzw. Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt" besondere Bedeutung in den Fällen zu, in denen der Verzollung ein Reihengeschäft innerhalb der Union vorgelagert ist. In diesen Fällen ist für die Berechnung des Antidumpingzolls in der Anmeldung zusätzlich der genannte Preis anzugeben, auch wenn er für die Erhebung des normalen Drittlandszolls nicht relevant ist. 1.10.2. Ursprung (1) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) enthalten sind, können in oder gemäß dieser Verordnung festgelegt werden. (2) Wird anlässlich der Abfertigung auf Grund der vorgelegten Unterlagen bzw. der Warenbeschau das angegebene Ursprungsland infolge konkreter Verdachtsmomente angezweifelt, oder wird auf ein anderes Ursprungsland als das in der Anmeldung erklärte hingewiesen oder ein anderes Ursprungsland festgestellt, so sind alle Maßnahmen anzuwenden, die das ermittelte Ursprungsland betreffen. 1.10.3. Zollamtliche ErfassungFestlandsockel oder ausschließliche Wirtschaftszone (1) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die Anwendung und Erhebung eines Antidumpingzolls auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone, können gemäß dieser Verordnung angenommen werden. (2) Antidumpingzölle können auch auf gedumpte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung der betreffenden Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Prüfverfahren erlassen. 1.10.4. Zollamtliche Erfassung ((1)1Ab Einleitung der Untersuchung und nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die Einfuhren können auch auf Initiative der Kommission zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.) Die Kommission kann nach rechtzeitiger Unterrichtung der Mitgliedstaaten die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden. (2) Während des Vorunterrichtungszeitraums nach Artikel 19a der Verordnung (EU) 2016/1036 idF der Verordnung (EU) 2018/825 erfasst die Kommission Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 idF der Verordnung (EU) 2018/825 zollamtlich, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 dafür, dass die Anforderungen entweder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c oder des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1036 nicht erfüllt sind. Vor einer Entscheidung über eine zollamtliche Erfassung analysiert die Kommission insbesondere die Informationen, die sie auf Grundlage der Codes des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (TARIC) erhoben hat, die sie gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1036 idF der Verordnung (EU) 2018/825 für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, festgelegt hat. (23) Mit Verordnung wird bekanntgegeben, in welcher Form die zollamtliche Erfassung beendet wird. Die zollamtliche Erfassung kann beendet werden, ohne dass eine Festsetzung des Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Importe vorgesehen wird. Weiters kann durch die Verordnung auch bestimmt werden, dass der Antidumpingzoll auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben ist. (34) Die Zollämter haben nach Beendigung der zollamtlichen Erfassung die betreffenden erfassten (e-zoll) Importe für die mögliche nachträgliche Festsetzung der Abgaben zu ermitteln. 1.10.41.10.5. Monatliche. Monatliche Meldung Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Antidumpingzollbeträge. Wenn die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 einleitet, legt sie für die Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, TARIC-Codes fest. Sobald die Untersuchung eingeleitet ist, verwenden die Mitgliedstaaten diese TARIC-Codes, wenn sie über die Einfuhren der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, berichten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010301/0049-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 15)
Gültig
13.07.2018 bis 21.10.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF