Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1982-W/05
Bescheidmäßige Festsetzung von Eingabegebühr und Erhöhung bei einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1982-W/05vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 19. April 2004 langte
beim Verwaltungsgerichtshof der Antrag der Bw. auf Verfahrenshilfe gemeinsam mit
einer Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates ein.
Mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2004 wurde der Antrag auf
Verfahrenshilfe abgewiesen.
Mit Schreiben des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 2004 wurde die Bw. unter Hinweis
auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz
(VwGG) aufgefordert, die Gebühr von € 180,00 binnen einer Woche
durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einem Postamt oder Kreditinstitut
auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern zu entrichten. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen
werden, müsste der Verwaltungsgerichtshof dieses dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern melden; welches die Gebühr kostenpflichtig
einbringen würde.
Da diese Gebühr nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, nahm der Verwaltungsgerichtshof
einen amtlichen Befund auf, welcher am 29. April 2005 beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern einlangte.
In der Folge wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom
3. August 2005 die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), im Betrage von € 180,00 sowie
gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), die
Gebührenerhöhung im Betrage von € 90,00
vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Bw.
fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die
Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG zur Vorschreibung einer
Gebührenerhöhung nur auf Stempelmarken anwendbar wäre und im
Ermessen der Behörde liegen würde. Im gegenständlichen Fall
wäre die Vorschreibung der Gebühr durch den Verwaltungsgerichtshof
nicht mit Bescheid erfolgt. Eine Abgabe würde erst mit ihrer
beischeidmäßigen Festsetzung durch die zuständige Behörde
Rechtsmittelfähigkeit erlangen. Gemäß Art. 6 MRK müsse
"jede Verfügung durch ein Rechtsmittel bekämpfbar sein".
Mit Berufungsvorentscheidung
vom15. September 2005 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen
und dazu im Wesentlichen ausgeführt, es wäre unbestritten, dass die
von der Bw. eingebrachte Beschwerde an den Veraltungsgerichtshof der Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG unterliegen würde. Da
diese Gebühr von der Bw. nicht vorschriftsmäßig errichtet worden
war, wäre gemäß
§ 203 Bundesabgabenordnung (BAO), ein
Bescheid zu erlassen gewesen und gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
die Gebühr im Ausmaß von 50% des verkürzten Abgabenbetrages zu
erheben gewesen. Diese Erhöhung wäre als objektive Rechtsfolge einer
nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren, in einer
iSd.§ 3 Abs. 2 GebG vorgeschriebenen Weise, zwingend
vorgeschrieben.
Dagegen stellte die Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über diese Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die auf den Fall bezogenen
wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 24 Abs. 3 Z 1
VwGG, in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
maßgeblichen Fassung, bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge
auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, eine Eingabegebühr von € 180,00 zu entrichten
ist.
§ 24 Abs. 3 Z 2
VwGG bestimmt als Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld den Zeitpunkt
der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt
fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter
Angabe des Verwendungszweckes auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern eingezahlt wird.
Die festen Gebühren sind
durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder
Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu
entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei
der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und
entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der
entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt
in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203
BAO und § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO sinngemäß
(§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG).
Wird eine feste Gebühr,
die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1
GebG).
Das Finanzamt kann zur
Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht
ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bei den in Abs. 1 genannten Gebühren
zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 v.H., bei den anderen
Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten
(gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser
Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen
einer Gebührenpflicht einer Schrift zugemutet werden konnte, ob eine
Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet
erstattet wurde, sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen
erstmalig oder wiederholt erfolgt ist (§ 9 Abs. 2
GebG).
Gemäß
§ 203 Bundesabgabenordnung (BAO), ist bei Abgaben die nach den
Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind ein
Abgabenbescheid nur zu entrichten, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht
vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Überreichung einer
Eingabe das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH vom
30.4.1999, 98/16/0130, vom 27.5.1999, 99/16/0118 und vom 5.7.1999, 99/16/0182).
Somit ist mit dem Einlangen der Beschwerde der gebührenpflichtige
Tatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. (VwGH vom 5.7.1999,
99/16/0182). Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde
verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.
Feste Gebühren fallen bei
Schriften und zum Teil bei Rechtsgeschäften an. Die Höhe der festen
Gebühren ist im Gesetz mit einem bestimmten Betrag angeführt.
Die an den
Verwaltungsgerichtshof zu entrichtende Gebühren sind zwar keine
Gebühren iSd Gebührengesetzes, jedoch sind dafür die Bestimmungen
des Gebührengesetzes, die festen Gebühren betreffend, anzuwenden,
sofern nicht hier speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.
Die auf feste Gebühren
bezogene Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 Z 1 und 9 Abs. 1
GebG. tragen dem Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz
2001, BGBl I 2001/144 die Entrichtung mittels Stempelmarken generell
abgeschafft wurde.
Beim Anfall von festen
Gebühren gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG hat der
Verwaltungsgerichtshof über deren Höhe keinen Bescheid zu erlassen;
vielmehr bringt er dem Gebührenschuldner die seiner Auffassung nach zu
entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen- nicht
rechtsmittelfähigen Mitteilung- zur Kenntnis.
Kommt der
Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der
zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten
Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen
Befund zu übersenden (vgl. § 34 Abs. 1 GebG), welches
über die Gebührenschuld abzusprechen hat.
Dem Rechtsschutz des
Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z
1 letzter Satz iVm.§ 203 BAO bzw.§ 241 Abs. 2 und 3 BAO
durchzuführendes Abgabenverfahren bei dem für die Erhebung der
Stempelgebühren zuständigen Finanzamt (VwGH vom 22.5.2003,
2003/16/0066).
Nach § 3 Abs. 2
Z 1 gelten die §§ 203, 241 Abs. 2 und 3 BAO
sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung,
durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder
durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, Rz 5 zu
§ 103).
Im Lichte dieser rechtlichen
Ausführungen ist zum gegenständlichen Fall folgendes
festzustellen:
Bei der für die Bw. durch
das Einlangen der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 19. November
2004 im Betrage von € 180,00 entstandene Gebührenschuld sind die
für feste Gebühren geltende Bestimmungen des GebG 1957 anzuwenden. Da
diese Gebühr trotz entsprechender Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, wurde sie durch das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid
gemäß
§ 103 BAO zu Recht festgesetzt. Diese Vorschreibung
diente dem Rechtsschutzbedürfnis der Bw. im Abgabenverfahren und tat den in
Art. 6 MRK aufgezeigten Rechtsschutzstandards Genüge.
Auch die mit selbem Bescheid
erfolgte Gebührenerhöhung besteht aus den nachstehenden Gründen
zu Recht:
Wird eine feste Gebühr,
die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist, iSd.§ 9 Abs. 1 GebG, neben dieser festen
Gebühr zwingend eine Erhöhung von 50% der verkürzten Gebühr
zu erheben. Zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften kann,
iSd. Abs. 2 leg.cit., bei festen Gebühren eine zusätzliche
Erhöhung von weiteren 50% der Verkürzung erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall
würde die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG festgesetzt. Diese Erhöhung ist als zwingende Rechtsfolge,
für den Fall das eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig
entrichtet wurde, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht,
anzusehen.
Aus den aufgezeigten
Gründen war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29 .März 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 103 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1982-W/05
- Stammnummer
- 27596
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF