Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2117-W/05
Beurteilung einer ärztlichen Ordination als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2117-W/05vom 30.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wiederaufnahmebescheide dargelegt, dass aufgrund des Fragenvorhaltes vom
20.12.2004 und der entsprechenden Beantwortung vom 24.1.2005 sowie aufgrund
weiterer Ermittlungen neue Tatsachen hervorgekommen seien, die im bisherigen
Verfahren nicht bekannt gewesen und zu anders lautenden Bescheiden geführt
hätten. Dabei handle es sich insbesondere um die Tatsache, dass die
Ordination nicht marktgerecht bewirtschaftet worden sei (keine fixen
Öffnungszeiten, kein Kassenvertrag, nicht im Telefonbuch, Akquirierung der
Patienten über Mundpropaganda, Hinnahme der Verluste um die -
eigentlich für die Kinder - angeschaffte Wohnung sowie
Adaptierungskosten bis zum Erwachsenwerden der Kinder steuerlich geltend zu
machen etc). Das Finanzamt hat weiters seine Ermessensübung
begründet. Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Anlass von
der Begründung des Finanzamt abzuweichen. Zur Begründung der
Wiederaufnahmebescheide und der Ermessensübung wird daher auf die
Begründung der Wiederaufnahmebescheide verwiesen. Dass es sich bei
der Tätigkeit der Bw im Streitzeitraum tatsächlich entgegen dem
Berufungsvorbringen um Liebhaberei handelte und daher die Kenntnis der
Wiederaufnahmegründe zu im Spruch anders lautenden Bescheiden führte,
ergibt sich bereits aus Punkt 1. der Begründung dieser
Berufungsentscheidung.
Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide erweist sich
damit als unbegründet.
3.
Anpassungen Werbungskosten/Sonderausgaben:
Sind Steuerberatungskosten an sich als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten zu qualifizieren und wird die Tätigkeit, mit der diese
Kosten in Zusammenhang stehen, als Liebhaberei beurteilt, dann sind sie als
Sonderausgaben abzugsfähig (vgl
Doralt,
EStG10, § 18 Tz
244; LStR 2000 Rz 563a). Ungeachtet dessen sind Steuerberatungskosten
jedoch bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, als Betriebsausgaben in die
Gewinnermittlung einzubeziehen.
In ihrem Mängelbehebungsschriftsatz vom 19.12.2006
erklärte die Bw betreffend die in den Streitjahren als Betriebsausgaben
angesetzten GSVG-, ASVG-, FSVG-Versicherungsbeträge (Kranken + Pension), es
handle sich dabei um Pflichtversicherungen aufgrund der selbständigen
Tätigkeit. In den späteren Jahren würden daraus auch
Pensionsansprüche resultieren, welche dann steuerpflichtig sein
würden. Sollten diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden,
seien sie jedenfalls, ebenso wie die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds, unter
die Werbungskosten umzuschichten.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates gab
die Bw dabei bekannt, dass im Jahr 2001 die Position "FSVG Versicherung" von S
28.878,40 die Pensionsversicherung und die Position "ASVG Krankenversicherung"
von S 10.921,51 die Krankenversicherung betreffe. Im Jahr 2002 betreffe die
Position "GSVG Versicherung" von € 833,30 die Pensionsversicherung und die
Position "Wr. GKK Rückvergütung" von € 209,49 die
Krankenversicherung.
Auf eine als Liebhaberei anzusehende Tätigkeit
zurückzuführenden Pflichtbeiträge im Rahmen der gesetzlichen
Pensionsversicherung sind als freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen
Pensionsversicherung (unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben)
anzusehen (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038) und daher in voller Höhe als
Sonderausgaben abzugsfähig. Keine Sonderausgaben sind gesetzliche Kranken-
und Unfallversicherungsbeiträge.
Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds waren als
Werbungskosten ohne Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des
Einkommens sind für die Streitjahre als Werbungskosten und als
Sonderausgaben (neben Kirchenbeitrag [Kz 458] und Personenversicherungen [Kz
455]) zu berücksichtigen:
[Grafik]
Die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide waren daher in diesem Umfang
abzuändern.
Die Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO als
unbegründet abzuweisen; der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide war
teilweise stattzugeben, diese Bescheide waren gemäß
§ 289 Abs 2
BAO abzuändern.
Beilage:
9 Berechnungsblätter (4 Blätter in Schilling, 5 Blätter in
Euro)
Wien, am 30.
März 2007
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2117-W/05
- Stammnummer
- 27588
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF