Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2117-W/05
Beurteilung einer ärztlichen Ordination als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2117-W/05vom 30.03.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Dr.Q, vertreten durch Y-GmbH, gegen
die Bescheide des Finanzamtes X, vertreten durch Mag.R., betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 sowie betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002, nach der am 30. November
2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 bleiben
unverändert.
Der Berufung betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (idF Bw), eine Ärztin, war bis
zum Jahr 2001 in einem Krankenhaus (G-Spital) angestellt. Daneben eröffnete
sie im Jahr 1995 an der Adresse Wien,_A-Gasse eine ca 54 m²
große Ordination.
Mit Vorhalt vom 6.8.1999 betreffend die
Abgabenerklärungen für das Jahr 1998 hielt das Finanzamt der Bw vor,
es sei festgestellt worden, dass sie aus ihrer Ordination seit der
Eröffnung laufend Verluste erziele (Anfangsverluste). Aufgrund der
vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechungen könne angenommen werden, dass die
Ausgaben für ihre Tätigkeit weiterhin anfallen würden. In den
Jahren 1995 bis 1998 ergebe sich ein Totalverlust von S 541.533. Sie
möge bekannt geben, ob in Hinkunft von ihr Maßnahmen gesetzt werden
würden, um überwiegend Gewinne zu erzielen sowie zutreffendenfalls
angeben, welche Maßnahmen dies seien. Eine Prognoserechnung sei
vorzulegen. Ansonsten werde das Finanzamt im Hinblick auf die genannten
Feststellungen die Ordination als Liebhabereitätigkeit iSd § 1
Abs 1 LVO qualifizieren.
In Beantwortung dieses Vorhaltes erklärte die Bw mit
Schreiben vom 17.9.1999, in dem vom Finanzamt genannten Gesamtverlust von
S 541.533 seien Beiträge an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
Wien in Höhe von S 99.272 enthalten, welche jedoch die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit belasteten und die Eigenschaft als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs 4 EStG hätten, es
handle sich um Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung. Der Verlust belaufe sich daher so gesehen nur auf
S 442.261. Für Ärzte ohne Ordination werde der Beitrag an den
Wohlfahrtsfonds in der monatlichen Gehaltsverrechnung abgesetzt und an diesen
überwiesen. Ärzte, die auch eine Ordination führten hätten
den Beitrag an den Wohlfahrtsfonds gesondert zu überweisen, steuerlich
könne dieser daher erst in der Einkommensteuererklärung abgesetzt
werden. "Zur Verbesserung der Ertragslage der Ordination,
Ganzheitsmedizin," habe sie vor, nachstehende Maßnahmen umzusetzen:
- Sie werde die Patienten ersuchen, die Behandlungsmethoden im
Bekannten- und Freundeskreis zu verbreiten, um auf diese Art mehr Patienten zu
gewinnen, - Erweiterung der Praxis durch Hausbesuche, -
Kooperation mit anderen Ärzten, - Erstellung von Formblättern
zu Patientenbefragung. Zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen werde
"vermerkt, dass auch die Akzeptanz der Ganzheitsmedizin im Bewusstsein der
Bevölkerung im Steigen begriffen" sei. Von diesen Maßnahmen erwarte
sie sich eine jährliche Erhöhung der Honorareinnahmen von 10 %.
So würden die Honorare bis zum Jahr 2004 wie folgt steigen: 1999 -
S 66.000, 2000 - S 73.000, 2001 - S 80.000,
2002 - S 88.000, 2003 - S 97.000, 2004 -
S 106.000. Es würden auch Maßnahmen gesetzt, die
bestehenden Betriebsausgaben auf S 77.000 zu begrenzen. Nach dieser
Prognoserechnung werde sie schon ab dem Jahr 2001 in der Ordination Gewinne
erwirtschaften.
Das Finanzamt erließ für die Jahre 1998 bis 2001
Einkommensteuerbescheide in welchen es die Tätigkeit der Bw als
Einkunftsquelle anerkannte. In diesen Jahren erzielte die Bw aus der Ordination
jeweils Verluste (siehe im Einzelnen dazu unten Tabelle 4).
Mit Schreiben vom 7.6.2002 teilte die Bw dem Finanzamt mit,
dass sie seit April 2002 an einem Auslandseinsatz des Österreichischen
Bundesheeres als Ärztin teilnehme. Der Einsatz werde voraussichtlich bis
Ende November 2002 dauern. In dieser Zeit ruhe die Tätigkeit in der
Ordination. Mit Schreiben vom 9.6.2004 anlässlich der
Übermittlung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2002
erklärte die Bw, sie habe sich ab 22.4.2002 auf einem Auslandseinsatz in_X
befunden und ihre Ordination zu diesem Zeitpunkt aufgegeben. Der
Liquidationszeitraum erstrecke sich bis 30.6.2002. Unter einem legte die Bw eine
Aufgabebilanz per 30.6.2002 sowie eine Berechnung des Übergangsverlustes
vor.
Mit Bescheid vom 7.7.2004 nahm das Finanzamt die Verfahren
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 von Amts wegen
wieder auf und erließ für diese Jahre sowie für das Jahr 2002
Einkommensteuerbescheide, in welchen es die Tätigkeit der Bw als
Liebhaberei qualifizierte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus,
seit der Eröffnung der Ordination im Jahr 1995 seien laufend Verluste
angefallen. Im Jahr 2002 sei die Ordination anlässlich eines
Auslandseinsatzes aufgegeben worden. Für Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs 1 LVO gelte generell die Annahme einer Einkunftsquelle,
wenn von Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden könne. Sofern dies
nicht unmittelbar erkennbar sei, müsse anhand objektiver Kriterien
(§ 2 Abs 1 LVO) auf ein Ertragsstreben geschlossen werden
können. Als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von
Einkünften gelte nicht ausschließlich das Erwirtschaften eine
tatsächlichen Gesamterfolges, sondern auch das nach außen in
Erscheinung tretende Streben des Abgabepflichtigen nach einem solchen Erfolg.
IZm der vorgelegten Prognoserechnung vom 17.9.1999 sei dargelegt worden, dass
mittels privater Weiterempfehlungen im Freundeskreis der Bekanntheitsgrad der
Ordination verstärkt habe werden sollen. Ebenso habe durch
Patientenbefragungen, Hausbesuche und Kooperation mit anderen Ärzten die
Ertragslage gesteigert werden sollen. Im Gegenzug dazu sei beabsichtigt gewesen,
die bestehenden Betriebsausgaben auf S 77.000 jährlich zu reduzieren.
Die Ordination sei nunmehr aufgegeben worden, bevor die genannten
Maßnahmen Wirkung gezeigt hätten; die Prognoserechnung sei als
fehlgeschlagen zu betrachten. Innerhalb des nunmehr vorliegenden abgeschlossenen
Beobachtungszeitraumes könne seitens des Finanzamtes nicht länger vom
Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgegangen werden. Ausgenommen die ersten drei
Jahre ab Ordinationseröffnung (Anlaufverluste) qualifiziere das Finanzamt
die Tätigkeit als Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs 1
LVO. Die Verluste aus selbständiger Arbeit ab dem Jahr 1998 seien daher
nicht anzuerkennen.
Die Bw erhob gegen diese Bescheide Berufung, wobei sie
ausführte, sie übe eine ärztliche Tätigkeit mit
Gewinnerzielungsabsicht aus weshalb diese Tätigkeit unter § 1
Abs 1 LVO zu subsumieren sei. In der Bescheidbegründung werde auf die
Wiederaufnahmegründe nicht eingegangen; der Bescheid betreffend das Jahr
2002 sei ohne Vorhalt erlassen worden. Mit der Abgabe der Steuererklärungen
für das Jahr 2002 habe sie mitgeteilt, dass sie aufgrund eines
Auslandsaufenthaltes den Betrieb aufgegeben habe. Dies habe sich jedoch als
unrichtig herausgestellt, da sie lediglich einen Auslandseinsatz (in_X.) im
Zeitraum von 22.4.2002 bis Dezember 2002 absolviert habe. Sie habe auch nie die
Absicht gehabt, für immer in_X. zu bleiben sondern habe stets geplant
gehabt, ihre ärztliche Tätigkeit nach ihrer Rückkehr fortzusetzen
und habe dies auch getan. Die Information der Betriebsaufgabe sei aufgrund der
irrigen Meinung erfolgt, dass die Ordinationsräumlichkeiten aufgegeben
worden seien. Falls Patientenbesuche erfolgten, würden diese Patienten in
der Wohnung der Bw empfangen. Die Bw sei nach wie vor selbständig
tätig und habe vor allem folgende Anstrengungen und Optimierungen
vorgenommen: - Kostensenkung durch niedrigere Kosten der Ordination,
- Ausbau der Tätigkeit als Gutachterin in Pflegegeldfällen -
Einstufung Magistrat., - Erweiterung des Leistungsangebotes durch
sportmedizinische Untersuchungen, - Beratung in
ernährungstechnischer Hinsicht. Es sei auch zu bedenken, dass die
Kosten für den Wohlfahrtsfonds in den Jahren 1998, 2000 und 2001 in den
Betriebsausgaben enthalten gewesen seien, diese jedoch den Werbungskosten
zuzurechnen seien. Die Einnahmen seien von S 59.950 im Jahr 1998 auf
S 137.696 im Jahr 2001 angestiegen. Die Verluste hätte zumindest
stabilisiert werden können. Aufgrund der nunmehr getroffenen
Maßnahmen sei mit einer Erhöhung der Einnahmen und einer Reduzierung
der Betriebsausgaben zu rechnen. Es werde eine berichtigte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt.
Das Finanzamt erließ eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung, mit welcher es die Wiederaufnahmebescheide für
die Jahre 1998 - 2001 aufhob.
Mit Vorhalt vom 20.12.2004 forderte das Finanzamt die Bw
auf mitzuteilen, ob sie in den Jahren 1995 bis 2002 mit ihrer Tätigkeit als
Ärztin im Krankenhaus (G-Spital) voll- oder teilzeitbeschäftigt
gewesen sei, wie und mit welcher wirtschaftlichen Überlegung die
Ordinationsräumlichkeiten an der Adresse Wien,_A-Gasse erworben worden
seien, welche Öffnungszeiten die Ordination in den Jahren 1995 bis 2002
gehabt habe, warum die Ordination bis zum Jahr 2004 nicht unter
Ärzte/Allgemeinmedizin im Telefonbuch zu finden gewesen sei, sowie wie die
Räumlichkeiten Wien,_A-Gasse nunmehr genützt würden.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung führte die Bw aus, sie
sei im Krankenhaus Montag bis Freitag täglich von 8 bis 13 Uhr tätig
gewesen. Monatlich seien vier bis fünf Nachtdienste zusätzlich zu
leisten gewesen. Sie habe die Wohnung mit dem Erbteil aus der Verlassenschaft
ihres Vaters angeschafft. Motivation sei einerseits gewesen, dass ihre Kinder,
wenn diese erwachsen seien vorerst eine Wohnung hätten. Andererseits sei
geplant gewesen, dass diese Wohnung in der Zwischenzeit als Ordination
genützt werden könnte, um Kosten für angemietete
Ordinationsräumlichkeiten zu sparen. Die Wohnung sei auch tatsächlich
ab dem Jahr 1995 als Ordination genutzt worden. Die Öffnungszeiten seien
flexibel gewesen. Termine seien nach dem Wunsch der Patienten vergeben worden.
Terminvereinbarungen um 20 Uhr abends seien möglich gewesen - und
würden (seien) auch tatsächlich genutzt (worden) - um zB auch
Berufstätigen die Möglichkeit einer regelmäßigen Behandlung
zu bieten. Sie habe keine Kassenverträge. Sie habe also nicht als
"klassische" praktische Ärztin Patienten mit Krankenschein angesprochen und
habe sich daher nicht im Telefonbuch unter Allgemeinmedizin eintragen lassen.
Sei habe sich für interessierte Patienten auf folgende Listen bzw Homepages
eintragen lassen: - Eigene Homepage www.nnnnnn.at - Liste der
Österreichische Gesellschaft für Homöopathie www.hhh.at -
Österreichische Gesellschaft für Homotoxikologie www.mmm.at -
Liste der Sportmediziner bei der Ärztekammer - Im Telefonbuch unter
Dr.Q. - Weiters würden Patienten durch Mundpropaganda vermittelt.
An der Adresse Wien,_A-Gasse wohne jetzt ihre Tochter. Sie beabsichtige
nun nach Abschluss ihrer Zusatzweiterbildung zur Sportmedizinerin mit einem
Kollegen eine Gemeinschaftsordination anzumieten, da die Wohnung in
Wien,_A-Gasse für zwei Ärzte zu klein sei. Weiters könnten durch
eine Praxisgemeinschaft Kosten minimiert werden.
Mit Datum vom 6.7.2005 erließ das Finanzamt neuerlich
Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 sowie eine
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, in
welchen es die Tätigkeit der Bw als Liebhaberei qualifizierte. Zur
Begründung führte das Finanzamt in einer ergänzenden
Bescheidbegründung aus, aufgrund des Fragenvorhaltes vom 20.12.2004 und der
entsprechenden Beantwortung vom 24.1.2005 sowie weiterer Ermittlungen seien neue
Tatsachen hervorgekommen, die im bisherigen Verfahren nicht bekannt gewesen und
zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Nähere
Ausführungen zu den neuen Tatbeständen (insbesondere die Tatsache,
dass die Ordination nicht marktgerecht bewirtschaftet worden sei) erfolgten in
der die Sachbescheide betreffenden Begründung. Da die Änderungen nicht
unwesentlich seien, werde das Ermessen dahingehend geübt, dass der
Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit eingeräumt
werde. Die Ordination sei im Jahr 1995 eröffnet und im Jahr 2002
eingestellt worden. In diesen Jahren seien aus dieser Tätigkeit nur
Verluste erwirtschaftet worden. Soweit in der Berufung vom 12.11.2004
ausgeführt worden sei, dass die ärztliche Tätigkeit im Jahr 2002
doch nicht eingestellt worden wäre, werde darauf hingewiesen, dass auf der
Homepage anderes zu lesen sei und dass nach der Darstellung laut
Berufungsschrift eine ganz andere Art der Bewirtschaftung vorgesehen sei und
somit mit Beginn der neuen Art der Bewirtschaftung ein neuer
Beobachtungszeitraum beginne. Der Betrieb einer Arztpraxis sei zwar
grundsätzlich als Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle zu
betrachten, es sei jedoch bei regelmäßiger Erwirtschaftung von
Verlusten über mehrere Jahre zu prüfen, in wie fern diese
Betätigung erwerbstypisch bzw marktgerecht bewirtschaftet werde. Die Bw
habe in den Jahren 1995 bis 2002 ausschließlich Verluste - und zwar von
insgesamt nicht weniger als S 1.030.770 (ohne Beiträge an den
Wohlfahrtsfonds) - erwirtschaftet. Wie aus den Lohnzetteln bzw aus den Angaben
der Bw ersichtlich sei, üb(t)e sie neben der Ordination noch ein volles
Dienstverhältnis im Krankenhaus (G-Spital) aus und habe nebenbei noch zwei
jugendliche Kinder (1995 seien diese 14 und 17 Jahre) zu versorgen gehabt. Im
Übrigen sei die Bw auf den finanziellen Erfolg aus dieser Tätigkeit
nicht angewiesen, trage doch ihr Ehemann auch einen wesentlichen Beitrag zum
Familieneinkommen. Wie aus den Telefonbüchern der betroffenen Jahre
ersichtlich sei, sei die Bw in dieser Zeit nicht als praktische Ärztin
eingetragen gewesen. Auch unter ihrem Namen sei die Berufungsbezeichnung nicht
ersichtlich gewesen. Die eigene Homepage sei erst im Dezember 2001 - also kurz
vor der Schließung der Ordination - erstellt worden und enthalte zur Zeit
groß den Hinweis, dass die Ordination bis auf weiteres geschlossen sei.
Bei den anderen beiden Internetadressen sei zum einen nicht klar, wann der
Eintrag erfolgt sei und zum anderen - bei Verweis auf die eigene Homepage
wiederum zu erfahren, dass die Ordination geschlossen sei. Aus der
Vorhaltsbeantwortung gehe auch hervor, dass es keine fixen Ordinationszeiten
gegeben habe und Klienten offenbar lediglich über Mundpropaganda akquiriert
werden hätten sollen. Aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sei
ersichtlich, dass insbesondere die Kostenfaktoren Abschreibungen (der
Eigentumswohnung sowie Adaptierungen), Betriebskosten, Versicherungen, Energie,
Instandhaltung, IFB sehr große Aufwandspositionen darstellten (oft seien
diese allein höher als die vereinnahmten Honorare), die sich - wie immer
bei Fixkosten - nur über entsprechend lange Öffnungszeiten und
damit größeren Umsatz rentieren könnten. Dem gegenüber habe
die Bw diese Ordination nur nebenbei (max. vier Stunden wöchentlich) und
ohne jede Vermarktung oder fixe Öffnungszeiten betrieben. Dadurch sei auch
eine Praxisgemeinschaft nicht möglich gewesen. Es habe daher an der Art der
Bewirtschaftung gelegen, dass auf Dauer gesehen keine
Einnahmenüberschüsse zu erwarten gewesen seien. Aus der Vorgangsweise
sei sohin vielmehr erkennbar, dass diese "Verluste" nur deshalb hingenommen
worden seien, um die - eigentlich für die Kinder - angeschaffte
Wohnung sowie Adaptierungskosten bis zum Erwachsenwerden der Kinder steuerlich
geltend machen zu können. Dies lasse sich auch aus der Vorhaltsbeantwortung
vom 24.2.2005 herauslesen. Aus diesen Betrachtungen sei klar, dass die
Betätigung als Liebhaberei einzustufen sei, weshalb die Verluste aus
selbständiger Tätigkeit der Jahre 1998 bis 2002 steuerlich nicht
anzuerkennen seien. Allerdings würden die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
als Werbungskosten berücksichtigt, das seien im Jahr 2000 S 34.403 und
im Jahr 2001 S 19.366.
Die Bw erhob gegen diese Bescheide Berufung bzw stellte
betreffend das Jahr 2002 einen Vorlageantrag, wobei sei auf ihre Berufung vom
12.11.2005 verwies. Weiters führte sie aus, es sei unstrittig, dass sie
eine Tätigkeit ausübe, die unter § 1 Abs 1 LVO falle.
Sie übe eine ärztliche Tätigkeit aus, sie sei
Allgemeinmedizinerin, die Tätigkeit sei umfassend zu betrachten. Ein
"Herausschälen" letztlich der Tätigkeit für die Jahre 1998 bis
2002 in der Ordination (Ausgaben Wohnung - Einnahmen Honorare aus Ordination)
sei nicht möglich. Neben der Ordination seien weiters Arztvertretungen
(R-AG-Betriebsarzt) und Beratungsgespräche für
Nahrungsergänzungsmittel gemacht worden. Alle Honorareinnahmen seien in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen enthalten. Insbesondere habe die Bw
strukturverbessernde Maßnahmen zur Überwindung der Verlustsituation
vorgenommen. Diese Maßnahmen beträfen vor allem ein weiteres
Leistungsspektrum und die Änderung der Kostensituation für die
Räumlichkeiten. Als weitere umsatzsteigernde Maßnahmen seien
Gutachten für Pflegegeldeinstufungen ab dem Jahr 2003 zusätzlich
gemacht worden. All diese Maßnahmen hätten dazu geführt, dass ab
dem Jahr 2003 bereits Gewinne erzielt würden. Der Gewinn für das Jahr
2003 betrage rund € 7.900, für das Jahr 2004 rund
€ 20.000. Von einer "Änderung der Bewirtschaftung" sei in der LVO
bei Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs 2 LVO die Rede,
nicht jedoch bei Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs 1 LVO.
Sie habe strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt, die die ärztliche
Tätigkeit in die Gewinnzone geführt hätten. Als Gesamtgewinn sei
das Gesamtergebnis von der Begründung bis zur Beendigung einer
Betätigung definiert. Die Betätigung sei die gesamte ärztliche
Tätigkeit. Damit sei in kurzer absehbarer Zeit bereits mit einem
Gesamtgewinn zu rechnen. Weiters sei eine Prüfung unterblieben, ob es
Ausgaben gebe, die auch Werbungskosten wären (Wohlfahrtsfonds und
Steuerberatungskosten seien als Werbungskosten anerkannt worden). Eine Reihe
anderer Ausgaben könnten als Betriebsausgaben und Werbungskosten
erklärt werden; eine eindeutige Zuordnung sei schwierig. Sollte eine
Aufgliederung erforderlich sein, könnte eine Aufstellung für die Jahre
1998 bis 2002 vorgelegt werden. Durch Zuordnung der Ausgaben zu den
Werbungskosten würden die Verluste aus den Jahren 1998 bis 2002 geringer.
Das Finanzamt habe bereits die Signale für Einkommen- und Umsatzsteuer
gelöscht. Sie ersuche daher zu prüfen, ob nunmehr - ohne Belegsammlung
usw - die Einkunftsquelle "ärztliche" Tätigkeit nicht mehr erfasst
werde und die Gewinne ab dem Jahr 2003 als "Zufallsgewinne" zu werten seien oder
ob die Tätigkeit von Beginn an eine steuerlich relevante Tätigkeit
sei. Was passiere mit Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds und SVA Versicherung? Sei
die spätere Pension steuerpflichtig? Im Zuge eines
Mängelbehebungsverfahrens brachte die Bw weiters betreffend die
Wiederaufnahmebescheide vor, diese hätten nicht ergehen dürfen, da es
sich bei der Tätigkeit nicht um Liebhaberei handle.
In der mündlichen Verhandlung gab die Bw
zusammengefasst im Wesentlichen an, sie habe sich in ihrer Ordination mit
Alternativmedizin beschäftigt. Dabei dauere es länger einen
Kundenstock aufzubauen, es habe dies länger gedauert als sie vorhergesehen
habe. Im Jahr 1994 habe sie bei der österreichischen
Ärztekammer das Diplom für Homöopathie erworben, seit dem Jahr
2001 besitze sie ein Zertifikat für Homotoxikologie und antihomotoxische
Medizin. Sie habe geplant gehabt, sukzessive neben der Tätigkeit im
Krankenhaus (G-Spital) ihre Ordination als ein zweites Standbein aufzubauen und
sobald diese groß genug gewesen wäre, hätte sie ihre
Tätigkeit im Krankenhaus (G-Spital) reduzieren wollen. Sie habe dafür
einen Zeitraum von zehn Jahren im Auge gehabt. Viele Patienten habe sie
über den Bekannten- und Freundeskreis vermittelt bekommen. Bis zum Jahr
2002 habe sie insgesamt ca 250 Patienten (in der Kartei erfasst) gehabt.
Während ihres Auslandsaufenthaltes hätten sich diese Patienten jedoch
verlaufen und habe sie danach völlig von neuem beginnen müssen, einen
Patientenstock aufzubauen. Die Ordination habe sich im xx-Bezirk
befunden. Dort seien die Menschen nicht so vermögend. Sie habe daher
häufig nur knapp mehr verlangt als die Krankenkasse ersetzt habe. Im
allgemeinen habe sie von 150,- bis 300,- Schilling pro Ordination verlangt. Eine
solche Ordination habe eine Stunde gedauert, manchmal auch länger. Dieser
Preis sei von Anbeginn an bis zu dem Zeitpunkt wo sie nach_X. gegangen sei
gleich geblieben. Ihr sei bald bewusst gewesen, dass das zuwenig gewesen
sei, um davon leben zu können, sie habe gehofft, dass die Patientenzahlen
steigen würden. Es sei nicht oft für eine Ordination
S 250,- gezahlt worden, viele Patienten hätten nur S 150,-
gezahlt. Es habe jedoch nicht allzu oft auch Einzelne gegeben, die S 500,-
gezahlt hätten. Diese seien jedoch dann oft auch zwei Stunden geblieben.
Eine Ordination habe auch oft länger als eine Stunde gedauert. Es sei
insbesondere bei der Erstordination so, dass diese sehr lange dauere, die
Folgeordination gehe dann oft schneller. Auf die Frage, welche Preise
für derartige Leistungen wie sie die Bw erbrachte marktüblich gewesen
seien, erklärte die Bw, heute werde ca € 150,- für eine
Erstordination und € 50,- bis € 70,- für eine
Folgeordination verlangt. Damals sei auch schon durchaus S 1.000,- bis
S 1.500,- üblich gewesen. Es habe jedoch auch viele Kollegen gegeben,
die schon in der zweiten Hälfte der 90er Jahre S 2.000,- bis
S 2.500,- für eine Erstordination verlangt hätten. Es gäbe
natürlich auch Leute mit einem entsprechenden Renommee die bis zu
S 5.000,- verlangt hätten. Dies seien jedoch Ausnahmefälle.
Sie habe sich schon überlegt, wie sie die Kosten von
S 180.000,- und S 200.000,- pro Jahr wieder hereinbringen wollte. Nach
ihrer Rückkehr aus X. habe sie beschlossen, dass sie mit diesen
Honorarsätzen nicht weiterarbeiten wolle. Heute lasse sie sich nicht mehr
auf Diskussionen über den Preis ein. Sie habe so lange mit diesen
schlechten Preisen weitergearbeitet, weil sie wohl zu gutmütig sei. Sie
habe nicht begriffen, dass die Leute für die Medizin nichts zahlen wollen.
So lange man keinen großen Namen habe, erhalte man nur wenige Patienten.
Es sei wie eine Katze, die sich in den Schwanz beißt. Ohne Kassenvertrag
sei es sehr schwierig. Sie habe sich deshalb nicht um einen Kassenvertrag
beworben, weil es so lange Wartezeiten gebe. Man habe nicht gewusst, welchen
Bezirk man zugewiesen bekommen werde. Es habe Wochen gegeben, da habe sie
manchmal drei bis vier Wochen lang gar keinen Patienten gehabt, zB in der
Urlaubszeit oder im Advent, da kämen die Patienten dann nicht. Hingegen
habe es manchmal auch Wochen gegeben, in welchen sie fünf Patienten pro
Woche gehabt habe. In einer guten Woche seien fünf bis sechs Patienten
gekommen. Da es sich nicht um Akutbehandlungen handle, ließen sich solche
Behandlungen oft eben aufschieben. Die Ordination dauerte mindestens eine Stunde
manchmal auch länger. Sie habe das jedoch nicht verrechnen können,
sonst wäre der Patient nicht mehr gekommen. Auf die Frage, ob sie
sich Maßnahmen überlegt habe, um die schlechte Ertragslage der
Ordination zu verbessern, gab die Bw an, dass sie deshalb mit
Zusatzausbildungen, insbesondere mit der Sportmedizinausbildung begonnen habe.
Sportmedizin und Homotoxikologie ließen sich sehr gut verbinden. Sie habe
mit der sportmedizinischen Ausbildung im Jahr 2003 während der
Arbeitslosenzeit begonnen. Auf die Frage, ob sie eine konkrete
Berechnung (Planungsrechnung) angestellt habe, wie viele Ordinationen in
bräuchte, um die Aufwendungen decken zu können, gab die Bw an, dass
sie das selber nie so nachgerechnet habe. Auf die Frage, ob sie
Maßnahmen gesetzt habe, um die Ausgaben zu senken, bzw um die Verluste zu
reduzieren, erklärte die Bw: "Es dauert eben viele Jahre, bis so eine
Ordination anläuft." Auf die neuerliche Frage, welche
Maßnahmen sie gesetzt habe, um die Ausgaben zu reduzieren, erklärte
die Bw, sie habe sich um dies nicht so gekümmert, dies sei mehr eine
Angelegenheit des Steuerberaters gewesen. Im Jahr 1999 und in den
Folgejahren habe sie Folder gedruckt und ausgeschickt, weiters habe sie auf
Mundpropaganda gesetzt, darüber hinaus ungefähr im Jahr 1995 oder 1996
Inserate in Zeitschriften geschaltet, diese seien sehr teuer gewesen. Weiters
habe sie versucht, bei Ärztekollegen Folder im Wartezimmer aufzulegen. Dies
ist aber gar nicht so einfach, viele Kollegen wollten das nicht. Nach einer
solchen Aktion erhalte man zunächst sehr viele Anrufe von möglichen
Patienten, die sich erkundigen, es kämen aber tatsächlich nur sehr
wenige zu einer Ordination. Sie habe auch Patienten, die schon länger nicht
bei ihr gewesen seien, wieder angesprochen, es habe jedoch dennoch oft Monate
gedauert, bis diese wieder gekommen seien. Auf die Frage, warum sie
nicht schon zum damaligen Zeitpunkt zB in ihrem Wohnzimmer ihre ärztliche
Tätigkeit ausgeübt habe, erklärte die Bw sie habe damals noch
zwei Kinder im Haus gehabt. Es wäre daher sehr schwierig gewesen. Ihre
Wohnung sei incl Terrasse 90 m² groß, es sei eine
Zweieinhalbzimmerwohnung. Erst im Jahr 2000 sei ihre ältere Tochter
ausgezogen. Die jüngere Tochter, welche jetzt in der früheren
Ordination wohne, sei Mitte 2003 ausgezogen. Diese Wohnung (Ordination)
sei ja immer für die Bw gedacht gewesen. Im Moment finde sie mit dem
13 m² großen früheren Kinderzimmer der Tochter in ihrer
Wohnung das Auslangen, weil sie hauptsächlich Ernährungsberatung
mache, diese braucht nicht so viel Geräte. Die Aussage des
Steuerberaters in der Vorhaltsbeantwortung, dass sie die Wohnung erworben habe,
damit später die Kinder darin wohnen könnten, sei unrichtig, sie habe
die Wohnung immer für sich erworben. Als diese Wohnung zufällig frei
gewesen sei, habe sie diese gekauft, weil sie günstig gelegen sei.
Es habe sich bei der Tätigkeit im Krankenhaus (G-Spital) um eine
schulmedizinische Betreuung gehandelt. Ob sie eine solche nun im Krankenhaus
oder in der Ordination gemacht hätte, wäre das selbe gewesen. In der
Ordination habe sie ausschließlich Alternativmedizin angeboten. Sie habe
in der Ordination nicht nochmals Schulmedizin machen wollen. Es sei
richtig, dass ein Arzt, der einen Kassenvertrag habe, auch Alternativmedizin
anbieten könne. Die Krankenkasse bezahle die Alternativmedizin jedoch
nicht. Diese müsse der Patient dann privat bezahlen. Der Arzt erhalte damit
seine Basisleistung aufgrund des Kassenvertrages, zusätzlich bekomme er
dann das was ihm der Patient für die alternativmedizinische Behandlung
zahle. Bei ihr sei das eben nicht so gewesen. Da sie keinen Kassenvertrag habe,
hätte der Patient von der Krankenkasse das ersetzt bekommen, was er bei
einem praktischen Arzt für die normale Ordination dieser Art bekommen habe.
Sie habe damit gerechnet, dass erstmals ungefähr im Jahr 2003 ein
Gewinn eintreten werde. Dies entspreche ungefähr auch dem was ihr der erste
Steuerberater in Aussicht gestellt habe. Dieser habe gesagt, es werde ca 10
Jahre dauern. Sie habe mit einem Gesamtüberschuss im Jahr 2007 bis
2010 gerechnet. Nach ihrem Gefühl bzw ihren Wünschen hätte sie
das jedoch schon für die Jahre 2003/2004 erwartet. Dies sei aber mehr ein
Gefühl gewesen. Ihr ursprünglicher Steuerberater, von diesem habe sie
schon eine Kalkulation gehabt, habe ihr ausgerechnet, dass es ca 10 Jahre dauern
werde, bis sie einen Ertrag erzielen könnte, bis die Kosten hereinzukommen
beginnen würden bzw bis es zumindest eine Reduktion gebe. Zehn Jahre werde
dies mindestens dauern, habe der Steuerberater gesagt. Von der
Homotoxikologieausbildung habe sie erstmals im Jahr 1999 gehört und sobald
wie möglich damit begonnen. Diese habe sie dann im Jahr 2001 abgeschlossen.
Die ersten Zertifikate aus dieser Ausbildung seien erst im Jahr 1999 vergeben
worden. Die Beratung in ernährungstechnischer Hinsicht habe sie schon in
den 90er Jahren begonnen, die übrigen in der Berufung genannten
Maßnahmen (Anstrengungen und Optimierungen, Kostensenkung durch niedrigere
Kosten der Ordination, Ausbau der Tätigkeit als Gutachterin in
Pflegegeldfällen - Einstufung Magistrat. , Erweiterung des
Leistungsangebots durch sportmedizinische Untersuchungen) habe erst nach ihrer
Rückkehr aus X. begonnen. Nach der Kündigung im Krankenhaus
(G-Spital) habe sie kein Arbeitslosengeld bekommen, da sie auch die Ordination
gehabt habe. Bevor sie nach_X. gegangen sei, habe sie die Ordination
eingestellt. Es hätte ohnehin keinen Sinn gehabt, eingetragen zu sein, wenn
sie nicht da war. Deshalb habe sie danach auch Arbeitslosengeld beziehen
können, weil ich ja keine Ordination mehr gehabt habe. Ihre
Tätigkeit in der Ordination sei vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2002 (X.) im
Wesentlichen gleich geblieben, hinzugekommen sei jedoch die
Ernährungsberatung ungefähr im Jahr 1997/1998. Dies habe am Anfang
auch langsam begonnen. Dabei sei die Verrechnung anders, sie bekomme vom
Hersteller einen bestimmten Betrag, wenn ein Patient ein bestimmtes Produkt
kaufe. Dies werde vierteljährlich abgerechnet, dies sei vergleichbar mit
einer Art Provision. Dies werde als Beratungshonorar bezeichnet; der Käufer
bezahle dies mit dem Preis des Produktes mit. Es seien dies
Nahrungsergänzungsmittel (Vitamine, Enzyme usw). Es hätte
nichts gebracht im Telefonbuch zu stehen. Jetzt stehe sie im Telefonbuch, es
gebe aber so gut wie keine Anrufe. Homöopathie sei eine
Vertrauenssache. Man bekomme die Patienten über Empfehlung. Zum Beispiel
von der Gesellschaft für Homöopathie.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde
erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten
Veranlagungsakt, insbesondere die darin enthaltenen Einnahmen-Ausgaben-Rechungen
und Abgabenerklärungen der Bw samt Beilagen, die vom steuerlichen Vertreter
der Bw erstatteten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden sowie durch
Einvernahme der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung.
Danach steht
folgender (äußerer) Sachverhalt fest:
Die Bw eröffnete im Jahr 1995 eine ärztliche
Ordination, in welcher sie sich ausschließlich mit Alternativmedizin
(Homöopatie etc) beschäftigte. Daneben war sie bis zu ihrer
Kündigung im Jahr 2001 in einem Krankenhaus beschäftigt (G-Spital);
dabei war sie von Montag bis Freitag täglich von 8 bis 13 Uhr tätig,
weiters waren monatlich vier bis fünf Nachtdienste zusätzlich zu
leisten. Die Ordination befand sich in einer nahe dem Wohnsitz der Bw gelegenen,
rund 54 m² großen Eigentumswohnung, welche die Bw Ende des Jahres
1994 mit dem Erbteil aus der Verlassenschaft ihres Vaters angeschafft hatte, ua
weil diese günstig gelegen gewesen war und damit die Kinder, wenn diese
einmal erwachsen sein würden vorerst eine Wohnung hätten. Der Ehemann
der Bw leistete einen wesentlichen Beitrag zum Familieneinkommen. Die Bw
hatte keinen Kassenvertrag und bemühte sich auch nicht um einen solchen.
Die Ordination der Bw hatte keine fixen Öffnungszeiten, sondern Termine
wurden nach Wunsch der Patienten flexibel (auch zB um 20.00 Uhr) vergeben. Die
Bw war mit ihrer Ordination weder im Telefonbuch unter Allgemeinmedizin
eingetragen noch fand sich unter der Eintragung mit ihrem Namen ein Hinweis auf
ihren Beruf als Ärztin. Ende des Jahres 2001 richtete sie iZm dieser
Ordination eine eigene Homepage ein. Die Bw verlangte im Allgemeinen pro
Ordination Honorare von S 150 bis S 300, manchmal auch S 500, viele Patienten
zahlten jedoch nur S 150. Eine solche Ordination dauerte üblicherweise
mindestens eine Stunde, manchmal auch länger (insbesondere wenn es sich um
eine Erstordination handelte), Patienten, die S 500 zahlten blieben meist zwei
Stunden. Diese Honorarsätze blieben von der Eröffnung der Ordination
bis zum Ende des Streitzeitraumes gleich. Marktüblich waren im
Streitzeitraum Honorare von zumindest S 1.000 bis S 1.500. Wenn eine
Ordination länger als eine Stunde dauerte wurde dies den Patienten meist
nicht verrechnet (die Bw konnte dies nicht verrechnen). Die Bw hatte in
einer guten Woche fünf bis sechs Patienten, manchmal hatte sie jedoch auch
mehrere Wochen hindurch keine Patienten. Insgesamt hatte sie bis zum Jahr 2002
in ihrer Kartei rund 250 Patienten erfasst. Innerhalb des
Streitzeitraumes setzte die Bw zur Steigerung der Patientenanzahl einerseits auf
Mundpropaganda sowie auf Inserate in Zeitschriften, weiters begann sich auch mit
Beratung in ernährungstechnischer Hinsicht. Maßnahmen, um die
Ausgaben zu senken setzte die Bw vom Jahr 1995 bis zum Ende des Streitzeitraumes
nicht. In den Jahren 1995 bis 2002 erwirtschaftete die Bw mit ihrer
Tätigkeit die in Tabelle 4 dargestellten Einnahmen und Aufwendungen.
Von den in den Jahren 1995 bis 2002 als Betriebsausgaben
geltend gemachten Aufwendungen stehen folgende Aufwendungen unbestritten (eine
entsprechende Aufstellung wurde der Bw in der Berufungsverhandlung
übergeben und blieb unbestritten) ausschließlich mit der Ordination
in Zusammenhang (Tabelle 1):
[Grafik]
Weiters hatte
die Bw (bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigte)
Aufwendungen, welche (ein entsprechender Voralt blieb unwidersprochen) jeweils
im Ausmaß von 50 % sowohl mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit
als auch mit ihrer Ordination in Zusammenhang standen (Tabelle 2).
[Grafik]
Bei der
Gewinnermittlung bisher als Betriebsausgaben behandelte Aufwendungen für
Mitgliedsbeiträge bzw Beiträge stehen im Ausmaß von 100 % mit
der nichtselbständigen Tätigkeit in Zusammenhang.
(Mängelbehebungsschriftsatz bzw Vorhaltsbeantwortung vom
19.12.2006).
In den Abgabenerklärungen für die Jahre 1999 und
2000 wurden die Aufwendungen für Rechtsberatung (Steuerberater) jeweils zu
rund 50 % als Sonderausgaben angesetzt. Bei Anwendung dieses Verhältnisses
auf die Jahre 1995 bis 2002 ergeben sich daraus neben den Aufwendungen für
Zeitschriften etc und für Beiträge folgende Werte (mittlere Spalte)
(Tabelle 3):
[Grafik]
In den Jahren 1995 bis 2002 hat
die Bw damit aus ihrer laufenden Tätigkeit die folgenden Verluste/Gewinne
(Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben) erwirtschaftet (Angaben in Schilling)
(Tabelle 4):
[Grafik]
[
Erläuterung:
Spalte
5
zeigt die Verluste laut Erklärung.
Spalte
6
zeigt die Verluste laut Erklärung
ohne die Beiträge an den Wohlfahrtsfonds.
Spalte
8
zeigt die Verluste bei
Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben laut Tabelle 1 (nur mit
der Ordination zusammenhängende
Aufwendungen).
Spalte
10
zeigt die Verluste bei zusätzlichem
Abzug der gemischten Aufwendungen laut Tabelle 2 (Zeitschriften etc zu 50
%).
Spalte
12
zeigt die Verluste laut Erklärung
ohne Beiträge an den Wohlfahrtsfonds (Spalte 6) und ohne die Aufwendungen
laut Tabelle 3 (Zeitschriften etc und Steuerberater jeweils 50 % und
Beiträge 100 %)]
Der festgestellte
(äußere) Sachverhalt gründet sich auf die oben zitierten Beweise
und - soweit sich diese nicht bereits aus den oben angeführten Gründen
ergibt - die folgende
Beweiswürdigung.
Die Feststellung betreffend die Motive der Bw zur
Anschaffung der als Ordination genutzten Wohnung (weil diese günstig
gelegen gewesen war und damit die Kinder, wenn diese einmal erwachsen sein
würden vorerst eine Wohnung hätten) gründet sich auf die Angaben
der Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung (günstig gelegen) und
auf die Angaben in der (vom steuerlichen Vertreter verfassten)
Vorhaltsbeantwortung vom 24.1.2005 (für die Kinder). Diese Angaben stehen
auch im Einklang mit der Lebenserfahrung. Die Bw hat in der mündlichen
Berufungsverhandlung das in der Vorhaltsbeantwortung genannte Motiv, in der
Wohnung sollten einmal die Kinder wohnen als nicht richtig bezeichnet. Dennoch
sieht der Unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die Rechtsprechung des
VwGH, wonach es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die jeweils
erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten
kommt und den Umstand, dass diese Angaben im Einklang mit der Lebenserfahrung
stehen, auch dieses Motiv als gegeben an. Hinzu kommt, dass tatsächlich
nunmehr eines der Kinder in dieser Wohnung wohnt.
Die Feststellung, dass der Ehemann der Bw einen
wesentlichen Beitrag zum Familieneinkommen leistete findet sich bereits in der
Begründung der angefochtenen Bescheide vom 6.7.2005 und blieb im Verfahren
unwidersprochen.
Zur subjektiven Seite siehe sogleich unter Punkt 1.
Liebhaberei.
1.
Liebhaberei:
Soweit die Streitparteien
übereinstimmend vom Vorliegen einer Betätigung mit Annahme einer
Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung
(idF LVO) ausgehen, sieht sich der unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf
die näheren Umstände der Betätigung (insbesondere die Höhe
des Umsatzes) nicht dazu veranlasst, diesbezüglich eine andere Beurteilung
vorzunehmen (vgl auch VwGH 14.12.2005, 2002/13/0131).
Bei einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle
(typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung) liegen Einkünfte vor, wenn
sie durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
(§ 2 Abs 1 LVO) nachvollziehbar ist (§ 1 Abs 1
LVO). Dabei ist zu beurteilen, ob der sich Betätigende die Betätigung
im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus damaliger Sicht mit voller
Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und sich auch Hoffnungen auf einen
Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum machen durfte.
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
ist gemäß
§ 2 Abs 1 LVO insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der
Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen, 3.
Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
Werden langjährig Verluste erzielt, so ist für
die Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen
zur Verbesserung der Situation der Steuerpflichtige gesetzt hat. Diesem
Kriterium kommt im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2
Abs 1 LVO entscheidende Bedeutung zu (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH
7.10.2003, 99/15/0209).
Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher
Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive
für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können
sein:
die
sonst steuerlich nicht abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger,
die
Schaffung oder Erhaltung einer Beschäftigung bzw. zukünftigen
Existenzgrundlage für nahe Angehörige,
die
steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im
Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen und dort jedenfalls angefallen
wären,
die
Aufrechterhaltung einer Betätigung aus "Familientradition",
die
Betätigung auf Grund eines besonderen Interesses an der Sache
("Forschergeist").
Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht
für die einzelnen Streitjahre ist es entscheidend, ob die Bw in jedem
dieser Jahre eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs 1 LVO
gehabt hat.
Gewinnabsicht ist nur dann anzunehmen, wenn sie in einer
entsprechenden wirtschaftlichen Betriebsführung objektiv ihren Niederschlag
findet (Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei 79).
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1
LVO (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach einer gewissen Zeit heraus,
dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem
Zeitpunkt als Einkunftsquelle angesehen werden. Erst wenn die Tätigkeit
danach nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem
Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 14.12.2005, 2002/13/0131).
Werden Verbesserungsmaßnahmen (strukturverbessernde
Maßnahmen) gesetzt, so spricht dieses Bemühen gegen das Vorliegen von
Liebhaberei. Werden bei einer bisher von stetigem Streben nach Gewinnen
gekennzeichneten Betätigung strukturverbessernde Maßnahmen
(zeitgerecht) gesetzt, so ist die Betätigung nicht erst ab diesem
Zeitpunkt, sondern von Beginn an als Einkunfsquelle zu beurteilen. Das Setzen
solcher Maßnahmen führt somit bei typisch erwerbswirtschaftlicher
Betätigung idR nicht zur Änderung der Bewirtschaftung. Eine
Maßnahme ist nur dann eine strukturverbessernde Maßnahmen, wenn der
sich Betätigende (betriebs-)wirtschaftlich sinnvoll auf Verluste
verursachende Ereignisse, seien es gewöhnliche Risiken oder
Unwägbarkeiten, reagiert. Maßnahmen, die offenkundig nicht geeignet
sind, die (betriebs-)wirtschaftliche Situation zu verbessern, sind keine
strukturverbessernden Maßnahmen. Ob eine strukturverbessernde
Maßnahme letztlich erfolgreich war, ist für die
Liebhabereibeurteilung nicht von Bedeutung. Das Festhalten an einer
offensichtlich wirtschaftlich nicht (mehr) sinnvollen Betätigung zieht
deren Beurteilung als Liebhaberei nach sich. Ist eine Betätigung
offensichtlich wirtschaftlich nicht (mehr) sinnvoll, so kann in ihrer Aufgabe
ein marktgerechtes Verhalten gesehen werden, welches die bis dahin
ausgeübte Betätigung als Einkunftsquelle ausweist
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei 104).
Sind die Fixkosten höher als die Einnahmen, so spricht
dies für Liebhaberei
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei 108).
Die Bw hat bereits im Anlaufzeitraum laut Erklärung
ohne Aufwendungen für den Wohlfahrtsfonds einen Gesamtverlust von rund
300.000 S erzielt (Spalte 6). Selbst bei Ermittlung des Verlustes unter
Berücksichtigung der ausschließlich mit der Ordination verbundenen
Aufwendungen ergab sich in diesem Zeitraum ein Gesamtverlust von rund
S 165.000 (Spalte 8).
Im Jahr 1998 betrug der Verlust laut Erklärung ohne
Aufwendungen für den Wohlfahrtsfonds (Spalte 6) rund S 140.000, der
Verlust unter Berücksichtigung der ausschließlich mit der Ordination
verbundenen Aufwendungen (Spalte 8) betrug rund S 70.000.
Bezieht man in die Verlustberechnung die gemischten
Aufwendungen mit ein (Spalte 10) bzw zieht man von den geltend gemachten
Aufwendungen lediglich die Aufwendungen für Zeitschriften etc und
Steuerberater (jeweils 50 %) sowie für Beiträge (100 %) ab (Spalte
12), so ergeben sich für die einzelnen Jahre noch weitaus schlechtere
Ergebnisse .
Auch in den Jahren 1999 bis 2001 veränderte sich die
Ertragslage nicht so deutlich, dass es bereits in einem dieser Jahre zu einem
Gewinn gekommen wäre.
Bis zum Ende des Streitzeitraumes ergab sich unter
Einbeziehung des Anlaufzeitraumes (§ 2 Abs 2 LVO) je nach Berechnung ein
Gesamtverlust von rund S 788.000
(Spalte 6), rund S 405.000 (Spalte 8), rund S 483.000 (Spalte 10) bzw
rund S 615.000 (Spalte 12). Soweit die Bw in ihrem
Mängelbehebungsschriftsatz vom 19.12.2006 einen Gesamtgewinn unter
Außerauchtlassung des Anlaufzeitraumes darstellt ist darauf hinzuweisen,
dass gemäß
§ 2 Abs 2 LVO nach Ablauf des Anlaufzeitraumes unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, ob weiterhin vom
Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist.
Ausgehend von dieser Ertragslage sieht es der
Unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass es der Bw - in Kenntnis der
inneren und äußeren wirtschaftlichen Aspekte ihrer Ordination auf
Grund der offen zu Tage tretenden Verluste und der Erfahrungen der
vorangegangenen Jahre - in den einzelnen Streitjahren (somit auch schon im Jahr
1998) an Gesamtgewinnerzielungsabsicht gemangelt hat.
Mit Ablauf des Jahres 1997 (also vor Beginn des
Streitzeitraumes) war für die Bw aus ihrer bisherigen Tätigkeit zu
erkennen:
dass
ihre Umsätze innerhalb einer gewissen Bandbreite weitgehend gleich bleibend
waren;
dass
eine Ausweitung der Zahl an Patienten bzw Behandlungen nur sehr
eingeschränkt möglich war;
dass
eine wesentliche Verbesserung für sie über höhere Honorare nicht
bzw nur eingeschränkt zu erreichen war ("Patienten nicht bereit, mehr zu
zahlen"; siehe Aussage in der mündlichen Verhandlung);
dass
an dem von ihr gewählten Standort eine Steigerung der Umsätze nicht
bzw nur eingeschränkt möglich war ("im xx-Bezirk sind die Patienten
nicht so vermögend", siehe Aussage in der mündlichen
Verhandlung)
Aus dem Vorbringen des Bw und den äußeren
Umständen geht weiters hervor:
dass
die Bw ihre ausschließlich mit der Ordination verbundenen Kosten (Tabelle
1) bis zum Jahr 2001 nicht reduziert hat;
dass
die Bw keine Verlegung des Standortes ihrer Ordination vorgenommen hat, obwohl
sie selbst die geringen Umsätze auf die Lage der Ordination im xx-Bezirk
zurückführt;
dass
die Bw ihr Leistungsangebot, ihre Preisgestaltung und ihre Kostenstruktur im
gesamten Streitzeitraum bzw seit der Eröffnung ihrer Ordination im Jahr
1995 im wesentlichen unverändert gelassen hat;
dass
sich die Bw mit Honoraren von S 150 bis S 300 (zumeist S 150)
zufrieden gegeben hat, obwohl für derartige Leistungen wie sie die Bw
erbrachte Honorare von S 1.000,-- bis S 1.500,-- marktüblich
waren;
dass
der Grund für diese niedrigen Honorare die Gutmütigkeit der Bw
war;
dass
die Bw in den rund sieben Jahren von Eröffnung der Ordination bis zu ihrem
Auslandseinsatz in_X insgesamt nur rund 250 Patienten akquirieren konnte;
dass
die Bw nicht im Telefonbuch eingetragen war;
dass
die Ordination der Bw keine fixen Öffnungszeiten hatte;
dass
die Bw keinen Kassenvertrag hatte und sich auch nicht um einen solchen
bemühte.
Das Ausmaß der Verluste
ist im gesamten Streitzeitraum im wesentlichen gleich geblieben (im Jahr 2002
lag kein volles Jahr der Tätigkeit vor, die Werte für dieses Jahr sind
daher verzerrt). Gewinne hat die Bw aus ihrer Tätigkeit nicht erzielt. Die
Bw hat die marktüblichen Preise um ein mehrfaches unterschritt und sich
damit mit ihrer Preisgestaltung nicht marktgerecht verhalten. Über den
gesamten Streitzeitraum hinweg hat die Bw keine wesentlichen Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Verlegung des Ordinationsstandortes, Praxisgemeinschaft, etc) gesetzt, sondern
ihre Kostenstruktur unverändert gelassen. Wesentliche Ursachen dafür,
dass die Bw im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben keinen Gewinn erzielt hat
sind die deutlich zu niedrigen Preise, die für die Anzahl von Patienten
viel zu konstenintensiven Ordinationsräume sowie die schlechte Lage der
Ordination. Alle diese Faktoren ließ die Bw seit der Eröffnung der
Ordination und im Streitzeitraum unverändert.
Die von der Bw als Verbesserungsmaßnahmen genannten
Maßnahmen (Mundpropaganda, Inserate in Zeitschriften, Beratung in
ernährungstechnischer Hinsicht) waren keine grundlegenden strukturellen
Maßnahmen, die geeignet gewesen wären, die Ordination in den
einzelnen Streitjahren aus der Verlustzone zu führen. Die Erzielung eines
Gesamtgewinnes in einem angemessenen Zeitraum war bei dieser
Wirtschaftführung schon gar nicht möglich.
Ein objektiv zu Tage tretendes Bemühen der Bw zur
Verbesserung der Ertragslage ist nicht erkennbar. Die von der Bw
absolvierten weiteren Ausbildungen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu
ändern, fanden diese doch keinerlei Niederschlag in der
Wirtschaftsführung.
Der unabhängige Finanzsenat geht vielmehr davon aus,
dass die Bw die Ordination vor allem aus persönlichen Gründen und zur
steuerlichen Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im
Zusammenhang mit der Privatsphäre standen und dort jedenfalls angefallen
wären (Erwerb der als Ordination genutzten Wohnung als
Vermögensanlage), aufrecht gehalten und er sich deshalb den Betrieb
geleistet hat. Die Bw hat die Verluste aus ihrer Ordination hingenommen, um die
Aufwendungen für die - eigentlich für die Kinder -
angeschaffte Wohnung sowie für die Adaptierungskosten bis zum
Erwachsenwerden der Kinder steuerlich geltend machen zu können.
Soweit die Bw in ihrem Mängelbehebungsschriftsatz vom
19.12.2006 auf die gestiegenen in den Jahren 2003 und 2004 erwirtschafteten
Gewinne verweist ist darauf hinzuweisen, dass diese einerseits das Ergebnis
eines veränderten Leistungsangebotes (ua "Gutachten Magistrat" -- diese
Tätigkeit übte die Bw im Streitzeitraum noch nicht aus) und
andererseits einer veränderten Kostenstruktur (keine weitere Nutzung der
Ordinationsräume) waren.
Die Berufung erweist sich daher im Umfang der
Liebhabereibeurteilung als unbegründet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Liebhabereibeurteilung
bei einer Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs 1 LVO für jedes Jahr
zu erfolgen hat. Ändern sich in den Folgejahren die für die
Beurteilung maßgeblichen Umstände, kann dies bedeuten, dass in diesen
Jahren eine Einkunftsquelle und keine Liebhabereitätigkeit vorliegt.
2.
Wiederaufnahme:
Die Bw wendet sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren
im wesentlichen mit der Begründung, dass keine Liebhaberei vorliege. Damit
meint die Bw offensichtlich, eine Wiederaufnahme sei deshalb nicht
zulässig, da die Kenntnis der vom Finanzamt herangezogenen
Wiederaufnahmegründe (allenfalls iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens)
keine anders lautenden Bescheide herbeigeführt hätte. Dieses
Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide auf.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Das Finanzamt hat in der Begründung der angefochtenen
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2117-W/05
- Stammnummer
- 27588
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF