Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0490-L/05
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-L/05vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch dann wenn dem maßgeblichen Sachbescheid eine rechtswidrige Wiederaufnahme zugrunde liegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 23. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
15. Dezember 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2001
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2001 vom 15. Dezember 2004 setzte das zuständige Finanzamt
Anspruchszinsen in Höhe von 1.084,00 ATS (78,78 €) fest.
In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die
Einkommensteuer für 2001 am 15. Dezember 2004 mit einem Betrag
von - 316,00 ATS (- 22,96 €) festgesetzt wurde. Nach
Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag würde sich
dadurch eine Nachorderung (Differenzbetrag) von 13.101,00 ATS
(952,09 €) ergeben. Dieser Differenzbetrag sei gemäß
§ 205 BAO verzinst worden (von 1.10.2002 bis 15.12.2004 mit den
entsprechenden Tageszinssätzen).
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 wurde gegen
diesen Bescheid eine Berufung eingebracht (in der gleichen Eingabe wurde auch
gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und den Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens Berufung erhoben). Diese Berufungspunkte wurden
bereits mit Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2007 (RV/0420-L/05)
erledigt, sodass nunmehr lediglich über die Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen abzusprechen ist.
In der Berufungsschrift wird angeführt, dass der
Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Es werde mangelhafte
Tatsachenfeststellung und Gesetzwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend gemacht. Der Bescheid würde keine Begründung
aufweisen, ebenso sei diesem die bezogene Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. Es
würde nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, dass eine Verzinsung
eintritt, wenn man davon ausgehe, dass dieser rechtswirksame Bescheid
nachträglich ausschließlich über die amtswegige Tätigkeit
der Behörde abgeändert werde. Durch diese Vorgangsweise würde es
der Behörde freigestellt werden, unrichtige Bescheide zu erlassen, diese
Jahre später im Wege des § 303 Abs. 4 BAO zu sanieren
und für die Sanierung der eigenen Fehler noch Zinsen zu verlangen. Dies
würde zur Willkürlichkeit führen und sei verfassungswidrig,
ebenso wie damit die Vorhersehbarkeit behördlicher Entscheidungen in Frage
gestellt werde. Darüber hinaus sei dieser Bescheid auch deshalb unrichtig,
da er nicht berücksichtigt, dass erst durch die Berechnung im Bescheid vom
27.8.2003 ein Guthaben sich ergeben hätte, welches am 29.8.2003
rückbezahlt worden sei. Es könne daher schon aus diesem Grund eine
Verzinsung vor diesem Zeitpunkt nicht statthaben, da kein Rückstand
bestanden hätte. Dies könne auch nicht durch eine rechtswidrige
Wiederaufnahme konstruiert werden. Es sei daher sowohl Grund als auch Höhe
der Berechnung unrichtig, da der tatsächliche Zahlungsfluss nicht
berücksichtigt worden sei.
Mit Datum 1. Juni 2005 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 205
Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens
42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen die den Betrag von 50,00 €
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt,
auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt
bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen
gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten
Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind
noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 15. Dezember 2004
festgesetzte Abgabennachforderung von 13.101,00 ATS (952,09 €)
zugrunde. Dieser Bescheid beruht auf einer Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO. Der Bw.
bekämpft den Bescheid über die Anspruchszinsen 2001 im Zusammenhang
mit dem Einkommensteuerbescheid 2001 und Bescheid über die Wiederaufnahme
des Verfahrens 2001.
Dem Berufungseinwand, dass gegenständlicher Bescheid
keine Begründung aufweise und auch die bezogene Gesetzesstelle nicht
genannt sei, wird hier widersprochen.
Im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen
2001 vom 15. Dezember 2004 ist eindeutig zu entnehmen, dass die
Berechnung an den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom
15. Dezember 2004 anknüpfe. Auch die Berechungsgrundlagen sowie
die entsprechende Gesetzesstelle (§ 205 BAO) sind diesem Bescheid
zu entnehmen. Die Berechnung erfolgte sowohl in Euro als auch in Schilling. Dem
Bescheid ist auch eine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.
Den diesbezüglichen Berufungseinwendungen kann also
hier nicht gefolgt werden.
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur
Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im
Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei
die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum
dieser Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde. In der Folge
war deshalb auch nicht zu prüfen, ob dabei einer der beteiligten Parteien
Fehler unterlaufen sind.
§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im
Falle der nachträglichen Abänderung einer
Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen
ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen)
wären. Zinsenbescheide setzten nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Solche Bescheide sind
daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein
abgeänderter (wieder aufgenommener) Bescheid wäre rechtswidrig. Ob die
damals vorgenommene Wiederaufnahme gerechtfertigt war oder nicht, hat keinen
Einfluss auf die Erstellung eines Anspruchszinsenbescheides.
Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid (Wiederaufnahmebescheid) 2001 hat - basierend auf der
Berufungsentscheidung - ein neuer Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den Betrag von
50,00 €
übersteigt. Nicht der Anspruchszinsenbescheid wird
angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen ist zu erlassen. Da der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde
liegende Bescheid (Einkommensteuerbescheid 2001) rechtswirksam erlassen wurde,
stehen dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen
Hindernisse entgegen.
Linz, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-L/05
- Stammnummer
- 27578
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF