Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2605-W/02
Schadenersatz für Verdienstentgang aus Pfuschereiarbeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2605-W/02vom 28.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es waren daher im Jahren 1996 bei den zugeflossenen Einnahmen aus Verdienstentgang wegen Kündigung in Höhe von S 48.015,02 Werbungskosten in Höhe von S 25.401,52 in Abzug zu bringen. Die aus dem Titel des Verdienstentganges im Jahr 1996 anzusetzenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen daher S 22.613,50.
Bei den im Jahre 1997 zugeflossenen Einnahmen aus Verdienstentgang wegen Pfuschereiarbeiten in Höhe von S 85.421,68 waren Betriebsausgaben in Höhe von S 45.197,48 zu berücksichtigen. Die aus dem Titel des Verdienstentganges im Jahr 1997 anzusetzenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen daher S 40.224,20.
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Wien, am 28. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2605-W/02
- Stammnummer
- 27570
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF