Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2344-W/05
Nachsicht von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2344-W/05vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CS, vertreten durch WW, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 7. Oktober 2005 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. August 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO zwei Drittel der vorgeschriebenen
Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von
€ 1.760,00 nachzusehen.
Die mit Bescheiden vom 6. Juli 2005 für die
Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von € 761,18, € 1.359,20
und € 520,01 vorgeschriebenen Anspruchszinsen entsprächen zwar
dem Wortlaut den Vorschriften, doch setzten diese Vorschriften als Grundlage ein
ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verfahren bei der Feststellung der
Abgabenansprüche voraus. Ein willkürliches, ausschließlich von
der Behörde in die Länge gezogenes Verfahren werde diesem Anspruch
nicht gerecht. Die Durchführung einer einfachen Betriebsprüfung werde
bei ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen
einen Zeitraum von zwei bis vier Monaten benötigen. Aus Gründen, die
ausschließlich im inneramtlichen Bereich zu suchen seien, habe sich diese
Betriebsprüfung über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren
hingezogen und solle diese Verfahrensdauer nun auch noch vom Steuerbürger
finanziell getragen werden. Die lange Verfahrensdauer sei eindeutig und
unwiderlegbar ausschließlich von der Finanzbehörde zu
verantworten.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
7. Oktober 2005 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt zu dem Ergebnis komme, dass eine
persönliche Unbilligkeit (korrekterweise) nicht vorliege. Es sei die
Teilnachsicht der Anspruchszinsen 2000 bis 2002 begehrt worden, daher sei der
vierte Absatz des Bescheides, in dem die Einhebung von Aussetzungszinsen
behandelt werde, vollkommen unverständlich.
Keineswegs sei nach rechtsstaatlichen Grundsätzen die
Durchführung eines Betriebsprüfungsverfahrens - bei welchem es
sich vor allem um Tatfragen handle - mit einer Verfahrensdauer von mehr
als eineinhalb Jahren gerechtfertigt. Mit Prüfungsauftrag vom
26. Jänner 2004 sei die Betriebsprüfung begonnen und mit
Feststellungsbescheid vom 6. Juli 2005 abgeschlossen worden. Laut
Kommentar Stoll, § 116 BAO, Seite 1327, meine dieser zutreffend,
dass im Gegensatz zum § 38 AVG, der der Behörde ein
regelrechtes Aussetzen des Verfahrens ermögliche, es im erstinstanzlichen
Abgabenverfahren ein derartiges abgesondert selbständig anfechtbares Recht
nicht gebe, sondern könne ein bloßes (untechnisch gemeintes) Ruhen
des Verfahrens bis zur abschließenden bescheidmäßigen
Erledigung, also bis zum Ergehen der Entscheidung der zuständigen Stelle
über die Vorfrage, bewirkt werden. Während nach
§ 38 AVG die bescheidmäßige Aussetzung die Regel bilde
und dieser (verfahrensrechtliche) Bescheid auch gesondert angefochten und bei
den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes in Beschwerde gezogen
werden könne, erfolge im erstinstanzlichen Abgabenverfahren die Aussetzung
im allgemeinen nicht rechtsförmlich, vielmehr bestehe diese Maßnahme
in einem bloßen Zuwarten. Erachtet der von einem bloßen formlosen
Abwarten Betroffene in dieser Vorgangsweise eine ungerechtfertigte
Verzögerung des Verfahrens, so könne er nach § 311 BAO
eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen mit der Begründung,
dass in der Aussetzung eine nicht begründete Verzögerung der gebotenen
abgabenbehördlichen Entscheidung liege, welche dem ausschließlichen
Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz anzulasten sei.
§ 311 Abs. 1 BAO verpflichte die Abgabenbehörde
über die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Partei ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden. Diese Entscheidungspflicht treffe
grundsätzlich alle Abgabenbehörden, insbesondere auch die
Betriebsprüfung.
Es sei unbestreitbar, dass während der
Betriebsprüfung bei der Firma S für die Jahre 2000 bis 2002 die
Umstellung der Finanzbehörde, die Auflösung von
Betriebsprüfungsabteilungen und die Zuordnung zu Teams einen enormen
Zeitaufwand der Mitarbeiter des Finanzamtes verschlungen habe. Dies sei nicht
nur in diesem speziellen Betriebsprüfungsverfahren so gewesen, sondern auch
in vielen anderen Verfahren beim Finanzamt W.
Die Einführung der Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO mit BGBl. 2000/142 habe die Länge der
Verfahrensdauer insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung, die
immer zurückreichende Zeiträume betreffe, zu einem monetär
bedeutsamen Kriterium gemacht. Es werde ja nicht nur bei der
Betriebsprüfung für die Anspruchszinsenberechnung von der letzten
Veranlagung des geprüften Jahres ausgegangen, sondern es komme auch noch
die gesamte Verfahrensdauer in die Zinsstaffel dazu. Wenn nun für die lange
Verfahrensdauer ausschließlich die Finanzbehörde die Verantwortung
trage, dann sei der Bescheid sehr wohl mit einer sachlichen Unbilligkeit
behaftet und es müsste daher konsequenterweise dem Antrag gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO stattgegeben werden. Es seien im
gesamten Betriebsprüfungsverfahren jede Frage der Behörde sofort und
ohne unnötige Verzögerung beantwortet und sämtliche Unterlagen
zur Verfügung gestellt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. November 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Länge
der Verfahrensdauer durch die Einführung der Anspruchszinsen
gemäß
§ 205 BAO mit BGBl. 2000/142 monetäre Relevanz
habe, daher könnten die zitierten Erkenntnisse aus den Jahren 1973, 1989
und 1990 diesem Umstand nicht Rechnung tragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre.
Die im § 236 Abs. 1 BAO bezogene
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich
bedingt sein, wobei - die im gegenständlichen Fall vorgebrachte -
sachlich bedingte Unbilligkeit nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002) dann anzunehmen
ist, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist
grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche
Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff
beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff
gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber
beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem
außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom
Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Im gegenständlichen Fall fanden sowohl bei der Bw. als
auch bei der Gesellschaft NC für die Jahre 2000-2002 Betriebsprüfungen
statt, welche zur Erhöhung der Einkünfte der Bw. für die Jahre
2000-2002 aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von S 124.759,04,
S S 333.058,97 und € 16.699,72 und aus Gewerbebetrieb in
Höhe von S 43.937,68, S 44.918,96 und € 3.133,37
führten. Die von der Bw. ursprünglich herbeigeführte zu niedrige
Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000-2002 war somit in der
Folge durch geänderte Bescheide auf Grund der Feststellungen der
Betriebsprüfung insoferne richtig zu stellen, als die Einkommensteuer
entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben wurde.
Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche)
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen
Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive
Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für
die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Bei
der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist
bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Abgabenfestsetzung unrichtig war (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 205 Tz. 4).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass die Einhebung der Anspruchszinsen unabhängig davon, welche
steuerrechlich relevanten Sachverhalte zu den Einkommensteuernachforderungen
geführt haben, ein vom Gesetzgeber - nach der Bestimmung des
§ 205 Abs. 3 BAO für einen Zeitraum von
höchstens 48 Monaten - durchaus beabsichtigtes Ergebnis darstellt, welches
nicht eine sachliche Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen
vermag. Zudem war es durchaus in der Ingerenz der Bw. gelegen, das Entstehen von
Anspruchszinsen in beträchtlicher Höhe durch Entrichtung von
Anzahlungen zu verhindern, zumal jemand, der die Ermittlung der Einkünfte
entsprechend den BP-Berichten vom 30. Juni 2005 entgegen der geltenden
Gesetzeslage vornimmt, sehr wohl damit rechnen muss, dass diese im Rahmen einer
Betriebsprüfung berichtigt werden. Auch stehen diesen Anspruchszinsen
infolge der wesentlich späteren Festsetzung und Entrichtung der
Einkommensteuer auch Zinserträge bzw. bei Fremdfinanzierung Zinsersparnisse
bei Kreditinstituten gegenüber.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 13.11.1989, 88/15/0121) kann grundsätzlich allein aus einer
längeren Verfahrensdauer, selbst wenn diese sachlich nicht gerechtfertigt
ist, für die Frage der Billigkeit im Nachsichtsverfahren nichts abgeleitet
werden.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sachliche Unbilligkeitanormalen Belastungswirkungatypischen VermögenseingriffAnspruchszinsenIngerenzAnzahlungenVerfahrensdauer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2344-W/05
- Stammnummer
- 27530
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF