Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1367-W/03
Zurückverweisung wegen nicht ermitteltem Sachverhalt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1367-W/03vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Lebensaft
Steuerberatungs- u WTH GmbH, 1040 Wien, Prinz Eugenstrasse 66, vom
17.7.2001 und vom 25. September 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk, vertreten durch Mag. Albin Mann, vom
11. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1993
bis 1996 und Gewerbesteuer 1993 vom 13.7.2001 beschlossen:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Baumeister in Wien.
In seinem am
9.7.2001 gem. § 150 BAO erstellten Bericht über das Ergebnis der
Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatz- Einkommen- und Gewerbesteuer für
den Zeitraum 1991-1993 stellte der Prüfer für das streitverfangene
Jahr 1993 folgenden Sachverhalt fest:
"Tz
16) Aufwand "Entwicklungskostenbeiträge
Laut Tz 16)
des Betriebsprüfungsberichtes wurden von der HGmbH folgende Erlöse aus
"Entwicklungskostenbeiträgen" erklärt (alle Beträge in
ATS):
|
1993
|
263.070,00
|
(netto,
20%)
|
1994
|
390.000,00
|
(netto,
20%)
|
1995
|
360.000,00
|
(netto,
20%)
|
1
bis 12 1996
|
273.000,00
|
(netto,
20%)
|
|
|
In Anlehnung
an diese Prüfungsfeststellungen wird der erklärte Gewinn um diese
Beträge erhöht. Von einer Berichtigung der Umsatzsteuer wird im
Hinblick auf die Möglichkeit der Rechnungsberichtigung mangels Auswirkung
(Rechnungsempfänger ist zu Vorsteuerabzug berechtigt) aus Gründen der
Verwaltungsökonomie Abstand genommen.
Erfolgsauswirkung
1993: + 263.070,00"
Das Finanzamt
folgte der Feststellung der Betriebsprüfung und erließ am 13.7.2001
entsprechende Erstbescheide hinsichtlich Einkommen- und Gewerbesteuer für
das Jahr 1993.
Der
Betriebsprüfer hielt in einem Aktenvermerk vom 30.5.2001 ("Hinweis für
das Referat") fest "dass in Alehnung an die Prüfungsfeststellungen die
erklärten Betriebsergebnisse des Bw. in den Jahren 1994, 1995 und 1996 um
jeweils ATS 390.000, ATS 360.000, und ATS 273.000,00 zu erhöhen
sind".
Es möge
eine Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs 4 BAO erfolgen.
Ergänzend wurde im Aktenvermerk festgehalten, dass die Firma HGmbH die
genannten Beträge als Erlös aus "Entwicklungskostenbeiträgen"
erklärt habe. Laut BP-Bericht (des Finanzamtes für
Körperschaften) seien die Erlöse der Firma HGmbH um diese Beträge
gekürzt worden. Die Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Das Finanzamt
erließ in weiterer Folge entsprechende Wiederaufnahme- und Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1996.
Am 17.7.2001
erhob die steuerliche Vertreterin Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und
den Sachbescheid hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
1996.
Begründend
wurde ausgeführt, dass bei der Veranlagung davon ausgegangen worden sei,
dass im Jahr 1996 Entwicklungskosten in Höhe von ATS 273.000,00 als Aufwand
geltend gemacht worden seien. Diese Entwicklungskosten seien jedoch bereits bei
der Bilanzerstellung "auf privat" ausgebucht worden. Es werde ersucht, im
Berufungswege die Veranlagung entsprechend der eingereichten Erklärung
vorzunehmen.
Am 26.9.2001
erhob die steuerliche Vertreterin (fristgerecht) Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide hinsichtlich Einkommensteuer
1993-1996, sowie Gewerbesteuer 1993.
Begründend
wurde angeführt, dass es sich bei den strittigen Entwicklungskosten um
Betriebsausgaben, die im Rahmen der Softwareentwicklung und Programmerstellung,
für von der Baufirma beauftragten Leistungen, von der HGmbH
tatsächlich geleistet worden seien und an das Einzelunternehmen in Rechnung
gestellt worden seien, sodass für die Nichtberücksichtigung der
Betriebsausgaben keine gesetzliche Grundlage gegeben sei.
Dem Finanzamt
könnten hiezu entsprechende Aufzeichnungen über die erbrachten
Leistungen beigebracht werden.
Es werde daher
der Antrag gestellt, die Entwicklungskosten der Jahre 1993-1996 als
Betriebsausgaben anzuerkennnen.
Der
Betriebsprüfer wiederholte in seiner Stellungnahme zur Berufung nochmals
die getroffenen Feststellungen und schlug vor, da keine neuen Fakten vorgebracht
worden seien, das Berufungsbegehren vollinhaltlich abzuweisen.
Am 22.1.2002
gab die steuerliche Vertreterin nach nochmaliger kurzer Sachverhaltsdarstellung
eine Stellungnahme folgenden Imhaltes ab:
Es würden
nun bis dato folgende noch nicht vorgelegte Unterlagen zu den strittigen
Entwicklungskosten vorgelegt:
Stundenaufzeichnungen
der Dienstnehmer S und F für den Zeitraum der Berufung sowie
Zusammenstellung der Stunden für den gleichen Zeitraum.
Erläuterung
der
Abkürzungen
Im
Jahr 1993 habe das Einzelunternehmen von der Firma BGmbH sämtliche Software
laut beiliegender Rechnung gekauft. Mit dieser Software würde in der
Einzelfirma ausschließlich gearbeitet.
Im Jahre 1997
wäre laut Angaben des Unternehmens ein Hardwarebuch zu verzeichnen gewesen
und es hätten in der Folge sämtliche Daten auf die neue Hardware
übernommen werden müssen.
Dabei seien
aber verschiedene Daten (darunter die Stundenaufzeichnungen der Angestellten)
nicht mehr übernommen worden, sondern seien seperat abgesichert
worden.
Diese seperate
Sicherung sei zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht bewußt greifbar
gewesen und habe jetzt mit viel Aufwand wiederhergestellt werden können,
sodass die Daten nunmehr dem Finanzamt übermittelt werden
könnten.
Beigelegt war
diesem Schreiben eine detaillierte Rechnung der BGmbH vom 31.12.1993 an das
Einzelunternehmen über ATS 263.070,00 zuz. 20% Umsatzsteuer für
diverse EDV-Leistungen (im genannten Schreiben angesprochen), sowie eine
Zusammenstellung und Stundenlisten der Dienstnehmer S und F für
Entwicklungs und Werbungskosten für die Jahre 1994-1997.
Am 21.7.2003
wurde die Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid und die
Einkommensteuerbescheide 1993-1996 als unbegründed abgewiesen.
Begründend
führte das Finanzamt hiezu nach Darstellung des Sachverhaltes aus, dass
hinsichtlich der Entwicklungskostenbeiträge keine Dokumentation über
die Art der erbrachten Leistung vorgelegt habe werden können.
Bei der GmbH
seien im geprüften Zeitraum lediglich 2 Mitarbeiter beschäftigt
gewesen, die beide als "Verkäufer" angemeldet gewesen seien. Hinsichtlich
eines Mitarbeiters, dessen Tätigkeit sich laut Auskunft des Bw. zunehmend
auf den Innendienst verlagerte, sei ein entsprechender Teil des Lohnaufwandes
als "Werbungskostenbeitrag" an den Bw. weiterverrechnet worden.
Die
Betriebsausgaben für "Entwicklungskosten" seien beim Bw. im Rahmen einer
Betriebsprüfung ausgeschieden worden, da auf Grund der angeführten
Umstände die erbrachten Leistungen durch die GmbH nicht nachgewiesen werden
haben können.
Die nunmehr
zuletzt beigebrachten Stundenlisten stellten keine neuen Nachweise über die
angeblich erbrachten Leistungen dar.
Am 19.8. 2003
stellte der neue steuerliche Vertreter des Bw. -in zwei getrennten
Schriftsätzen- einen Vorlageantrag hinsichtlich der Berufung gegen den
Gewerbesteuerbescheid 1993 und den Einkommensteuerbescheiden 1993-1996. Im Falle
der Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz werde eine mündliche
Verhandlung vor dem "Senat" beantragt.
Am 29.8.2003
wurde dazu folgender Schriftsatz nachgereicht:
"Die Begründung zu diesem Vorlageantrag ist folgende:
Vorerst sei nochmals festgehalten, dass es sich bei der
Firma des Bw. zwar um eine Baufirma handelt, diese aber - zweifelsohne
sehr untypisch für eine Baufirma - auch umfangreiche EDV-Leistungen,
quasi als zweites Standbein, erbringt. Wenn auch untypisch, so ist doch diese
Art der Firmengestaltung keineswegs ungesetzlich.
Seit Beginn des EDV-Zeitalters hat sich der Bw. für
die EDV interessiert, begann mit der Entwicklung eigener, bauspezifischer
Computerprogramme und hat in weiterer Folge versucht - und dies mit Erfolg
- diese Programme auch zu verkaufen.
Zum Vertrieb der Programme wurde eine eigene Firma
gegründet, da es marketingmäßig und auch organisatorisch
sinnvoller schien, diese Tätigkeiten aus der Baufirma auszulagern.
Es war dies die BGmbH , die nach Ausscheiden des
Gesellschafters Blazek in das Alleineigentum der Familie Scheidl überging
und in HGmbH umbenannt wurde.
Im Prüfungszeitraum (etwa bis 1997) wurden die
Programme im Rahmen der Baufirma weiterentwickelt (z.B. Umstellung von
DOS-Programm auf WINDOWS) und für die Kunden gewartet.
Dafür waren die Mitarbeiter WS und BM zuständig.
Bei der GmbH waren es die Mitarbeiter F und S , die
für den Vertrieb und die Kundenbetreuung zuständig waren.
Durch die Erfahrungen, die diese beiden Herren durch die
Kundenkontakte hatten, waren sie natürlich prädestiniert dazu, neue
Programmentwicklungen zu testen.
In seiner Bescheidbegründung vom 21.7.2003 hat das
Finanzamt selbst die von beiden Herren durchgeführten Arten von
Programmtests detailliert angeführt.
Es sei noch betont, dass gerade in der EDV-Branche das
Testen von Neuentwicklungen eine der wichtigsten Produktionsschritte darstellt
und die Qualität der Testarbeiten schlussendlich die Qualität des
Programmes bestimmt.
Sobald nun ein Programm oder Programmteil ausgetestet war
konnte es in den Vertrieb gehen. Verkauft wurden die Programme vom Bw., und zwar
zum vollen Preis, an die GmbH, wobei diese einen Rabatt, bezogen auf den
Endpreis, erhielt. Dieser Rabatt war jedoch kalkuliert als Vergütung der
Vertriebskosten der GmbH und hatte keinen Bezug auf die von Mitarbeitern der
GmbH durchgeführten Testarbeiten. Diese wurden nämlich gesondert an
den Bw. fakturiert und bildeten dort einen Teil der Produktionskosten des
jeweiligen Programmes. Hier sei nochmals erwähnt, dass bei der Baufirma
selbst ebenfalls zwei Mitarbeiter mit der Programmausarbeitung befasst waren.
Zur deutlich Machung der
wirtschaftlichen Hintergründe werden nachstehend die Umsätze aus
Programmverkäufen und demgegenüber die Fakturierungen der GmbH an den
Bw. gegenübergestellt (alles noch in ATS):
|
Jahr
|
Programmerlöse Baufirma
faktur. an GmbH
|
Entwicklungs-(Test-)
kosten, faktur. an Baufirma, v.FA nicht anerk.
|
besondere Werbekosten, faktur. an Baufa., v.FA anerk.
|
|
|
|
|
1993
|
1,111.209,20
|
263.700,00
|
--
|
1994
|
1,504.537,40
|
390.000,00
|
150.000,00
|
1995
|
998.107,55
|
360.000,00
|
182.000,00
|
1996
|
867.441,50
|
273.000,00
|
90.000,00
Die Verrechnung in der Form, dass zuerst Kosten des
Testens von GmbH zur Baufirma verrechnet wurden und dann die Programmkosten in
voller Höhe ungekehrt von der Baufirma an die GmbH, hatte den Ursprung in
der Zeit, als bei der GmbH noch ein Fremder, nämlich Herr B beteiligt war
und daher eine genaue Verrechnung von Erlösen und Aufwendungen im Interesse
aller Gesellschafter war. Das System wurde in weiterer Folge beibehalten,
insbesondere auch deshalb, da man nie erwartet hatte, dass das Finanzamt Teile
der gegenseitigen Verrechnung nicht anerkennen würde.
Zum Nachweis, dass die GmbH tatsächlich Leistungen
für den Bw. im Bereich Testarbeiten erbracht hat liegen nun folgende
Unterlagen bzw. Glaubhaftmachungen vor:
1. Es ist technisch unmöglich Umsätze in der
vorstehend angeführten Höhe zu erzielen ohne dass dazu ein
entsprechender Einsatz vorhanden ist. Die Mitarbeiter WS und BM können als
Zeugen befragt werden, ob sie auch die - wie schon beschrieben sehr
wichtigen - Testarbeiten durchgeführt haben (was laut Meinung des
Finanzamtes offensichtlich der Fall war). Die ehemaligen Mitarbeiter F und S
sind leider schwieriger erreichbar, können aber nötigenfalls auch
befragt werden.
2. Die vorgelegten Stundenlisten der Mitarbeiter S und F ,
auf denen die Testarbeiten ausgewiesen sind und die jedoch vom Finanzamt
unverständlicherweise und auch vollkommen ohne Begründung nicht
anerkannt wurden.
3. Es erfolgte keine "Verschiebung" von Aufwendungen von
der "defizitären" GmbH in die "aktive" Baufirma, sondern man hat nur den
Gegebenheiten Rechnung getragen: Die GmbH war defizitär solange sie
Aufwendungen der Baufirma tragen musste.
4. Dokumentationen im Sinne einer Aufzeichnung der
Testergebnisse hat es zwar gegeben, jedoch nicht in einer Form die aufzubewahren
war. Man darf nicht übersehen dass es sich EDV-mäßig um einen
Kleinstbetrieb handelte. Die Testergebnisse wurden weitergegeben und
verarbeitet. Die Dokumentation der aus den Tests gewonnenen Erfahrungen
mündete in den Programmbeschreibungen für die Kunden sowie in den
Checklisten für die Wartung. In vielen Fällen wurden sogar nur
mündliche Übermittlungen durchgeführt. Wenn eine oder zwei
Personen testen gibt es keine großen Dokumentationen, der Arbeitsaufwand
selbst wurde jedoch in den Stundenlisten aufgezeichnet.
Nachdem es sich immer wieder zeigt, dass durch
Gespräche Probleme oftmals besser gelöst werden können würde
es uns sehr freuen, wenn uns das Finanzamt vor weiteren Erledigungen zu einer
Besprechung einladen würde beziehungsweise eine solche Besprechung in
meiner Kanzlei oder auch beim Bw. stattfinden könnte.
Abschließend sei nochmals festgehalten, dass dieses
vorliegende Schriftstück als Ergänzung zu dem Vorlageantrag anzusehen
ist, wobei im erwähnten Vorlageantrag das Berufungsbegehren bereits
enthalten ist.".
Der Unabhängige Finanzsenat versendete am 6.11.2006 an
das zuständige Finanzamt einen Vorhalt folgenden Inhaltes:
"Im oben angeführten
Berufungsverfahren ist strittig, ob Zahlungen des Bw. an die HGmbH für
Entwicklungs- und Testarbeiten an EDV-Programmen betrieblich veranlasst
sind.
Das Finanzamt hat dies unter
Hinweis darauf, dass im Zuge der Betriebsprüfung bei der HGmbH
Dokumentationsmaterial bzw. Leistungsaufzeichnungen nicht vorgelegt wurden,
verneint.
Die Berufung vom 25.9.2001
richtet sich gegen
Wiederaufnahmebescheide
Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996
Wiederaufnahmebescheid
Gewerbesteuer 1993
Gewerbesteuerbescheid
1993
Einkommensteuerbescheide
1993, 1994, 1995,
1996
Mit Schreiben
vom 21.1.2002 wurden Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer der HGmbH vorgelegt,
die auch eine Zuordnung der geleisteten Arbeitsstunden zu weiterverrechneten
Arbeiten ermöglicht.
Das Finanzamt hat mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.7.2003 über die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 und den Gewerbesteuerbescheid, nicht aber
über die Berufungen betreffend die Wiederaufnahmebescheide
abgesprochen.
Die Berufungsvorentscheidung
wiederholt zusammengefasst die Prüfungsfeststellungen bei der HGmbH und
beschränkt sich hinsichtlich der vorgelegten Stundenlisten auf die
Feststellung, diese stellten keine "neuen Nachweise über die
angeblich erbrachten Leistungen (...) dar".
In den - hinsichtlich
Einkommensteuer 1993 bis 1995 und Gewerbesteuer 1993 einerseits und
Einkommensteuer 1996 andererseits mit getrennten Schriftsätzen gestellten
- Vorlageanträgen wird nochmals auf die Stundenlisten sowie auf eine
mögliche zeugenschaftliche Einvernahme der damals beteiligten Mitarbeiter
verwiesen.
Das Finanzamt Wien 21/22 wird
eingeladen, zunächst - nach allfälliger Durchführung eines
Mängelbehebungsverfahrens - die noch unerledigten Berufungen gegen
die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1996 allenfalls
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.
Ferner möge das Finanzamt
in einem Bericht darlegen, aus welchen konkreten Gründen es die im
Rechtsmittelverfahren vorgelegten Stundenaufzeichnungen für nicht geeignet
erachtet, den Standpunkt des Bw. zu stützen. Die Begründung der
angefochtenen Bescheide erschöpft sich darin zu rügen, dass
während der Prüfung derartige Nachweise nicht vorgelegt werden konnten
- die Begründung der Berufungsvorentscheidung, die erstmals
vorgelegten Aufzeichnungen stellten keine "neuen Nachweise" dar, ist
daher nicht nachvollzuziehbar.
Sollte das Finanzamt nicht
bereits auf Grund der erstmals erfolgenden konkreten Würdigung der
vorgelegten Beweismittel zu dem Schluss gelangen, dem Berufungsbegehren sei
Rechnung zu tragen, wären die im Brief vom 26.8.2003 genannten Zeugen WS,
BM , F und S auszuforschen und zum Beweisthema Leistungen der HGmbH an den Bw.
niederschriftlich zu vernehmen.
Sollte das Finanzamt nach
Durchführung der ergänzenden Ermittlungen die Erbringung der
Leistungen durch die HGmbH weiterhin als nicht erwiesen erachten, wären die
Akten wiederum unter Anschluss einer Darstellung, warum konkret diese Leistungen
als nicht glaubhaft angesehen werden, dem Unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen.
Um einen Bericht bis zum
15.1.2007 wird gebeten".
Das Finanzamt ersuchte zur Beantwortung des Vorhaltes zwei
mal um Fristverlängerung an; zuletzt bis 1.3.2007. Danach erfolgte kein
weiteres Ersuchen um Fristverlängerung.
Mit Mail vom 8.3.2007 ersuchte die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates das Finanzamt alle übermittelten Akten
unverzüglich zur weiteren Veranlassung
rückzuübermitteln.
Am 13.3.2007 langte ein Finanzamtsschreiben folgenden
Inhaltes ein:
"Mit Bezug auf Ihre
E-Mail vom 8. März werden die Akten wieder an den UFS vorgelegt.
Folgende Erhebungen
wurden durchgeführt:
A) Berufungen vom
17.07.2001 sowie vom 25.09.2001 gegen die Wiederaufnahmebescheide
gemäß 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1994 bis 1996:
-
Mängelbehebungsauftrag vom 10.11.2006 und
-
Zurücknahmebescheid vom 22.12.2006
erlassen (es gibt keine
Wiederaufnahmebescheide hinichtlich.Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1993; die
angefochtenen Bescheide sind Erstbescheide).
B) Berufungen gegen die
Sachbescheide
Die Frage der
Leistungserbringung war bereits Gegenstand des Prüfungsverfahrens bei der
Firma HGmbH , wo in der Tz. 1)6 letzter
Absatz des BP-Berichtes festgehalten worden ist ("... Dokumentationsmaterial
bzw. Aufzeichnungen über Zeit oder Art der konkreten Leistung wurde jedoch
nicht vorgelegt.").
Im
Kooperationsvertrag der Firma BGmbH mit
dem Bw. vom 21.1.1990 werden keine EDV-Dienstleistungen seitens der GmbH
angeführt (siehe Arbeitsbogen Blatt 53).
Auf Blatt 74 des
Arbeitsbogens wurde festgehalten: "dass in der EDV GmbH beschäftigte
Personal ist ausschließlich Verkaufspersonal keine Programmierer
(->sind in der Baufirma angestellt gewesen:
WS ,BM
)".
Weiters hat der
Betriebsprüfer in der E-Mail vom 13.2.1998 bestätigt, dass
hinsichtlich der Entwicklungskostenbeiträge kein Dokumentationsmaterial
vorgelegt werden konnte (siehe Blatt 86).
Die Stundenlisten weisen
links oben die HGmbH auf. In den
Berufungsjahren 1993 bis 1996 lautete die Firma aber noch auf BGmbH
. Die Änderung der Firma wurde am 26.
April 1997 in das Firmenbuch eingetragen.
Aus vorstehenden
Gründen sind nach Ansicht des Finanzamtes die mit Schreiben vom 21.1.2002
vorgelegten Stundenaufzeichnungen (Excel-Tabellen) für die Jahre 1994 bis
1996 keine Originallisten, die in den geprüften Jahren erstellt worden
sind. Daher sind diese Stundenaufzeichnungen nicht geeignet, als Beweismittel
für die Leistungserbringung zu dienen.
Die Firma
HGmbH verfügte über keine
personellen Ressourcen zur Erstellung der im Berufungsbegehren behaupteten
Leistungen. Die im Brief vom 26.8.2003 genannten Zeugen WS
,BM ,
F und
S waren lt. Aktenlage bei der Baufirma
des Bw.beschäftigt (dazu werden in der Beilage Ausdrucke von Abfragen
beigelegt). Laut tel. Auskunft der Mitgesellschafterin der Firma HGmbH
., sind die Mitarbeiter BM
, F
und S schon vor mehr als 13 Jahren
ausgeschieden. Angaben über den derzeitigen Aufenthalt dieser Personen
konnte die Mitgesellschafterin nicht machen.
Abschließend darf
ich an das Ferngespräch vom 14. Feb. d.J. erinnern, danach können
meiner Ansicht nach die Grundsätze der Rechtsprechung für die
Anerkennung von Aufwendungen im Familienverband auch im Berufungsfall angewendet
werden, weil Baumeister Scheidl an der GmbH wesentlich beteiligt gewesen ist.
Aufgrund der fehlenden Dokumentation der an die Berufungswerberin erbrachten
Leistungen liegt kein fremdüblich abgewickelter Geschäftsfall
vor."
Beigelegt war dem Schreiben unter anderem ein Bescheid des
Finanzamtes Wien 21/22 vom 22.12.2006, in dem ausgesprochen wurde, dass die
Berufungen vom 17.7.2001 sowie vom 25.9.2001 gegen die Wiederaufnahmebescheide
gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1994,1995 und 1996 vom 11.7.2001 gem. § 275 BAO als zurückgenommen
gelte.
Des weiteren ist ein Aktenvermerk aktenkundig, aus dem
hervorgeht, dass laut Auskunft der Ehegattin des Bw. der Sohn des Bw. als Zeuge
befragt wrden könnte.
Mit Fax vom 22.3.2007 zog der ausgewiesene steuerliche
Vertreter die gestellten Anträge auf mündliche Verhandlung sowie auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde entschieden:
Im gegenständlichen
Berufungsverfahren ist strittig, ob die BGmbH (die spätere HGmbH )
Leistungen für den Bw., und zwar Entwicklungs- und Testarbeiten an
EDV-Programmen erbracht hat und Zahlungen an die die BGmbH betrieblich
veranlasst waren.
Das Finanzamt hat dies unter
Hinweis darauf, dass im Zuge der Betriebsprüfung bei der HGmbH
Dokumentationsmaterial bzw. Leistungsaufzeichnungen nicht vorgelegt wurden,
verneint, allerdings aus "Gründen der Verwaltungsökonomie"
von einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch den Bw. Abstand
genommen.
Der Bw. hat mit der Berufung
EDV-Listen betreffend die von Dienstnehmern der HGmbH geleisteten Arbeitsstunden
vorgelegt, die auch eine Zuordnung dieser Arbeitsstunden zu den
weiterverrechneten Arbeiten ermöglicht.
Im Vorlageantrag wurde nochmals
auf diese Stundenlisten und eine mögliche zeugenschaftliche Einvernahme der
damals beteiligten Mitarbeiter verweisen.
Mit Ermittlungsauftrag vom
6.11.2006 wurde dem Finanzamt aufgetragen, für den Fall, dass es die
erstmals mit der Berufung vorgelegten Stundenaufzeichnungen weiterhin für
nicht geeignet erachte, den Standpunkt des Bw. zu stützen, die vom Bw.
genannten Zeugen WS ,BM ,F und S auszuforschen und zum Beweisthema Leistungen
der HGmbH an den Bw. niederschriftlich zu vernehmen.
Das Finanzamt ist diesem
Auftrag innerhalb mehrfach verlängerter Frist nicht
nachgekommen.
Mit Bericht vom 12.3.2007 hat
das Finanzamt dargelegt, dass die Stundenaufzeichnungen keine Originallisten
seien, die in den geprüften Jahren erstellt worden sind, weswegen sie nicht
geeignet seien, als Beweismittel für die Leistungserbringung zu
dienen.
Dass es sich bei den Listen um
nachträglich erstellte EDV-Ausdrucke handelt, hat der Bw. bereits in seiner
Berufung dargestellt.
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und
nach Lage des Falles zweckdienlich ist.
Nun stellen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats die vorgelegten Listen grundsätzlich
beachtliche Beweismittel dar. Es ist zwar richtig, dass die Beweiskraft
verglichen mit zeitnah zur jeweiligen Leistung erstellten und von den jeweiligen
Mitarbeitern mit Unterschrift bestätigten Arbeitsnachweisen geringer ist,
doch kann dies nicht dazu führen, diese Angaben zu ignorieren.
Es ist daher die Richtigkeit
dieser Listen insbesondere durch die zeugenschaftliche Einvernahme derjenigen,
deren Arbeit damit dokumentiert sein soll, zu prüfen.
Das Finanzamt ist dem
diesbezüglichen Ermittlungsauftrag nicht nachgekommen, sondern hat sich in
seinem Bericht vom 12.3.2007 beschränkt darauf hinzuweisen, dass angeblich
die Zeugen WS , BM , F und S Mitarbeiter des Bauunternehmens des Bw. gewesen
sein sollen (wobei in den dem Bericht beigeschlossenen Ausdrucken die Namen
Fichtl und Schöpf nicht vorkommen) und laut Auskunft einer
Mitgesellschafterin der HGmbH diese zwar keine näheren Angaben über
den Aufenthalt der Zeugen machen könne, aber ihr Sohn befragt werden
könne. Eine Befragung des Sohnes wurde jedoch vom Finanzamt ebenfalls
unterlassen.
Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275 BAO) oder als gegenstandslos (§
256 Abs. 3, § 274 BAO) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die
für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte
Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe
in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht
sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt
sinngemäß.
Wie dargestellt, ist die Sache
nicht entscheidungsreif. Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren die
unterlassenen Zeugeneinvernahmen nachzuholen haben.
Versuche, über einen Anruf
bei einer Mitgesellschafterin der HGmbH hinausgehend, den Aufenthalt der
genannten Zeugen zu erurieren, hat das Finanzamt bislang nicht unternommen. Mit
den einer Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Mitteln kann die
Ausforschung der geltend gemachten Zeugen nicht unmöglich sein, zumal
Arbeitgeber der Zeugen nicht der Bw., sondern die HGmbH gewesen sein soll, und
mit einer Arbeitgeberabfrage hinsichtlich des Bw. nur dessen Arbeitnehmer, nicht
aber Arbeitnehmer eines Dritten ersichtlich sind. Was nähere Daten zu den
Herren F und S anlangt, wird - so diese nicht ohnehin durch eine
Arbeitgeberabfrage in Erfahrung zu bringen sind - der Bw. aufzufordern
sein, die Angaben zu den von ihm genannten Zeugen so zu präzisieren (z.B.
Vorname), dass eine Ausforschung und Einvernahme durch die Abgabenbehörde
erster Instanz möglich ist.
Da die Abgabenbehörde
erster Instanz, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, dem
Ermittlungsauftrag nach § 279 Abs. 2 BAO trotz Fristverlängerung
nicht nachgekommen ist, und umfangreichere Ermittlungen durchzuführen sind,
war im Rahmen der Ermessungsübung der Bescheidaufhebung unter
Zurückverweisung an die erste Instanz der Vorrang vor der Durchsetzung des
Ermittlungsauftrages gegenüber dem zuständigen Finanzamt oder der
Befassung eines anderen Finanzamtes mit der Durchführung der Ermittlungen
einzuräumen.
Was die im Bericht des
Finanzamtes vom 12.3.2007 angesprochene Frage des Vorliegens von
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen anlangt ist dem Finanzamt
zwar zuzustimmen, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Bw. und der
Gesellschaft m.b.H., deren Gesellschafter er ist, unter den von Lehre und
Rechtsprechung für die Anerkennung von Verträgen einander
Nahestehender zu beurteilen ist. Derartige Verträge können für
den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG [1. 3. 2004], § 4 Anm. 67), wenn
sie
nach
außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
unter
(Familien)Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Dass
Leistungsbeziehungen zwischen einander Nahestehenden nur bei Vorliegen einer
entsprechenden Leistungsdokumentation anerkannt werden dürften, entspricht
nicht der herrschenden Lehre. Die vorstehenden Grundsätze haben ihre
Bedeutung vor allem in der Beweiswürdigung und können nicht dazu
führen, Beweisanbote über die tatsächliche Leistungserbringung zu
ignorieren.
Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1367-W/03
- Stammnummer
- 27528
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF