Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0239-K/06
Steuerbefreiung nach § 15a ErbStG bei als Betriebsaufgabe zu wertender langfristiger Verpachtung eines L+F-Betriebes?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-K/06vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 20. März 2006 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund eines Realteilungsvertrages vom 24. März
1987 waren die Berufungswerberin (in der Folge auch: Bw.) zu 1/3-tel Anteilen
sowie deren Mutter zu 2/3-tel Anteilen Miteigentümer der land- und
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 123, KG 45678
A-Dorf.
Mit Schenkungsvertrag vom 23. März 2005
übereignete die Mutter ihren 2/3-tel Anteil an der vorgenannten
Liegenschaft der Berufungswerberin. Festgehalten ist in der Vertragsurkunde
noch, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 15a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) vorliegen
würden.
Der maßgebliche (und auch unstrittige) Einheitswert
der gesamten Liegenschaft betrug € 5.741,15, der auf den geschenkten
Anteil entfallende (Teil-) Einheitswert sohin € 3.827,43.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
Klagenfurt (FA) der Bw. gegenüber für deren Erwerb Schenkungssteuer
(ScheSt) in Höhe von € 351,69 fest.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der daraus
abgeleiteten ScheSt stellte das FA wie folgt dar:
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Euro
|
Wert des l+f-Vermögens (anteiliger Einheitswert x
3)
|
11.482,30
|
Abzgl. Freibetrag gemäß
§ 14
Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
Steuerpflichtiger Erwerb € 9.282,30,
gerundet
|
9.282,00
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Stkl. I, 2,5%) vom gerundeten Erwerb
|
232,05
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Zuzüglich Steuer gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG (2% von € 11.482,00)
|
+229,64
|
Abzgl. Begünstigung für L+F gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG
|
-110,00
|
Schenkungssteuer
gerundet
|
351,69
Als Begründung dazu führte das FA aus, die
Befreiung nach § 15a ErbStG könne nicht gewährt werden, da
die Liegenschaft (Anm.: aufgrund einer vorher durchgeführten telefonischen
Rückfrage bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Bauern)
seit dem Jahr 1987 verpachtet gewesen sei.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. zunächst damit, dass ihre Mutter bis zum Zeitpunkt ihrer
Pensionierung im Jahr 1994 die Liegenschaft selbst bewirtschaftet hätte und
Betriebsführerin gewesen sei. Mit Antritt ihrer Pension am 1. August
1994 hätte die Mutter dann die Liegenschaft innerhalb der Familie
verpachtet. Diese vor der nunmehrigen Schenkung erfolgten Verpachtungen
wären deshalb erforderlich gewesen, weil abgewartet werden musste, welches
der Kinder nach der Ausbildung in Kärnten leben und arbeiten würde und
somit den Betrieb übernehmen könnte. Ziel der Schenkung sei gewesen,
das Betriebsvermögen in der Familie zu erhalten. Die (zwischenzeitige)
Verpachtung ändere nichts daran, dass die Schenkung von der damals
über 55 Jahre alten Mutter direkt an die Bw. erfolgte, um den Betrieb
in der Familie zu erhalten. Da sämtliche im § 15a ErbStG
geforderten Voraussetzungen vorlägen, wäre die ScheSt mit Null
festzusetzen.
Das FA wies das Begehren der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung ab und führte hiezu (zusammengefasst) aus, durch
die bereits im Jahr 1987 erfolgte Verpachtung und die Aufgabe der
Betriebsführung habe die Mutter nach außen hin zu erkennen gegeben,
dass sie nicht mehr die Absicht habe, den Betrieb einmal weiterzuführen.
Der Betrieb diente daher nicht der Einkunftserzielung nach § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988).
In ihrem fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die
Bw. nochmals darauf hin, dass ihre Mutter bis 1. August 1994
Betriebsführerin gewesen sei. Die Verpachtung wäre notwendig gewesen,
da sonst die Mutter nicht die vorzeitige Alterspension antreten hätte
können. Sie selbst, die Bw., hätte erst nach Abschluss ihres Studiums
und Beendigung eines Auslandsaufenthaltes die Liegenschaft pachten, und dann,
nach erfolgter Einarbeitung, die berufungsgegenständliche Schenkung im
März 2005 annehmen können. Durch die zwischenzeitige Verpachtung an
weitere Töchter bzw. einen Neffen der Übergeberin sei die
Betriebsfortführung gewährleistet gewesen. Eine Betriebsauflösung
(Anm.: gemeint Betriebsaufgabe) habe nicht stattgefunden.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates als
Berufungsbehörde wurden weitere Ermittlungshandlungen durch telefonische
Rückfragen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Einholung von
Ablichtungen der Pachtverträge, EDV-Datenbankabfragen sowie mittels zweier
von der Bw. beantworteter Vorhalte vorgenommen.
Als Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit
dem vorliegenden Akteninhalt ist von nachstehendem und als erwiesen
anzunehmendem Sachverhalt auszugehen:
Die im März 1937 geborene Mutter der Bw. war
Miteigentümerin und alleinige Betriebsführerin des
gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Jahr 1994
hatte sie um die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit angesucht. Voraussetzung dafür war, dass die
Pensionswerberin nicht mehr in der Lage war, den Betrieb selbst
fortzuführen und daher zumindest zu mehr als 50% erwerbsgemindert war. Da
diese Voraussetzungen bei der Mutter der Bw. gegeben waren, wurde dieser mit
1. August 1994 sohin eine vorzeitige Alterspension wegen
Erwerbsunfähigkeit zuerkannt. Nach Erreichen des (Regel-) Pensionsalters
war diese vorzeitige Alterspension mit Stichtag 1. April 1997 in eine
normale Alterpension umgewandelt worden.
Beginnend ab 1. August 1994 hatten die Bw. und ihre
Mutter als gemeinsame Miteigentümer den Betrieb an eine Schwester der Bw.
verpachtet. Dieser Pachtvertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ein
jährlicher Pachtschilling in Höhe von S 5.000,00 vereinbart
worden. Der Tod eines Vertragsteiles würde selbst noch keine Beendigung des
Vertragsverhältnisses bewirken. Mit Pachtverträgen vom 1. Juli
1996 bzw. vom 10. August 1996, ebenfalls abgeschlossen auf unbestimmte Zeit,
hatten die beiden Miteigentümer ihre jeweiligen Anteile an eine andere
Schwester der Bw. verpachtet, wobei der jährliche Pachtzins mit
S 2.000,00 (Pacht des Anteiles der Bw.) bzw. S 3.000,00 (Pacht von der
Mutter) festgelegt wurde. Ab 1. April 1997 wurde dann wieder der gesamte
Betrieb auf unbestimmte Zeit und um einen jährlichen Pachtschilling von
S 5.000,00 an einen Cousin der Bw. verpachtet. Im Juli 2003
schließlich hatte die Bw. bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vorgesprochen und bekannt gegeben, dass das Pachtverhältnis mit ihrem
Cousin mit 30. Juni 2003 geendet habe. Ab 1. Juli 2003 führte die
Bw. den gesamten Betrieb (auch durch anteilige Zupachtung von der Mutter) auf
alleinige Rechnung und Gefahr, im März 2005 erfolgte dann die den
Gegenstand der Berufung bildende Schenkung.
Nach dem Ergebnis von EDV-Datenbankabfragen hatte die
Mutter der Bw. in der Zeit seit ihrer Pensionierung im Jahr 1994 weder
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch solche aus Vermietung und
Verpachtung erklärt. Über Vorhalte hatte die Bw. angegeben, dass es
sich um einen pauschalierten forstwirtschaftlichen Betrieb handle und damit zu
erkennen gegeben, dass offensichtlich aus diesem Grund bzw. mangels
ertragsteuerlicher Auswirkungen eine steuerliche Erklärung unterblieben
ist. Weiters hat die Bw. noch ausgeführt, dass ihre Mutter de facto den
Betrieb schon 1994 übergeben und bereits bei Pensionsantritt im August 1994
gar nicht mehr die Absicht gehabt hätte, den Betrieb (bzw. die
Betriebsführung) wieder selbst aufzunehmen. Die Frage, ob im Zeitpunkt der
Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension eine Besserung des
Gesundheitszustandes der Übergeberin absehbar gewesen sei, welche eine
allfällige Wiederaufnahme der Betriebsführung erlaubt hätte, hat
die Bw., vermutlich im Hinblick auf die gerade dargelegten Ausführungen,
unbeantwortet gelassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sowie die Berechnung der daraus abgeleiteten ScheSt nicht in
Zweifel gezogen worden sind, wozu nach Ansicht der Berufungsbehörde auch
kein Anlass besteht.
Strittig ist bloß, ob im gegenständlichen Fall
die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG zur Anwendung gelangen
kann.
Hiezu wird ausgeführt:
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von
Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365.000,00 Euro steuerfrei.
Zum begünstigten Vermögen zählen -
neben bestimmten Mitunternehmeranteilen und Kapitalanteilen -
gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. nur inländische Betriebe
und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen.
Begünstigt sind somit inländische Betriebe und
Teilbetriebe, die der Erzielung von Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen.
Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrages ist sohin beim
Zuwendenden das Vorliegen eines Betriebes, aus dem Gewinneinkünfte erzielt
werden. Besteht kein Betrieb mehr, weil etwa eine Verpachtung gegeben ist, die
als Betriebsaufgabe zu qualifizieren ist, so handelt es sich um
Privatvermögen, dessen entgeltliche und auf Dauer angelegte Weitergabe
lediglich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen
kann.
Von entscheidender Relevanz ist daher im vorliegenden Fall,
ob es sich beim übergebenen Vermögen um einen Betrieb handelte, der
bei der Mutter der Bw. als Übergeberin der Erzielung von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft diente. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in
seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2003, 2002/16/0246, zu einem
sachverhaltsmäßig nahezu gleichgelagerten Fall erkannt, dass -
im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme - für die Auslegung
des § 15a ErbStG die herrschende Ansicht der einkommensteuerlichen
Lehre und Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen wäre. Dieser
zufolge (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 24
EStG 1988, Tz 34 und die dort angeführte Judikatur; Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, § 24, Rz 155) ist die Verpachtung
eines Betriebes in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Ein
bloßes Ruhen des Betriebes und damit keine Betriebsaufgabe wird dann zu
unterstellen sein, wenn der Verpächter die Absicht hatte, den Betrieb in
absehbarer Zeit wieder aufzunehmen und weiterzuführen (VwGH vom
26. April 1989, 88/14/0096). Von der Aufgabe des Betriebes kann jedoch dann
gesprochen werden, wenn der Verpächter nach außen hin zu erkennen
gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des
Pachtvertrages weiterzuführen (VwGH vom 16. Dezember 1999,
97/15/0134). Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtheit der dafür
maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
dass der Verpächter selbst den Betrieb nie mehr auf eigene Rechnung und
Gefahr führen wird (VwGH vom 3. Oktober 1984, 83/13/0004, und vom
26. Jänner 1999, 97/14/0089).
Im gegenständlichen Fall hatte nun die Mutter der Bw.
im Alter von über 57 Jahren infolge einer zu mehr als 50%
festgestellten Erwerbsminderung, welche dazu führte, dass sie nicht mehr in
der Lage war, den Betrieb selbst fortzuführen, um eine vorzeitige
Alterspension angesucht. Diese war ihr wegen der gerade aufgezeigten
Umstände mit Wirkung vom 1. August 1994 auch zuerkannt worden. Ab
diesem Zeitpunkt hatte dann die Übergeberin, gemeinsam mit der Bw. als
weiterer Miteigentümerin, ihren Miteigentumsanteil am Betrieb an nahe
Verwandte (Töchter, Neffe) verpachtet, wobei die jeweiligen
Pachtverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind und auch durch
den Tod eines der Vertragsteile nicht automatisch enden sollten.
Schließlich war der Miteigentumsanteil der Übergeberin ab Juli 2003
bis zur Schenkung im März 2005 an die Bw. verpachtet. Eine Besserung des
Gesundheitszustandes der Mutter der Bw., die eine Wiederaufnahme der
Betriebsführung durch die Übergeberin ermöglicht hätte, war
nicht absehbar und hat die Bw. im Gegenteil sogar vorgebracht, dass ihre Mutter
nach Antritt der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im
August 1994 gar nicht mehr die Absicht hatte, den Betrieb jemals wieder auf
eigene Rechnung und Gefahr zu führen.
Das Gesamtbild all dieser dargelegten Umstände (Alter,
Erwerbsunfähigkeit, Pensionsantritt, mehrfache und zeitlich abfolgende
Verpachtung auf unbestimmte Zeit ohne automatische Beendigung bei Tod eines der
Vertragsteile) spricht nun aber nach Auffassung der Berufungsbehörde in
objektiver Betrachtungsweise mit sogar sehr hoher Wahrscheinlichkeit dafür,
dass die Übergeberin ab August 1994 gar nicht mehr die Absicht hatte, nach
Auflösung eines Pachtvertrages den Betrieb wieder auf eigene Rechnung und
Gefahr zu führen. Die von der Bw. ausdrücklich dargelegte subjektive
Absicht ihrer Mutter, den Betrieb danach nie mehr wieder selbst führen zu
wollen, trägt zur Abrundung des allein maßgeblichen, nach außen
hin objektiv erkennbaren, Gesamtbildes nur noch zusätzlich
bei.
Es war sohin mit Anfang August 1994 eine Betriebsaufgabe zu
unterstellen. Dies hat nach den obigen Rechtsausführungen zur Konsequenz,
dass die Übergeberin ab diesem Zeitpunkt aus der durch die Verpachtungen
erfolgte entgeltliche und auf Dauer angelegte Überlassung des
gegenständlichen Vermögens an ihre nahen Verwandten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, nicht aber, wie vom Gesetz gefordert, solche aus
Land- und Forstwirtschaft erzielt hatte. Damit ist aber das Schicksal der
gegenständlichen Berufung bereits entschieden.
Daran vermag auch der Umstand, dass die steuerliche
Erfassung der erzielten Einkünfte bei der Übergeberin - aus
welchen Gründen auch immer - unterblieben ist, nichts zu ändern.
Allein maßgeblich ist nämlich, dass die Mutter der Bw. durch die mit
Anfang August 1994 erfolgte Betriebsaufgabe eben nur mehr Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielen konnte, auch wenn diese keine steuerlichen
Auswirkungen gehabt haben.
Das Motiv für die gewählte Vorgangsweise, und
zwar die Erhaltung des Vermögens innerhalb der Familie bis zur
Betriebsführung durch eines der Kinder, ist angesichts der obigen
Darlegungen für die Beurteilung nicht mehr von entscheidender Relevanz. Im
Gegenteil wird auch damit zum Ausdruck gebracht, dass der Übergeberin gar
nicht mehr an einer eigenen späteren Betriebsführung, sondern nur an
einer Überbrückung bis zu einer Betriebsführung durch eines ihrer
Kinder gelegen war.
Es mangelte im gegenständlichen Fall sohin dem
gesetzlichen Erfordernis eines Betriebes, der im Zeitpunkt der Übergabe im
März 2005 und auch in den Jahren davor der Erzielung von Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft diente, weshalb insgesamt gesehen der Berufung ein
Erfolg versagt bleiben musste.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-K/06
- Stammnummer
- 27527
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF