Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0371-G/05
Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages und Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0371-G/05vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Hauptstraße 27, vom
14. April 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
6. April 2005, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung
für das Kalenderjahr 2004 ergab eine Nachforderung von 103,58€, die im
Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die bezugsauszahlende
Stelle den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt hat, die
Voraussetzungen dafür jedoch infolge Todes der Ehegattin des
Berufungswerbers am 14. Februar 2003 weggefallen sind.
In Berufung und Vorlageantrag weist der Berufungswerber
nach Schilderung des maßgebenden Sachverhaltes darauf hin, dass er nach
wie vor Alleinverdiener und Erhalter seines (imJahr 1962 geborenen) studierenden
Sohnes sei. Er bitte daher um Nachlass und Abstandnahme von der Nachzahlung der
Abgabennachforderung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, in
der für das Jahr 2004 maßgebenden Fassung, steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364,00€ zu.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 4.400,00€
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00€
jährlich erzielt.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 auch einem Alleinerzieher zu. Alleinerzieher
ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft
mit einem (Ehe)Partner lebt. Kinder im Sinn des § 106 Abs.1 EStG 1988
sind in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 nur Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG)
1967 Familienbeihilfe gewährt wird. Der Sohn des Berufungswerbers ist daher
kein solches Kind im Sinn des § 106 EStG 1988.
Der Berufungswerber war im Kalenderjahr 2004 ohne jeden
Zweifel weder Alleinverdiener im Sinn des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
noch Alleinerzieher im Sinn des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag stand daher für dieses Kalenderjahr nicht
zu.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom
16. Juni 2005 zu Recht ausgeführt hat, muss es, da der
Alleinverdienerabsetzbetrag von der bezugsauszahlenden Stelle zu Unrecht
berücksichtigt worden war, in diesem Fall gemäß
§ 41 Abs. 1
Z 5 EStG 1988 eine Veranlagung durchführen. Eine Ermessensentscheidung,
eine solche Veranlagung etwa aus Billigkeitsgründen nicht
durchzuführen, ist vom Gesetz nicht eingeräumt, und kann daher nicht
stattfinden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste auch der
unabhängige Finanzsenat der Berufung einen Erfolg versagen und sie, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in
diesem Bescheid nur über die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung
des Nachforderungsbetrages an Einkommensteuer mit dem Bescheid vom 6. April
2005 abgesprochen wird, nicht aber auch über den Antrag des
Berufungswerbers auf "Nachlass der Nachforderung".
Graz, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0371-G/05
- Stammnummer
- 27494
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF