Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0679-G/05
Besteuerung und Zufluss einer Stockablöse eines in den Ruhestand übergetretenen Versicherungsangestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-G/05vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. September 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. August 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bei einer Versicherung
beschäftigt und ist mit 1.1.2004 in den Ruhestand getreten. Er hat von
seinem ehemaligen Dienstgeber eine Abschlagszahlung (Stockablöse) mit dem
Stichtag 30.9.2003 bekommen. Nach einem vom Berufungswerber vorgelegten
Berechnungsblatt vom 9.3.2004 beziffert sich die Stockablöse auf €
19.569, womit sämtliche Ansprüche aus dem Titel Provisionszahlung
gemäß KVA § 6 sowie der diesbezüglichen dienstvertraglichen
Regelung abgegolten wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die
Stockablöse entsprechend dem von der Versicherung übermittelten
Lohnzettel gemeinsam mit den Bezügen von der Pensionsversicherungsanstalt
vom Finanzamt der Veranlagung im Jahr 2004 unterzogen, woraus sich eine
Nachforderung in Höhe € 4.849,10 ergeben hat.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der
Berufungswerber darauf, dass, wenn er mit Juli 2003 in den Ruhestand
übergetreten wäre, er den vollen Freibetrag gem. § 62 Z 8 EStG
1988 zur Verfügung gehabt hätte. Da die Abrechnung teilweise
händisch abgerechnet worden wäre, sei ihm die Ablöse im Mai 2004
ausbezahlt worden (Jahresabschluss für die Versicherung sei Ende
Feber).
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung erwiderte das
Finanzamt unter anderem, dass gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 das
Zufluss-Abfluss-Prinzip gelten würde, was heißen würde, dass
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen seien, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen seien.
Im Vorlageantrag wies der Berufungswerber darauf hin, dass
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen wären, als in diesem Jahr bezogen
gelten würden. Diese Abschlagszahlung zähle wirtschaftlich zu den
Zahlungen des Jahres 2003 und sei ihm kurz nach seiner Abfertigung bzw.
Abrechnung bezahlt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich kann Arbeitslohn als laufender oder als
sonstiger Bezug gezahlt werden. Als sonstige Bezüge im Sinn des § 67
EStG sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn
gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den
üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden. Können Bezüge dem
laufenden Arbeitslohn nicht hinzugerechnet werden, handelt es sich um sonstige
Bezüge. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile
charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden
Bezug bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1989,
86/14/0027). Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung
(wobei die Bezeichnung des Vertrages und dessen nähere
bürgerlichrechtliche Qualifikation ohne Belang sind) und tatsächliche
Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Zu den
sonstigen Bezügen gehören auch Stockablösen, durch die
Folgeprovisionsansprüche aus der Betreuung des Eigenstockes eines
nichtselbständig tätigen Versicherungsvertreters in Form einer
Einmalzahlung abgegolten werden (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 8 zu § 67 sowie das Erk. des VwGH vom
25.10.1994, 90/14/0184).
Nachdem der Berufungswerber auf Grund seiner Pensionierung
mit 1.1.2004 zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kundenstockablöse im Mai 2004
keine laufenden Bezüge aus dem früheren Dienstverhältnis mehr
erhalten hatte, war die Kundenstockablöse zur Gänze nach dem Tarif zu
versteuern (§ 67 Abs 10 EStG). Sonstige Bezüge, die nicht unter §
67 Abs 1 bis 8 EStG fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des
Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der
Besteuerung zu unterziehen. Bezüge, die gemäß
§ 67 Abs. 10
versteuert werden, bleiben dem Wesen nach sonstige Bezüge und erhöhen
nicht das Jahressechstel gemäß
§ 67 Abs 2 EStG (vgl.
Hofstätter / Reichel, Einkommensteuer Kommentar, Tz 2 zu § 67 Abs.
10). Die Versteuerung der Stockablöse durch das Finanzamt nach Tarif war
daher rechtmäßig.
Was den Hinweis auf den Zufluss der Stockablöse
betrifft ist § 19 EStG 1988 über die zeitliche Zuordnung von Einnahmen
und Ausgaben zu beachten. Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem
Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten
als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Zu dieser Bestimmung wird von Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Tz 40 zu § 19, unter Hinweis auf andere
Literatur und Judikatur Folgendes ergänzt: § 19 Abs. 1 zweiter
Satz soll verhindern, dass die zeitliche Zurechnung von regelmäßig
wiederkehrenden Einnahmen, deren Vereinnahmung im engsten zeitlichen
Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Bezugsjahr steht, dem Zufall
überlassen bleibt. Wiederkehrende Einnahmen sind dabei solche, die nicht
nur einmal, sondern immer wieder oder doch mehrmals hintereinander (mindestens
dreimal) anfallen (vgl. BFH, BStBl 1987 II 16). Die "Wiederkehr" muss im
zugrunde liegenden Rechtsverhältnis in Form einer Mehrheit von
Zahlungsterminen vorgesehen sein. Regelmäßig wiederkehrend bedeutet,
dass zwischen den Einnahmen und Ausgaben gleiche oder zumindest annähern
gleiche Zeiträume verstreichen müssen. Die Zeiträume können
ein Jahr, ein Vierteljahr, Halbjahr bzw. Monat betragen. Regelmäßig
wiederkehrende Bezüge müssen nicht gleich hoch sein, sie müssen
lediglich Gleichartigkeit aufweisen. Die Judikatur versteht unter dem Begriff
"kurze Zeit" einen Zeitraum bis zu zehn Tagen (VwGH 10.5.78, 634/78; 8.4.86,
85/14/0160).
Die gegenständlich in Rede stehende
Kundenstockablöse stellt, wie oben dargestellt, keinen, wie von § 19
EStG gefordert, wiederkehrenden, laufenden, sondern einen sonstigen, einmaligen
Bezug dar, da er nur einmalig im Mai 2004 von seinem ehemaligen Arbeitgeber an
den Berufungswerber zur Auszahlung gebracht wurde. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass die Kundenstockablöse eine regelmäßig
wiederkehrende Einnahme darstellt, die dem Berufungswerber kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen ist. Der Umstand, dass die
Stockablöse erst im Mai 2004 dem Berufungswerber überwiesen wurde,
liegt nicht im Einflussbereich des Finanzamtes.
Der in der Berufung erwähnte § 62 Z 8 EStG 1988
betrifft den Abzug von Freibeträgen auf Grund eines Freibetragsbescheid gem
§ 63 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des
Lohnsteuertarifes. Durch die Nichtberücksichtigung des Freibetrages bei der
Lohnverrechnung für das Jahr 2004 kann sich der Berufungswerber jedoch
nicht beschwert erachten, da er auch im Zuge der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 keine
Werbungskosten geltend gemacht hat, was als Pensionist in der Regel auch nicht
möglich ist.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0679-G/05
- Stammnummer
- 27440
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF