Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1150-L/06
Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte nach dem AsylG 2005 ab Juli 2006 auf Grund der FLAG-Novelle BGBl. I 2006/168
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1150-L/06vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.A., vom 7. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Oktober 2006 betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 1. Oktober 2006
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24.10.2006 wies das Finanzamt den Antrag
des Berufungswerbers (im Folgenden kurz: Bw.) auf Gewährung der
Familienbeihilfe für seine beiden minderjährigen Kinder N.P. und N.M.
für die Zeit ab 1.10.2006 ab und begründete dies im Wesentlichen wie
folgt: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien,
hätten nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(§§ 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 FLAG) nur dann einen Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (§§ 8 und 9 NAG BGBl I 2005/100)
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden oder wenn ihnen
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl I 2005/100) Asyl gewährt worden
sei. Dieselben Voraussetzungen müssten auch die anspruchsvermittelten
Kinder erfüllen. Da weder der Bw. noch seine Kinder diese
Voraussetzungen erfüllen würden, bestünde ab 1.10.2006 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. rechtzeitig Berufung
und begründete diese zusammen gefasst wie folgt: Er befinde sich
schon mehrere Jahre in Österreich und sei nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt. Auch sein Dienstgeber leiste Beiträge
in den Familienlastenausgleichsfonds und er habe bis zum In-Kraft-Treten der
Novelle BGBl I 2005/100 des FLAG 1967 am 1.01.2006 die Voraussetzungen für
den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt und diese für seine
minderjährigen Kinder auch rechtmäßig bezogen. Er und
seine minderjährigen Kinder befänden sich seit mehreren Jahren legal
in Österreich und würden als subsidiär Schutzberechtigte nach den
Bestimmungen des AsylG gelten. Nach Ansicht des UNHCR ("Analyse der
Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") sollte ein derartiger
rechtmäßiger Aufenthalt bei der Gewährung von Familienbeihilfe
berücksichtigt werden, weil eine diesbezügliche unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar
sei. Die Regelung des § 3 Abs 1 und 2 des FLAG 1967
idF der Novelle 2005, die nicht auch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG
abstelle, sei sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Diese
Neuregelung bedeute auch einen unzulässigen Eingriff in seine
wohlerworbenen Rechte und eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz
abgeleiteten Gebotes des Vertrauensschutzes. Wegen der fehlenden
Übergangsbestimmung in der angesprochenen Novelle werde nämlich schwer
wiegend und plötzlich in seine Rechtsposition eingegriffen, was einen
verfassungswidrigen Verstoß gegen den Vertrauensschutz bedeute (Hinweis
auf VfSlg 11.309/1987). Geschützt seien auch faktisch getroffene
Dispositionen von Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf bestehende
Rechtsnormen getroffen hätten. Er habe seine laufenden Aufwendungen
für die Lebensführung für sich und seine Kinder im Vertrauen auf
den Bezug der Familienbeihilfe gestaltet und werde durch deren unvorhergesehenen
Entzug in seiner finanziellen Existenz bedroht.
Aus den im Familienbeihilfenakt befindlichen Unterlagen
ergibt sich noch Folgendes: Dem Bw. sowie seinen beiden
minderjährigen Kindern, für welche er die strittige Familienbeihilfe
beantragte, wurde jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle
Linz) vom 4.10.2006 gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine
befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und gleichzeitig festgestellt, dass
diesen Personen gem. § 8 der genannten Bestimmung der Status von
subsidiär Schutzberechtigten zukommt (Unzulässigkeit der
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den
Herkunftsstaat). Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen des
Verwaltungsaktes, dass der Bw. während des ganzen Jahres 2006
lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus einer nicht selbständigen
Tätigkeit bezogen hat. Nach einer von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
(Sozialabteilung) eingeholten Auskunft erhalten der Bw. und seine beiden
minderjährigen Kinder keine Grundversorgung nach den entsprechenden
landesgesetzlichen Bestimmungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist der Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 24.10.2006, mit welchem der Antrag des Bw. auf
Familienbeihilfe für seine beiden minderjährigen Kinder P. und A. ab
1.10.2006 mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen
wurde
Die ab 1.01.2006 (BGBl I 2005/100) maßgebliche, hier
anzuwendende Fassung des § 3 FLAG lautet wie folgt: (1) Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl I 2005/100, rechtmäßig
in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem AsylG 2005 (BGBl I 2005/100)
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem AsylG 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl I 2006/168 wurde der § 3 FLAG
rückwirkend mit In-Kraft Treten
ab 1.07.2006 wie folgt geändert: (1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des NAG, BGBl I
2005/100, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2)
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8
und 9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3)
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem AsylG 2005
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem AsylG 2005 Asyl gewährt wurde. (4)
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten
und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde. (5) In den
Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird
für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt.
Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet
(§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene
Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Nach den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen (siehe die
obige Sachverhaltsdarstellung) kommt sowohl dem Bw., als auch seinen beiden
anspruchsvermittelnden Kindern der Status von subsidiär Schutzberechtigten
im Sinne des AsylG 2005 zu. Des weiteren ergaben amtswegige Ermittlungen
der Berufungsbehörde, dass der Bw. für sich und seine
minderjährigen Kinder keine Leistung aus der Grundversorgung bezieht. Auch
ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass der Antragsteller
unselbständig erwerbstätig ist. Somit liegen im
antragsgegenständlichen Zeitraum alle Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe vor, die nach der Bestimmung des
(rückwirkend) ab 1.07.2006 geltenden § 3 Abs. 4 FLAG
erfüllt sein müssen.
Dem Berufungsbegehren auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Kinder des Bw. ab
Oktober 2006 war daher zu entsprechen.
Linz, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1150-L/06
- Stammnummer
- 27399
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF