Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0443-S/06
Stellt die unmittelbare Entrichtung eine erhebliche Härte für die Bw dar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-S/06vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F.W.F.GmbH, vertreten durch Michael
Wechselberger, Steuerberater, 5020 Salzburg, Hüttenbergstraße 2,
vom 5. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
7. Juni 2006 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 20.4.2006 brachte die Bw durch seinen
ausgewiesenen Vertreter den Antrag ein, das bisher vom Finanzamt bewilligte
Zahlungserleichterungsersuchen wiederum aufleben zu lassen, wobei die Bw die
entsprechende Teilzahlung veranlassen würde.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 wurde das Begehen auf
Bewilligung des Zahlungserleichterungsansuchens mit der Begründung
abgewiesen, dass das Anwachsen des Rückstandes darauf
zurückzuführen sei, dass den Abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen worden sei.
Daraufhin legte die Bw das Rechtsmittel der Berufung ein
und ersuchte, den zur Zeit bestehenden Rückstand zu stunden und eine
ratenweise Begleichung zu ermöglichen: Es sei zur Freisetzung einer
Mitarbeiterin gekommen, welche mit Beendigungsansprüchen eine erhebliche
Belastung der Liquidität hervorgerufen habe. Zusätzlich seien
zahlreiche Kunden bereits auf Urlaub, sodass die Mahnungen nicht unmittelbar zu
einem Zahlungseingang geführt hätten und erst Ende August wiederum mit
erheblichen Zahlungseingängen zu rechnen sei, wobei die Bw gleichzeitig das
Ersuchen stellte, den Rückstand in 5 monatlichen Raten a € 3000,
beginnend mit 25.August 2006 zuzüglich Restrate, begleichen zu
dürfen.
Die Behörde I. Instanz wies am 11. Juli 2006 das
Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass der aushaftende
Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu
berechnender bzw einzubehaltender und abzuführender Abgaben
zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine
erhebliche Härte erblickt werden könnte.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 (Vorlageantrag) begehrte
die Bw erneuert eine ratenweise Begleichung des Rückstandes mit nun 6 Raten
a € 3000, beginnend mit 25. August 2996 zuzüglich
Restrate.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 212 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben oder die Entrichtung in
Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre und die
"Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird."
Fehlt es an einem der Beiden genannte Kriterien, so ist im Rahmen der
rechtlichen Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffnen zu entscheiden, ohne dass
es der Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Vorweg ist aber zunächst festzuhalten, dass die
Berufungsbehörde nur über die Sach-bzw Antragslage zum Zeitpunkt ihrer
Entscheidung absprechen kann, und dass damit ihrer Sachentscheidung die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu
legen sind. Nach den Verfahrensvorschriften der BAO hat die
Rechtsmittelentscheidung der Berufungsbehörde stets eine Entscheidung in
der Sache zu sein (§ 289 Abs 1BAO).
Nun hat die Bw in ihrem ZE-Ansuchen vom 20.4. iVm mit dem
Berufungsschreiben vom 5.7.2006 ausdrücklich beantragt, eine
Ratenbewilligung des in Rede stehenden Rückstandes in Form von 5 (6)
monatlichen Raten a € 3000, beginnend mit 25.8.2006, zu
gewähren.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die
Rechtsmittelbehörde im März 2007 das Ende der beantragten
Ratenbewilligung bereits abgelaufen ist, kann sinnvollerweise über dieses
Ansuchen nur in Form einer Abweisung der Berufung entschieden werden. Dies
ergibt sich aus der strengen Antragsgebundenheit des ZE-Verfahrens im Sinne des
§ 212 Abs 1 BAO: Aufgrund dieser Bestimmung ist die Behörde nicht
ermächtigt, von sich aus eine Ratenbewilligung über den beantragten
Zeitpunkt hinaus zu gewähren.
Durch den Ablauf der von der Bw begehrten Ratenbewilligung
hörte dieses Begehren automatisch auf, dem Rechtsbeistand anzugehören.
Damit ist es der Rechtsmittelbehörde aus rechtlichen und logischen
Gründen zum jetzigen Zeitpunkt verwehrt über das Ratenansuchen
stattgebend abzusprechen, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu
als gegeben angenommen werden sollten.
Da mit Ablauf des 25. Februar (März) 2007 kein
aufrechtes Ansuchen um Zahlungserleichterung vorliegt, war die
gegenständliche Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass auf
das weitere Vorbringen in der Berufung einzugehen wäre.
Vollständigkeitshalber ist aber dazu
auszuführen:
Die obigen Ausführungen zur erheblichen Härte und
Gefährdung der Einbringlichkeit bedeuten für den Gegenstandsfall
folgendes:
Erhebliche Härte bedeutet eine trotz zumutbarer
Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Dispositionsfähigkeit der Bw.
Die Bw argumentiert, dass zahlreiche Kunden infolge
Urlaubszeit ihren Zahlungsverpflichtungen nur sehr verzögert nachgekommen
seien. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass diese jährliche "urlaubsbedingte
Situation", vorhersehbar gewesen wäre und der Bw insofern ein Verschulden
anzulasten ist, als dass sie für die in diesem Zeitraum zu erwartenden
Abgabenzahlungen keine ausreichende Vorsorge getroffen hat.
Auch die "Freisetzung einer Mitarbeiterin" und die damit
zusammenhängenden finanziellen Beendigungsansprüche begründen
allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung, zumal aus dem
Ratenansuchen nicht hervorgeht, ob es sich bei der Freisetzung nicht um einen
vorhersehbaren Pensionsantritt der Mitarbeiterin handelte und die Bw die Pflicht
trifft zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen.
Das Ansuchen auf Ratenbewilligung müsste daher auch
mangels Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der "erheblichen Härte"
abgewiesen werden. Bei einem Ansuchen um Ratenbewilligung handelt es
sich um ein Antragsverfahren , sodass es der Bw obliegt, nicht nur das Vorliegen
der erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit
der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Dem ist die Bw nicht
nachgekommen. Das Finanzamt hat das Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung bereits mit der Begründung abgewiesen (Bescheid vom
7.6.2006), dass die im Ansuchen gemachten Zusagen nicht eingehalten
wurden. Aber auch der neue in der Berufung vom 5.7.2006 beantragte
Zahlungsmodus (5 monatliche Raten a € 3000) wurde seitens der Bw nicht
eingehalten. Die Bw hat die von ihr angebotenen Raten nicht entrichtet. Die im
Zeitraum September 2006 bis Februar 2007 erfolgten Zahlungseingänge
entsprachen nicht den zugesagten Zahlungsvereinbarungen, sondern dienten
weitgehend dazu, die laufenden Abgaben zu begleichen. Damit ist die
Gefährdung der Einbringlichkeit im Sinne des § 212 Abs 1 BAO
evident. Dies bedeutet aber, dass das ZE-Ansuchen bereits aus
Rechtsgründen abzuweisen wäre, ohne das Rechtsmittelbehörde
überhaupt berechtigt gewesen wäre, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Der Berufung kommt daher nach obiger Ausführung keine
Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am 26. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-S/06
- Stammnummer
- 27383
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF