Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0443-I/04
Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) als verjährungsunterbrechende Amtshandlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-I/04vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland dient der Feststellung, welche deutsche Kreisbehörde für einen in Deutschland wohnhaften österreichischen Abgabenschuldner als Ausländerbehörde zuständig ist. Ein derartiges Ersuchen unterbricht die Einhebungsverjährung, weil es nach außen dringt und der Durchsetzung des Abgabenanspruches dient. Denn mit der Feststellung der zuständigen Ausländerbehörde wird die Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Abgabenschuldners in der Bundesrepublik Deutschland bezweckt, um solcherart die exekutive Einbringung der Abgabenforderung (im Rahmen der Vollstreckungsrechtshilfe) fortsetzen zu können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Pallauf,
Pullmann, Meissnitzer & Partner, Rechtsanwälte in
5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 9, vom 3. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 27. April 2004 betreffend
Einwendungen gegen den Anspruch gemäß
§ 12 AbgEO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Unter
Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in
Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, richtete das Finanzamt Kitzbühel am
6. 11. 2001 im Wege der Finanzlandesdirektion für Tirol an das
Zentralfinanzamt München das Ersuchen, in der Vollstreckungssache gegen den
Berufungswerber (Bw.) von diesem die im beiliegenden Rückstandsausweis
ausgewiesenen Abgaben beizutreiben.
Der im
Rückstandsausweis angeführte vollstreckbare und unanfechtbare
Abgabenanspruch im Gesamtbetrag von 243.809,50 S setzt sich zusammen aus
Umsatzsteuer 1984-1986, Alkoholabgabe 1984-1986, Lohnsteuer 1-7/1986,
Dienstgeberbeitrag 1-7/1986, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1-7/1986,
Verspätungszuschlag 1986, Säumniszuschlag 1986 und
Pfändungsgebühren 1986.
2.) Mit
Schriftsatz vom 20. 10. 2003 erhob der anwaltliche Vertreter des Bw.
Einwendungen gegen die Vollstreckung mit der Begründung, dass die in
Vollstreckung gezogenen Abgabenansprüche verjährt seien. Dazu wurde
vorgebracht, das Finanzamt habe die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
bereits 1994 im Wege der Vollstreckungsrechtshilfe mit der Bundesrepublik
Deutschland betrieben. Das mit Rechtshilfeersuchen vom 19. 8. 1994 ersuchte
Finanzamt Fürstenfeldbruck habe an den Bw. am 10. 2. 1995 eine
Zahlungsaufforderung gerichtet, die dem Bw. aber nicht zugekommen sei, weil er
an der in der Zahlungsaufforderung angeführten Adresse in der Gemeinde P.,
A-Straße 3, nur bis 1. 3. 1995 gemeldet gewesen sei. Der
vormalige deutsche Dienstgeber des Bw. habe dem Finanzamt Fürstenfeldbruck
mit Schreiben vom 21. 3. 1995 mitgeteilt, dass der Bw. das
Dienstverhältnis "umgehend nach Zustellung des
Lohnpfändungsbeschlusses vom 1. 3. 1995" beendet habe. Ab dem 1. 5. 1995
sei der Bw. in der Gemeinde G., S-Ring 9, gemeldet gewesen. In der Folge habe
das Finanzamt anscheinend Meldanfragen an die Gemeinden K., J. und F. gerichtet,
welche laut Aktenvermerk vom 29. 11. 1995 ergebnislos verlaufen seien. Am 26. 8.
1998 habe das Finanzamt ein Ausforschungsersuchen an das deutsche
Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) in Köln gerichtet,
welches dem Finanzamt am 2. 9. 1998 mitgeteilt habe, dass der Bw. laut
zuständiger Ausländerbehörde (Landratsamt Fürstenfeldbruck)
als nach unbekannt verzogen gemeldet sei. Ungeachtet der Zuständigkeit des
Landratsamtes Fürstenfeldbruck als Ausländerbehörde habe das
Finanzamt am 7. 5. 2001 wiederum ein Ausforschungsersuchen an das
Bundesverwaltungsamt in Köln gerichtet. Erst am 23. 10. 2001 sei eine
Meldeanfrage an das Landratsamt Fürstenfeldbruck ergangen, welche offenbar
an die Gemeinde P. weitergeleitet worden sei. Daraufhin sei dem Finanzamt die
Anschrift des Bw. in der Gemeinde G. bekannt gegeben worden. Dieser
Geschehnisablauf zeige, dass im Zeitraum vom 10. 2. 1995 bis 23. 10.
2001, also länger als fünf Jahre keine taugliche
Unterbrechungshandlung im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO gesetzt
worden sei.
Weiters wies
der Bw. auf das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
vom 2. 9. 1994, dBGBl. I S. 2265, hin. Danach würden im
Ausländerzentralregister keine Anschriften von Ausländern, die sich in
Deutschland aufhalten, gespeichert. Über das Bundesverwaltungsamt
könne nur jene Ausländerbehörde (Anm.: die für den Wohnort
des Ausländers zuständige aktenführende Kreisbehörde)
ermittelt werden, welcher die Bekanntgabe der Anschrift des Ausländers
obliege. Somit sei die Anfrage des Finanzamtes an das deutsche
Bundesverwaltungsamt an eine unzuständige Behörde ergangen, habe doch
das Bundesverwaltungsamt dem Finanzamt schon am 2. 9. 1998 mitgeteilt, dass das
Landratsamt Fürstenfeldbruck die für den Bw. zuständige
Ausländerbehörde sei.
Der Bw. sei
gegenüber der deutschen Ausländerbehörde nicht zur Bekanntgabe
seiner Anschrift verpflichtet gewesen. Vielmehr habe diese Verpflichtung
gemäß
§ 1 des Bayrischen Meldegesetzes die zuständige
Meldebehörde (Wohngemeinde) getroffen, welche das Finanzamt bereits im Jahr
1995 feststellen hätte können. Somit hätte das Finanzamt die
Anschrift des Bw. in der Gemeinde G. bereits im Jahr 1995 "erfragen"
können. Die Ausforschungsersuchen an das Bundesverwaltungsamt seien daher
als "untaugliche Erhebungen" zu bezeichnen, die keine
verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet hätten.
Da das Recht
auf Einhebung der gegenständlichen Abgaben gemäß
§ 238
Abs. 1 BAO verjährt sei, werde der Antrag auf Einstellung der
Vollstreckung gestellt.
Diesem Antrag waren folgende Beweismittel angeschlossen:
- Meldebescheinigung der Gemeinde P. vom 22. 4. 2003
- Schreiben RA N. vom 24. 4. 2003 mit Auskunft der Gemeinde
G. vom 29. 4. 2003
- Auszug aus dem Gesetz über das
Ausländerzentralregister
- Bayerisches
Gesetz über das Meldewesen
3.) Das
Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. 4. 2004 als
unbegründet ab. In § 238 Abs. 2 BAO seien die
Amtshandlungen, die eine Unterbrechung der Verjährung bewirken, nur
demonstrativ aufgezählt. Nach der Rechtsprechung genüge es für
die Unterbrechungswirkung einer solchen Amtshandlung, dass diese nach
außen in Erscheinung trete und erkennbar den Zweck verfolge, den Anspruch
gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf
ankäme, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges
konkret geeignet sei und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis
erlangte. Im Bescheid wurden folgende, die Verjährung unterbrechende
Amtshandlungen des Finanzamt angeführt:
Anmeldung
der Abgabenschuldigkeiten im Konkurs über das Vermögen des Bw.
(Konkurseröffnung am 5. 8. 1986, Aufhebung des Konkurses am
24. 08. 1990)
14.
9.1990: Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger
26.
9. 1990: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der
Bundesrepublik Deutschland (rückgelangt vom Finanzamt
Düsseldorf-Mettmann am 4. 2.1991 wegen unrichtiger Adressangaben).
6.
2.1991: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik
Deutschland (rückgelangt vom Finanzamt Dachau am 9. 8.1991 mit dem
Bemerken, dass der Bw. nicht mehr in Deutschland wohnhaft und tätig
sei).
25.
11. 1991: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik
Deutschland (rückgelangt vom Zentralfinanzamt München am 9. 4.
1992 mit dem Bemerken, dass der Bw. nach unbekannt verzogen sei)
15.
5. 1992 und 29. 12. 1992: Drittschuldneranfragen beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger
8.
1. 1993: Ausforschungsersuchen an die Österreichische Botschaft in Bonn
bezüglich der Anschrift des Bw. (ohne Rückantwort)
6.
7. 1994: Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt
(Ausländerzentralregister) in Köln (rückgelangt am 17. 8.
1994 mit dem Bemerken, dass der Bw. in P., A-Straße 3, bei Hotel Pb.,
wohnhaft sei)
19.
8. 1994: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik
Deutschland (rückgelangt vom Finanzamt Fürstenfeldbruck am 3. 4.
1995 samt einem Schreiben des vormaligen Arbeitgebers des Bw., wonach dieser
nach Mitteilung des Lohnpfändungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis
fristlos gekündigt habe).
1997,
1998, 1999 und 2000: Anfragen beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger bezüglich Versicherungsträger und
allfälliger Dienstgeber
26.
8. 1998: Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt
(Ausländerzentralregister) in Köln (rückgelangt am 7. 9.
1998 mit dem Bemerken, dass der Bw. bei der Ausländerbehörde des
Landratsamtes Fürstenfeldbruck erfasst und als unbekannt verzogen gemeldet
sei)
7.
5. 2001: Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt
(Ausländerzentralregister) in Köln (rückgelangt am 5. 10.
2001 mit dem Bemerken, dass der Bw. bei der Ausländerbehörde des
Landratsamtes Fürstenfeldbruck erfasst sei).
23.
10. 2001: Anfrage an das Landratsamt Fürstenfeldbruck um Bekanntgabe der
Anschrift des Bw. (rückgelangt am 5. 11. 2001 mit Bekanntgabe der
aktuellen Wohnanschrift des Bw. in G., S-Ring 9).
6.
11. 2001: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik
Deutschland.
4.) In der
gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde ergänzend vorgebracht, dass
unter Amtshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO nur "geeignete"
Maßnahmen mit einer gewissen Publizität zu verstehen seien, welche
über bloße Anfragen hinaus gehen und zielgerichtet sein müssten.
Keinesfalls seien darunter von vornherein untaugliche Maßnahmen zu
verstehen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes führe nicht jede
Behördenhandlung wie etwa ein "Griff zum Telefonhörer" zu einer
Unterbrechung der Verjährung, weil sonst die Verjährungsbestimmungen
ad absurdum geführt würden.
Der
Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24. 10. 2002,
2000/15/0141, festgestellt, dass nur eine an die zuständige Behörde
gerichtete Meldeanfrage der Abgabenbehörde die Verjährung unterbreche.
Diese Voraussetzung sei aber im Berufungsfall nicht gegeben.
Dem Bw. sei die
Zahlungsaufforderung des deutschen Finanzamtes Fürstenfeldbruck vom
19. 8. 1994 (richtig: 10. 2. 1995) nicht zugestellt worden, weil er ab
1. 3. 1995 nicht mehr an der in der Zahlungsaufforderung
angeführten Adresse wohnhaft gewesen sei.
Das Finanzamt
habe vorerst keine weiteren Meldeanfragen an die deutschen Behörden
gerichtet, obwohl es keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass sich der Bw. nicht
mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. In der Folge seien zwar
behördliche Maßnahmen ergriffen worden, jedoch seien diese nicht nach
außen gedrungen. Den im angefochtenen Bescheid angeführten
Amtshandlungen mangle es an einer genauen Bezeichnung, in welcher Form, wann und
an wen die betreffenden Anfragen gerichtet worden seien.
Das Finanzamt
habe erst vier Jahre nach der erfolglosen Zustellung der Zahlungsaufforderung
vom 19. 8. 1994 (richtig: 10. 2. 1995) ein Ausforschungsersuchen (26. 8. 1998)
an das Bundesverwaltungsamt in Köln gerichtet. Da das Bundesverwaltungsamt
nur Auskünfte über die zuständige Ausländerbehörde
erteile, sei dieses Ausforschungsersuchen an eine unzuständige Behörde
gerichtet worden.
Das
Bundesverwaltungsamt habe dem Finanzamt umgehend bekannt gegeben, dass "es nicht
die richtige Behörde ist", und als zuständige
Ausländerbehörde das Landratsamt Fürstenfeldbruck benannt.
Ungeachtet dessen habe das Finanzamt das Bundesverwaltungsamt drei Jahre
später (am 7. 5. 2001) wiederum um Ausforschung des Bw. ersucht und
erst nach neuerlicher "Mitteilung der Unzuständigkeit" am 23. 10. 2001 eine
Anfrage an das Landratsamt Fürstenfeldbruck gerichtet. Hieraus folge, dass
zwischen dem Ausforschungsersuchen vom 26. 8. 1998 und der Meldeanfrage an das
Landratsamt Fürstenfeldbruck vom 23. 10. 2001 keine die
Verjährung unterbrechende Maßnahme gesetzt worden sei.
5.) Nachdem das
Finanzamt die Berufung - mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im
Erstbescheid - mit Berufungsvorentscheidung vom 23. 7. 2004 abgewiesen hatte,
stellte der Bw. am 20. 8. 2004 - ohne neues Sachvorbringen - einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von
Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten
Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung ein
Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen
Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Rückstandsausweise haben unter anderem
den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist
(Vollstreckbarkeitsklausel).
Ein
Rückstandsausweis ist dann rechtswidrig, wenn in diesem die
Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt
wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn im Rückstandsausweis die
Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, bezüglich
derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit)
nach § 238 Abs. 1 BAO bereits verjährt ist (vgl. VwGH 24. 10.
2002, 2000/15/0141).
Die
Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen wegen Eintrittes der
Einhebungsverjährung ist mit Einwendungen nach § 13 AbgEO oder mit
Antrag nach § 15 Abs. 2 leg. cit. geltend zu machen (vgl. VwGH 9.
3. 1990, 85/17/0116).
Sind nach der
Entstehung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Exekutionstitels
(Rückstandsausweis) Tatsachen wie etwa die Einhebungsverjährung
eingetreten, wodurch der Anspruch aufgehoben wird, so kann dies gemäß
§ 12 AbgEO eingewendet werden.
Der Bw. hat im
Schriftsatz vom 20. 10. 2003 den Einwand erhoben, dass das Recht, die in
Vollstreckung gezogenen Abgabenschuldigkeiten einzuheben bzw. zwangsweise
einzubringen, gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt
sei. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen somit Einwendungen
gemäß
§ 12 Abs. 1 AbgEO bzw. § 13
Abs. 1 AbgEO dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 238 Tz 27,
mit weiteren Nachweisen).
Gemäß
§ 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a
gilt sinngemäß.
Nach § 238
Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides
gemäß
§§ 201 und 202 BAO unterbrochen. Mit Ablauf des
Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach der
gegenüber § 238 Abs. 2 BAO spezielleren Bestimmung des
§ 9 Abs. 1 KO wird durch die Anmeldung im Konkurs die
Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der
Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit Ablauf des
Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses
rechtskräftig geworden ist, zu laufen. Nach der unwidersprochenen
Feststellung im angefochtenen Bescheid wurden die in Vollstreckung gezogenen
Abgaben nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bw.
(5. 8. 1986) als Konkursforderungen angemeldet. Die fünfjährige
Verjährungsfrist nach § 238 BAO begann daher mit Ablauf des Tages der
Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom 24. 8. 1990 neu zu laufen (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, S. 2468).
Unbestritten
ist weiters, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Amtshandlungen
tatsächlich erfolgt sind. Das Finanzamt hat die betreffenden
Maßnahmen jeweils vor Ablauf von fünf Jahren - bezogen auf die
jeweils vorangegangene Maßnahme - gesetzt. Vor diesem Hintergrund und
unter Bedachtnahme auf die fünfjährige Verjährungsfrist des
§ 238 Abs. 1 BAO sowie § 9 Abs. 1 KO wäre der
Bw. nur dann im Recht, wenn bestimmte Amtshandlungen des Finanzamtes keine
Unterbrechungswirkung entfaltet hätten und solcherart
Einhebungsverjährung eingetreten wäre.
Der
diesbezüglichen Ansicht des Bw., in der Zeit vom 10. 2. 1995 bis
23. 10. 2001 seien keine tauglichen Unterbrechungshandlungen nach
§ 238 Abs. 2 BAO gesetzt worden, kann jedoch nicht gefolgt
werden:
Zunächst
ergibt sich aus dem Wortlaut des § 238 Abs. 2 BAO, dass die
Verjährung fälliger Abgaben durch
jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird. Dabei
kommt es nach Lehre und Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Amtshandlung zur
Erreichung des angestrebten Erfolges (Durchsetzung des Anspruches) konkret
geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt
hat. Vielmehr genügt es für die Unterbrechungswirkung, dass die
Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck
verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen
(vgl. Ritz, a. a. O., § 238 Tz 12 und die dort angeführte
Judikatur).
Der Standpunkt
des Bw., im Zeitraum 10. 2. 1995 bis 23. 10. 2001 seien
keine Amtshandlungen mit Unterbrechungswirkung erfolgt, lässt zunächst
außer Acht, dass das Finanzamt in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000
insgesamt zehn Abfragen in der Datenbank des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger vorgenommen hat, welche offensichtlich der
Feststellung eines allfälligen Dienstgebers zum Zwecke der Einleitung einer
Gehaltsexekution dienten. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.
9. 1997, 95/08/0263, ausgesprochen hat, kommt derartigen Abfragen
verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn sie auf eine solche Weise im Akt
dokumentiert sind, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie
durchgeführt wurden. Im Berufungsfall trifft dies jedenfalls auf die
Abfragen vom 24. 4. 1997, 27. 4. 1998 und
10. 11. 2000 zu, deren datierte Papierausdrucke aktenkundig sind. Die
übrigen Abfragen in der Datenbank des Hauptverbandes der
Sozialversicherungsträger sind jeweils durch (mit Datum und Paraphe des
betreffenden Sachbearbeiters versehene) Aktenvermerke dokumentiert. Daraus geht
hervor, dass in dieser Datenbank keine Daten von Dienstgebern als potenzielle
Drittschuldner, wohl aber Daten des Bw. gespeichert waren. Weiters ist der
Ausdruck einer Abfrage der Grundstücksdatenbank vom 27. 4. 1998
aktenkundig, womit festgestellt werden sollte, ob der Bw. über
pfändbares inländisches Grundvermögen verfügt. Dass
derartige Datenbankabfragen das Erfordernis einer nach außen erkennbaren
Amtshandlung erfüllen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im - eine
elektronische Firmenbuchabfrage betreffenden - Erkenntnis vom
7. 9. 2006, 2006/16/0041, nicht in Abrede gestellt. Aus der Sicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz kann somit kein Zweifel bestehen, dass die
vom Finanzamt in den Jahren 1997 bis 2000 durchgeführten EDV-Abfragen
Amtshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO darstellten, welche
die Einhebungsverjährung jeweils unterbrochen haben.
Der Einwand,
der Bw. habe von der Zahlungsaufforderung des im Rechtshilfeweg tätig
gewordenen Finanzamtes Fürstenfeldbruck vom 10. 2. 1995 keine Kenntnis
erlangt, weil er in der Gemeinde P. nur bis 1. 3. 1995 gemeldet bzw.
wohnhaft gewesen sei, ist unerheblich, weil es der Zustellung dieser
Zahlungsaufforderung an den Bw. aus verjährungsrechtlicher Sicht nicht
bedurfte. Vielmehr wurde die Verjährung bereits durch das - die
Rechtsgrundlage für diesen Vollstreckungsversuch in Deutschland bildende -
Rechtshilfeersuchen vom 19. 8. 1994 unterbrochen. Dies gilt auch
für die vorangegangenen Vollstreckungsversuche im Zusammenhang mit den
Rechtshilfeersuchen vom 26. 9. 1990, 6. 2. 1991 und 25. 11. 1991. Zu Recht hat
das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass eine die
Verjährung unterbrechende Amtshandlung keiner Bescheidform bedarf, und dass
der Abgabenschuldner von der Amtshandlung keine Kenntnis erlangen muss. Nur am
Rande sei noch erwähnt, dass der Bw. an einer anderen Stelle selbst von
einer "Zustellung des Lohnpfändungsbeschlusses vom 1. 3. 1995" spricht, was
ihn zur Beendigung seiner Anstellung im Hotel Pb. veranlasst habe.
Bei diesem
Verfahrensergebnis kommt es auf den Einwand, die Ausforschungsersuchen an das
Bundesverwaltungsamt in Köln vom 26. 8. 1998 und 7. 5. 2001 seien an eine
unzuständige Behörde gerichtet worden bzw. als "untaugliche
Erhebungen" zu bezeichnen, nicht mehr an. Dennoch sei dazu bemerkt, dass in
jenen Fällen, in denen die Anschrift des Abgabenschuldners nicht bekannt
ist, auch all jene (nach außen in Erscheinung tretenden) behördlichen
Maßnahmen der Durchsetzung des Abgabenanspruches dienen, welche die
Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten
bezwecken, um solcherart die zwangsweise Einbringung der Abgabenforderung auf
geeignete Weise fortsetzen zu können (vgl. VwGH 30. 9. 1997,
95/08/0263).
Soweit der Bw.
bemängelt, dem Finanzamt sei seine vormalige Anschrift in der Gemeinde P.
aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 19. 8. 1994 bekannt gewesen,
weshalb sein neuer Wohnsitz in der Gemeinde G. bereits 1995 im Wege einer
Meldeanfrage an die Gemeinde P. festgestellt werden hätte können, so
geht dieses Vorbringen von vornherein ins Leere, weil es bei der Beurteilung des
Eintrittes der Einhebungsverjährung weder auf verfahrensökonomische
Erwägungen im Allgemeinen noch auf die Effizienz von behördlichen
Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltsortes des Verpflichteten im
Besonderen ankommt. Abgesehen davon bestanden für das Finanzamt beim
damaligen Kenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Bw. nach seinem Wegzug aus P. weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland
aufhält. War doch aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes
Fürstenfeldbruck laut Aktenvermerk vom 27. 3. 1995, der Bw. sei
nach Auskunft seines früheren Dienstgebers nach J. bei K. verzogen,
durchaus auch die Möglichkeit einer Rückkehr des Bw. nach
Österreich gegeben. Auch legte die Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom
2. 9. 1998, der Bw. sei vom Landratsamt Fürstenfeldbruck "als
nach unbekannt verzogen gemeldet" worden, keineswegs einen Aufenthalt des Bw. im
Landkreis Fürstenfeldbruck nahe.
Was
schließlich die behauptete Unzuständigkeit des deutschen
Bundesverwaltungsamtes im Kontext der gegenständlichen
Ausforschungsersuchen betrifft, so kann auch diesem Vorbringen nicht gefolgt
werden: Dem Bundesverwaltungsamt war bis 30. 7. 2004 die
Registerführung für das Ausländerzentralregister übertragen,
welche nunmehr dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegt
(Art. 4 Zuwanderungsgesetz). Im Ausländerzentralregister werden die im
§ 3 AZRG (dBGBl. I S. 2265) angeführten Daten unter anderem
jener Ausländer gespeichert, die sich nicht nur vorübergehend in der
Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 2 Abs. 1 AZRG). Nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AZRG übermitteln die
Ausländerbehörden (örtlich zuständige Kreisbehörden) in
den Fällen des § 2 Abs. 1 unter anderem die Grundpersonalien
von Ausländern an die Registerbehörde. Nach § 26 AZRG ist
die Registerbehörde zur Übermittlung dieser Daten an Behörden
anderer Staaten unter näher geregelten Voraussetzungen berechtigt. So gibt
die Registerbehörde auf Ersuchen einer ausländischen Behörde die
Grunddaten der betreffenden Person bekannt, wozu auch die aktenführende
Ausländerbehörde gehört (§ 14 AZRG).
Zwar trifft es
zu, dass im Ausländerzentralregister keine Anschriften von Ausländern
gespeichert werden, weshalb der Aufenthaltsort des Bw. bei der örtlichen
Einwohnermeldebehörde (Gemeinde) im Wege der zuständigen
Ausländerbehörde ermittelt werden musste. Inwiefern sich jedoch aus
diesem Blickwinkel eine "Unzuständigkeit" des Bundesverwaltungsamtes in
Bezug auf die Feststellung des Aufenthaltsortes des Bw. in der Bundesrepublik
Deutschland ergeben soll, erscheint umso weniger verständlich, als der
Wohnsitz des Bw. in der Gemeinde G. nur über die örtlich
zuständige Ausländerbehörde und letztere wiederum nur aufgrund
einer diesbezüglichen Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes ermittelt
werden konnte. Wenn am 7. 5. 2001 neuerlich ein Ausforschungsersuchen
an das Bundesverwaltungsamt in Köln gerichtet wurde, obwohl diese
Behörde dem Finanzamt im September 1998 das Landratsamt
Fürstenfeldbruck als für den Bw. zuständige
Ausländerbehörde bekannt gegeben hatte, so diente diese Maßnahme
in erster Linie der Feststellung, ob die örtliche Zuständigkeit dieser
Kreisbehörde im Jahr 2001 weiterhin gegeben war. Ohne eine neuerliche
Bestätigung seitens des Bundesverwaltungsamtes bestand für eine
derartige Annahme kein hinreichender Grund. Von einer "untauglichen"
Unterbrechungshandlung, die ihr Ziel verfehlt hätte, kann somit keine Rede
sein.
Da sich die
Einwendungen des Bw. insgesamt als unbegründet erwiesen, war die Berufung
abzuweisen.
Abschließend
wird noch angemerkt, dass die Verjährung auch durch
Rechtsmittelentscheidungen in Einhebungs- und Einbringungsangelegenheiten - also
auch durch diese Berufungsentscheidung - unterbrochen wird (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, S 2464).
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinhebungsverjährungUnterbrechungAmtshandlungVollstreckungsrechtshilfeBundesverwaltungsamtAusländerzentralregister
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-I/04
- Stammnummer
- 27370
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF