Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0025-F/07
Abzugsfähigkeit von Arbeitsmitteln, Parkgebühren, Geschenken, Telefonkosten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-F/07vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde A,
Z-Straße 9, vom 4. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 29. März 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2005 beträgt:
|
18.343,61 €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit: C
GmbH AK
GmbH
Fa.
G M
Gesellschaft mbH
Aufgr.
Kontrollrechn. gem. § 3/2 EStG 1988 anzusetzende
Einkünfte
Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
10.060,07 €
7.521,27 €
671,63 €
1.771,20 €
2.845,26 €
-
3.227,04 €
-
50,00 €
|
19.592,39 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
19.592,39 €
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
-
1.157,73 €
|
Kirchenbeitrag
|
-
91,05 €
|
Einkommen
|
18.343,61 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.198,38 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
669,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
2.184,38 €
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
105,16 €
|
Einkommensteuer
|
2.289,54 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
4.394,58 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
2.105,04 €
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erzielte im Berufungsjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund seiner
Beschäftigungen bei der Fa. C GmbH (1. Jänner 2005 bis
31. Mai 2005), bei der Fa. M Gesellschaft mbH (1. Juni 2005 bis
20. Juni 2005), bei der Fa. G (1. August 2005 bis 31.
August 2005) und bei der Fa. AK GmbH (3. Oktober 2005 bis 31.
Dezember 2005). Außerdem bezog er im Jahre 2005 Arbeitslosengeld
(15. Juni 2005 bis 31. Juli 2005 sowie
12. August 2005 bis 2. Oktober 2005). Mit einer am
23. Jänner 2006 beim Finanzamt elektronisch eingelangten
Erklärung beantragte der Bw. die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005. Dabei hat der Bw.
ua. neben einer Grundumlage (Kammerumlage) von 50,00 € und Reisekosten
im Betrage vom 1.006,41 € (Aufstellung 721) auch Kosten für
Arbeitsmaterial in Höhe von 2.660,66 € (Aufstellung 719),
div. Werbekosten (Auslagen für Geschenke) in Höhe von
246,12 € (Aufstellung 724) sowie Telefonkosten in Höhe von
1.705,73 € (Aufstellung 724) als Werbungskosten geltend gemacht.
Die
Arbeitnehmerveranlagung wurde mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom
29. März 2006 durchgeführt; dabei anerkannte das Finanzamt
die geltend gemachte Grundumlage und die Reisekosten zur Gänze,
berücksichtige aber unter dem Titel "Arbeitsmittel" und
"sonstige Werbungskosten" nur Aufwendungen in Höhe von
262,25 € (AfA für PC) bzw. 1.023,44 € (60% der
Telefonkosten) als Werbungskosten. Begründend führte es dazu aus, dass
die geltend gemachten Kosten betreffend Arbeitsmaterial sowie div.
Werbungskosten nicht anerkannt werden könnten, da eine eindeutige bzw. fast
ausschließliche berufliche Nutzung auf Grund der vorgelegten Unterlagen
nicht erkennbar sei; diese Kosten seien daher als Kosten der privaten
Lebensführung einzustufen und folgedessen nicht anzuerkennen. Hinsichtlich
der geltend gemachten Telefonkosten sei ein Privatanteil in Höhe von
628,29 € (40%) auszuscheiden.
In der gegen
diesen Einkommensteuerbescheid 2005 mit Schriftsatz vom
4. April 2006 erhobenen Berufung wandte sich der Bw. gegen die
"Streichung der Kosten für Arbeitsmaterial und div.
Werbungskosten" und führte streitgegenständlich aus, dass die
von ihm vorgelegten Belege mindestens zu 75% bis 80% beruflich veranlasst seien,
da er seit ca. 12 Jahren im Außendienst tätig sei und
beispielsweise seinen Computer für die Kundenverwaltung, den Projektor zur
Schulung der Kunden, Büromaterial für den Betrieb seines Home Office,
das Telefon für Terminvereinbarungen und die in Rede stehenden Geschenke
zur Kundenbindung benötige. Die obgenannten Arbeitgeber des Bw.
hätten im Übrigen keine Zweigniederlassungen in Tirol, weshalb er
hinsichtlich aller Firmen selbst ein Home Office betreiben habe müssen.
Das Finanzamt
erließ in der Folge die Berufungsvorentscheidung vom
26. April 2006 (vgl. zusätzliche Bescheidbegründung vom
24. April 2006). Dabei korrigierte es den obgenannten Erstbescheid
insofern, als es noch eine Jahres-AfA für den Computer in Höhe von
209,80 € (Berücksichtigung eines Privatanteiles von 20%) und
Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 21,83 € als
Werbungskosten berücksichtigte; begründend führte es dazu aus,
dass die geltend gemachten Kosten betreffend Arbeitsmaterial nicht im
beantragten Ausmaß anerkannt werden könnten, da eine eindeutige bzw.
fast ausschließliche berufliche Nutzung nicht erkennbar sei und diese
Kosten daher als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung
einzustufen seien. Weites sei zu bemerken, dass Aufwendungen
grundsätzlich nur im Jahr der Verausgabung geltend gemacht werden
könnten. Die geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel, die bereits
in den Kalenderjahren 2003 und 2004 beglichen worden seien, könnten
somit nicht berücksichtigt werden. Bei den geltend gemachten
Verbindungsentgelten sei ein privater Anteil von 40% angenommen worden, da auch
hier keine einwandfreie Trennung von der privaten Lebensführung
möglich sei.
Mit Schreiben
vom 29. April 2006 stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit
die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte der Bw.
aus, dass die strittigen Ausgaben zur Absicherung seiner beruflichen Laufbahn
notwendig und mit den Tätigkeiten als Außendienstmitarbeiter
unabdingbar gewesen seien. Ohne diese Ausgaben, welche als Kosten für die
private Lebensführung eingestuft worden seien, sei es nicht möglich,
einen ordentlichen Arbeitsablauf als Außendienstmitarbeiter zu leisten. Da
er seit ca. 12 Jahren im Außendienst tätig sei und die Firmen
immer Ausgaben für den administrativen Bereich auf die Mitarbeiter
abwälzten, seien solche Entscheidungen (des Finanzamtes) existenzbedrohend.
Seine privaten Lebenserhaltungskosten habe er gesondert getätigt und nicht
bei den Firmen bzw. in der Steuererklärung geltend gemacht.
Mit Schreiben
vom 3. April 2006 brachte der Bw. in Ergänzung zum Vorlageantrag
noch Folgendes vor: "Bei den
ausgeschiedenen Ausgaben aus den Jahren 2003 und 2004 sind Abschreibungen
da diese Ausgaben nicht in einem Jahr Abgeschrieben können (langlebige
Güter). Da ich bereits seit 12 Jahren im Außendienst tätig
bin benötige ich wie bereits im Vorlageantrag angeführt die Auslagen
Beruflich und nicht privat, da ein Ausscheiden der Belege für mich
Existenzbedrohend bzw. für die Ausübung des Berufes notwendig waren
oder sind. Beantrage ich nochmals die Anerkennung meiner Belege zu mind.
75%."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.
Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die
beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften ua. nicht abgezogen werden:
Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Repräsentationsaufwendungen
oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als
Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser
Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Er hat dem Finanzamt
über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen oder, wenn
dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen.
Im Hinblick auf
die vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen ergibt sich
nunmehr Folgendes:
1. Kosten für
Arbeitsmaterial (Aufstellung 719):
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
grundsätzlich auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und
Berufskleidung) Werbungskosten.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen aber grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen
privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein
Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass
solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst sind. Ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich
beruflich verwendet wird ein Wirtschaftsgut nach Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 zu § 20 EStG 1988, wenn es
zu mindestens 90% beruflich verwendet wird. Entsprechend einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1983, 82/14/0135, dürfte auch
eine 80%ige berufliche Nutzung ausreichen (vgl. dazu auch
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 163 "Haushaltsgeräte"
zu § 20 EStG 1988).
Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind
auch dann abzugsfähig, wenn keine ausschließlich oder nahezu
ausschließlich berufliche Verwendung erfolgt; bei gemischt genutzter
beruflicher und privater Nutzung sind diese in einen abzugsfähigen und
einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Ausgaben für Computer,
Computerzubehör, Internet und Telefon).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung
(vgl. VwGH 28.10.1998, 93/14/0195). Dem Abgrenzungskriterium der
Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung
beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung
erkennen lässt.
1. a. Kosten für
Digital-Kamera, Camcorder:
Eine
Digital-Kamera und ein Camcorder samt entsprechendem Zubehör sind geradezu
typischerweise Geräte, die für Hobby und Freizeit Verwendung finden
und der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Eine andere Beurteilung wäre
- wie oben dargelegt - nur möglich, wenn feststeht, dass das jeweilige
Gerät ausschließlich oder so gut wie ausschließlich beruflich
genutzt wird. Unterlagen, aus denen die eindeutige bzw. die nahezu
ausschließliche berufliche Veranlassung der diesbezüglichen
Aufwendungen hervorgeht, wurden gegenständlich nicht vorgelegt. Die Vorlage
von Rechnungen, die keinerlei Hinweis auf die konkrete werbende Tätigkeit
des Steuerpflichtigen aufweisen, genügt im Übrigen einer derartigen
Nachweispflicht nicht. Der Bw. hat hinsichtlich dieser Wirtschaftgüter
keine konkrete Erklärung hinsichtlich der Notwendigkeit bzw. der
beruflichen Veranlassung im Hinblick auf die in Rede stehende Tätigkeit
abgegeben. Von einer Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhaltes kann
gegenständlich keine Rede sein. Um bei Gegenständen, die nach der
Lebenserfahrung ganz oder überwiegend zu Zwecken der Lebensführung
angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten zu ermöglichen, reicht es
infolge des Aufteilungsverbotes nicht aus, ganz allgemein eine tatsächliche
berufliche Nutzung zu behaupten. Selbst wenn diese Wirtschaftsgüter
auch für dienstliche Zwecke gedient haben, kann eine entsprechende nicht
nur untergeordnete private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden. Es
handelt sich bei diesen Wirtschaftsgütern um solche, die eben unter das
Aufteilungsverbot gemäß
§ 20 EStG 1988 fallen und
damit eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung nicht möglich ist.
In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Finanzsenat daher zum
Schluss, dass die diesbezüglich beantragten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten anerkannt werden können.
1. b. Computer, Projektor
(Beamer):
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind auch
Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung
(§§ 7 und 8 EStG 1988) Werbungskosten.
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen sind (lineare AfA). Gemäß
§ 13
EStG 1988 können (Wahlrecht) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben (Werbungskosten)
angesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut
5.000,00 S bzw. 400,00 € nicht übersteigen (geringwertige
Wirtschaftsgüter). Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt
werden.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich des bereits
im Jahr 2004 vom Bw. angeschafften Computers die grundsätzliche
Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen nicht strittig.
Erfahrungsgemäß werden Computer jedoch auch für private
Zwecke genutzt, insbesondere wenn sie sich im Privatbereich befinden. Die
Verwaltungspraxis geht hinsichtlich eines Computers grundsätzlich von einem
mindestens 40%igen Privatanteil aus, wenn eine niedrigere private Nutzung nicht
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann (siehe LStR 2002,
Rz 339). Der Bw. hat Aufzeichnungen hierüber nicht
geführt, hat konkrete Nachweise über den Umfang des beruflichen
Einsatzes dieses Wirtschaftsgutes nicht vorgelegt bzw. hat Beweismittel zur
konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges nicht angeboten. Angesichts
dieser Überlegungen kann sich der Bw. nicht als beschwert erachten, wenn
das Finanzamt die Höhe des Privatanteils mit 20% angenommen und damit im
Berufungsjahr - bei unbestrittener Annahme einer Nutzungsdauer von vier Jahren -
eine (Jahres-)AfA in Höhe von 209,80 € angesetzt hat.
Hinsichtlich des bereits im Jahr 2003 angeschafften
Datenprojektors (Beamers), einem nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse
dienenden Wirtschaftsgut, hat der Bw. glaubhaft angegeben, diesen zur Schulung
von Kunden bzw. zur Präsentation zu benötigen. Eine berufliche
Veranlassung kann daher nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
hinsichtlich dieser Ausgabenposition nicht in Abrede gestellt werden. Auch
hinsichtlich dieses Datenprojektors (Beamers) hat der Bw. weder konkrete
Nachweise über den Umfang des beruflichen Einsatzes dieses Wirtschaftsgutes
vorgelegt noch Beweismittel zur konkreten Glaubhaftmachung dieses Umfanges
angeboten. Es wird daher - analog zum Computer - ein Privatanteil von 20%
berücksichtigt und ergibt sich daher diesbezüglich unter
Zugrundelegung der vom Bw. geltend gemachten Nutzungsdauer von drei Jahren ein
im Berufungsjahr zu berücksichtigender AfA-Betrag in Höhe von
693,34 €.
1. c. Sonstiges
Büromaterial und (Computer-)Zubehör:
Nach Durchsicht
der vom Bw. vorgelegten Belege ergaben sich im Hinblick auf zahlreiche der vom
Bw. in seiner Aufstellung über Arbeitsmaterial (719) angeführten
Wirtschaftsgüter (Diddl-Produkte, DVDs, Schutz-Set für Inlineskater,
Malkreide, Farbkasten, Akkuschrauber, Alu-Tisch, Falt-Sessel, MP3-Player, etc)
erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit dieser Aufwendungen für die
berufliche Tätigkeit des Bw. und lag damit diesbezüglich eindeutig
deren private Veranlassung nahe; ein entsprechender Werbungskostenabzug war
daher nicht möglich (es wird in diesem Zusammenhang auf die obigen
Ausführungen zum Aufteilungsverbot bei typischerweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienenden Wirtschaftsgütern verwiesen).
Der Bw. hat
glaubhaft dargetan, selbst ein Home Office betreiben zu müssen; es muss ihm
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher zugestanden werden, dass
im Rahmen seiner Tätigkeiten Aufwendungen für typische
Büroartikel (Bewerbungsmaterial, Seminarblock, Aktenvernichter,
Schreibgeräte, Spitzer, etc) und für Brief- und Paketverkehr durchaus
(beruflich) notwendig waren. Nach Durchsicht der vorgelegten Belege ergab sich
daraus ein als Werbungskosten zu berücksichtigender Aufwandposten im
Betrage von 253,23 €.
Als Werbungskosten anerkannt
werden auch die geltend gemachten Kosten für Computerzubehör (Tinten-
bzw. Druckerpatronen, Kabel, Kupplung, optische Maus). Es war diesbezüglich
zu berücksichtigen, dass diese Wirtschaftsgüter notwendiges
Zubehör für den zu (geschätzt) 80% beruflich verwendeten Computer
waren. Wenn nunmehr dieses Zubehör für den zu (geschätzt) 20%
privat verwendeten Computer angeschafft wurden, waren auch die Kosten (hier:
51,03 €) ebenfalls um einen Privatanteil von 20% zu kürzen, zumal
sie ja nur gemeinsam mit dem Computer verwendet werden können. Auf Grund
dieser Überlegungen sind daher auch unter diesem Titel Ausgaben in
Höhe von 40,82 € als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
1. d. Autoausstattung,
Benzin, Parkgebühren:
Wird - wie im
gegenständlichen Fall - das Kilometergeld in Anspruch genommen, dann sind
damit nach der Verwaltungspraxis Aufwendungen für das Kfz, wie ua. eben
auch Parkgebühren sowie Kosten für Benzin und Autoausstattung
(Batterien- bzw. Lampenset, Handy-Halterung, etc), abgegolten (vgl. dazu
Doralt4, a.a.O.,
Tz 220 "Fahrtkosten" zu § 16 EStG 1988). Eine
zusätzliche (doppelte) Berücksichtigung dieser Aufwendungen als
Werbungskosten kommt nicht in Frage.
2. Div. Werbekosten und
Telefonkosten (Aufstellungen 724):
2. a.
Geschenke: Unter dem Titel "div. Werbekosten" hat der
Bw. Auslagen in Höhe von 246,12 € als Kundengeschenke
getätigt.
§ 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben
ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten aus, wobei eine Ausnahme nur die
Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte
abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbungszweck dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Über die
Auslegung des Begriffes "Repräsentationsaufwendungen" gibt die
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Auskunft, der hier einen sehr
strengen, am Wortlaut des Gesetzes haftenden Maßstab anlegt. Danach fallen
jedenfalls Geschenke an Kunden zu verschiedenen Anlässen unter diesen
Begriff. Der Verwaltungsgerichtshof hat kleinere Sachgeschenke
(Gelegenheitsgeschenke) an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde
im Übrigen auch schon zu den Aufwendungen der Lebensführung im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 gezählt, wobei es dabei ohne Bedeutung ist, dass diese
möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Steuerpflichtigen bzw.
seine Tätigkeit zu fördern (vgl. dazu
Doralt4, a.a.O.,
Tz 83 ff zu § 20 EStG 1988 und die dort zitierte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Unabhängig der richtigen
Zuordnung der geltend gemachten Auslagen betreffend Kundengeschenke zu
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a oder Z 3
EStG 1988 sind daher diese Aufwendungen - gleiches gilt im Übrigen
auch für geltend gemachte Kosten für Kalender - auf Grund der
eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
2. b.
Telefonkosten:
Die Kosten beruflicher Telefongespräche sind
Werbungskosten, auch wenn sie von einem privaten Telefonanschluss geführt
werden. Eine ausschließlich berufliche Verwendung des privaten
Telefonanschlusses widerspricht jedoch der Lebenserfahrung. Mangels
beweiskräftiger Unterlagen über Zeit, Dauer der Gespräche und
Gesprächspartner ist der beruflich veranlasste Teil zu schätzen
(vgl. dazu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Tz 4 "Fernsprech- und Telefaxgebühren" zu § 16
EStG 1988 allgemein).
Dem Bw. muss nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates grundsätzlich zugestanden werden, dass im Rahmen der
gegenständlichen Tätigkeit auch derartige Aufwendungen dem Grunde nach
tatsächlich angefallen sein mussten. Da der Bw. über die
Anzahl der beruflich geführten Telefongespräche, deren Dauer, Zeit und
die entsprechenden Gesprächspartner keine Aufzeichnungen geführt und
daher auch keine Unterlagen zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung des
beruflichen Nutzungsanteiles vorgelegt hat, war der Anteil der beruflich
veranlassten Telefonkosten im Schätzungswege zu ermitteln. Der Bw.
hat im Laufe des Berufungsverfahrens nicht plausibel dargelegt, aus welchen
Gründen das vom Finanzamt angesetzte (berufliche) Nutzungsausmaß von
60% nicht realistisch ist. Eine allfällige Änderung der vom Finanzamt
vorgenommenen Schätzung war daher nicht in Erwägung zu ziehen. In
diesem Sinne ist daher unter dem Titel "Telefonkosten" ein Betrag
von 1.023,44 € als Werbungskosten anzuerkennen.
3. Reisekosten,
Grundumlage:
Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich dem dem Grunde und der
Höhe nach unstrittigen Ansatz von Reisekosten und der Grundumlage
(Kammerumlage) als Werbungskosten im angefochtenen (Erst-)Bescheid wie auch in
der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung an.
4.
Zusammenstellung:
Auf Grund der
vorstehenden Ausführungen setzen sich die als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Ausgaben im Berufungsjahr wie folgt
zusammen:
|
|
lt.
Aufstellungen
des
Bw.
|
lt.
Finanzamt
(BVE)
|
lt.
UFS
|
Grund-/Kammerumlage
|
50,00 €
|
50,00 €
|
50,00 €
|
Reisekosten
|
1.006,41 €
|
1.006,41 €
|
1.006,41 €
|
Arbeitsmaterial
|
2.660,66 €
|
231,63 €
|
1.197,19 €
|
Geschenke
|
246,12 €
|
0,00 €
|
0,00 €
|
Telefonkosten
|
1.705,73 €
|
1.023,44 €
|
1.023,44 €
|
ges.
Ausgaben
|
5.668,92 €
|
2.311,48 €
|
3.277,04
Gesamthaft war daher - gerade
auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen
- spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 21. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenKosten der LebensführungRepräsentationsausgabenArbeitsmaterialArbeitsmittelAufteilungsverbotausschließliche berufliche VerwendungComputerFotoapparatProjektorComputerzubehörBüromaterialAutoausstattungParkgebührenKilometergeldGeschenkeTelefonkostenPrivatanteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-F/07
- Stammnummer
- 27350
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF