Findok · Richtlinien
VB-0320
6. Strafbestimmungen; Beschlagnahme lebender Tiere; Verwertung
überholte Fassung (bis 13.08.2024)Richtlinie2022-0.922.029gilt ab 06.01.2023
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.01.2023 bis 13.08.2024.
01.03.200729.08.200701.08.201101.05.201601.02.202001.01.202101.01.202206.01.202314.08.202418.05.202623.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
6. Strafbestimmungen; Beschlagnahme lebender Tiere; Verwertung
6.1. Strafbestimmungen
(1) Ein Verstoß gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen
des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens (siehe Abschnitt 0.1.),
des Tierseuchengesetzes oder
der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2022, insbesondere hinsichtlich des Verbots des Verbringens von kontrollpflichtigen Tieren und Waren auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, gemäß §§ 36 Abs. 6 und 37 Abs. 6 der VEVO 2022 (siehe Abschnitt 2.1.1. Abs. 5 und 6),
(1) Ein Verstoß gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des Tierseuchengesetzes ist gemäß § 64 Tierseuchengesetz als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch eines Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz ist allerdings nicht strafbar.
(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Dabei ist auch auf die veterinärpolizeilichen Belange zu achten. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Tierseuchengesetzes einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(4) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörde ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
6.2. Beschlagnahme von lebenden Tieren
6.2.1. Einfuhren aus Drittländern
(1) Werden lebende Tiere bei der Einfuhr aus Drittländern bei Zollstellen, denen eine Grenzkontrollstelle (Anlage 2) zugeordnet ist, beschlagnahmt, so ist mit dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (siehe Abschnitt 2.1.) Rücksprache wegen der Verwahrung zu pflegen. In allen andere Fällen ist zunächst durch Einsichtnahme in die veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigung oder in eine bei der Sendung befindliche veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung zu prüfen, ob darin Anordnungen betreffend den Bestimmungsort enthalten sind. Ist dies der Fall, so darf eine Verwahrung an einem anderen als dem zugelassenen Bestimmungsort nur angeordnet werden, wenn das Bundesamt für Verbrauchergesundheit oder die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem vorgesehenen Verwahrungsort zustimmt. Ansonsten ist umgehend das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu kontaktieren.
Sollte das Bundesamt für Verbrauchergesundheit nicht erreichbar sein, so ist der amtstierärztliche Notdienst zu kontaktieren. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich um veterinärbehördlich einfuhrkontrollpflichtige Tiere handelt und eine Beiziehung des amtstierärztlichen Notdienstes nur deshalb erfolgte, weil der grenztierärztliche Dienst nicht erreichbar war.
Bei einem Verbringen innerhalb der Union ist IMMER der amtstierärztliche Dienst zu kontaktieren (siehe Abschnitt 6.2.2.).
Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten Einfuhren aus Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland (nur bei Heimtieren), Island (nur bei Heimtieren), Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt und Nordirland als Verbringen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.2.10.). In diesen Fällen ist daher nach Abschnitt 6.2.2. vorzugehen.
(2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind durch das Zollamt jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen. Einer Anordnung der Veterinärverwaltung auf Ausfuhr oder Tötung der Tiere wegen Unmöglichkeit einer zweckdienlichen Verwertung steht zoll- wie finanzstrafrechtlich nichts entgegen.
6.2.2. Verbringen innerhalb der Union
(1) Werden lebende Tiere beim Verbringen innerhalb der Union beschlagnahmt, so ist mit dem örtlich zuständigen Amtstierarzt Kontakt wegen der Verwahrung zu pflegen.
Hinweis: In veterinärrechtlicher Hinsicht gelten Einfuhren aus Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland (nur bei Heimtieren), Island (nur bei Heimtieren), Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, der Vatikanstadt und Nordirland als Verbringen innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.2.10.). Auch in diesen Fällen ist daher nach diesem Abschnitt vorzugehen.
(2) Notwendige, möglichst kurzdauernde Sofortmaßnahmen zur Verwahrung beschlagnahmter Tiere sind durch das Zollamt jedenfalls zu treffen und haben möglichst auf veterinärpolizeiliche Belange (Absonderung von Menschen und von Tieren) Rücksicht zu nehmen.
6.3. Verwertung von beschlagnahmten Waren
(1) Sollen Waren, die Gegenstand dieser Arbeitsrichtlinie sind, einer Verwertung zugeführt werden, ist auch auf die veterinärpolizeilichen Belange zu achten.
(2) Kontrollpflichtige Waren (vgl. Abschnitt 2.1.) dürfen nur verwertet werden, wenn sie vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit freigegeben worden sind; dies gilt auch für solche Waren, die nach Abschnitt 4 von der amtlichen Kontrolle ausgenommen sind. Eine nachträgliche Freigabe durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist aber - insbesondere, wenn für eine Sendung kein Veterinärzeugnis vorliegt - nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist daher vor einer Vorlage der Sendung beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit diesem bzw. mit der Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Tel. Nr. 01/711 00) formlos Kontakt aufzunehmen, um festzustellen, ob eine nachträgliche Freigabe überhaupt in Frage kommen kann.
(3) So weit eine Verwertung verfallener Waren (auch eine vorzeitige Verwertung) wegen entsprechender veterinärrechtlicher Vorschriften unzulässig ist, sind die Waren unschädlich zu vernichten (Übergabe an eine Tierkörperverwertung). Zwecks Vernichtung der Waren ist das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu verständigen. Die der Verwertung entgegenstehenden veterinärrechtlichen Vorschriften sind möglichst unter Beifügung diesbezüglicher Verfügungen oder Entscheidungen der Veterinärbehörde zwecks Rechtfertigung der Vernichtung aktenkundig zu machen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.922.029
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 40 (geltend: 45)
- Gültig
- 06.01.2023 bis 13.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF