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Findok · Richtlinien

VB-0320

6. Strafbestimmungen; Beschlagnahme lebender Tiere; Verwertung

überholte Fassung (bis 28.08.2007)RichtlinieBMF-010311/0063-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 28.08.2007.

Wortlaut laut Findok

6. Strafbestimmungen; Beschlagnahme lebender Tiere; Verwertung 6.1. Strafbestimmungen (1) Ein Verstoß gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des Tierseuchengesetzes ist gemäß § 64 leg.cit. als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch eines Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz ist allerdings nicht strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Dabei ist auch auf die veterinärpolizeilichen Belange zu achten. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (3) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörde ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0063-IV/8/2007
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 28.08.2007
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF