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Findok · Richtlinien

VB-0320

3.5. Teilung von Sendungen unter zollamtlicher Überwachung

überholte Fassung (bis 31.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0091-IV/8/2009gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 31.07.2011.

Wortlaut laut Findok

3.5. Teilung von Sendungen unter zollamtlicher Überwachung (1) Soll eine vom Grenztierarzt veterinärbehördlich abgefertigte Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geteilt werden, so ist vom Grenztierarzt, vom Amtstierarzt oder von der Zollbehörde für jede Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des GVDE auszustellen. In Österreich erfolgt die Ausstellung derartiger Kopien durch die Zollbehörde. In den amtlich beglaubigten Kopien des GVDE sind neben den Feldern 12 (Zahl und Art der Packstücke), 14 (Bruttogewicht), 15 (Nettogewicht), Feld 16 (Plombennummer und Behältnisnummer) die entsprechenden Daten der jeweiligen Teilsendung zu vermerken und amtlich zu bestätigen. Ferner ist auf dem Original im Feld 43 (weiteres GVDE) ein entsprechender Vermerk hinsichtlich der ausgestellten Kopien aufzunehmen. Das Original und die amtlich beglaubigten Kopien sind dem Anmelder auszufolgen. (2) Hat Grenztierarzt auf dem Original im Feld 33 eine Entscheidung getroffen (dieses Feld ist zu verwenden, wenn Sendungen unter zollamtlicher Überwachung zu einem spezifischen Bestimmungsort befördert werden müssen), ist die Ausstellung einer beglaubigten Kopie nicht zulässig. (3) Die Teilung von Sendungen unter zollamtlicher Überwachung ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70950" zu beantragen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0091-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 31.07.2011
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF