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Findok · Richtlinien

VB-0320

5.2. Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren

überholte Fassung (bis 09.04.2015)RichtlinieBMF-010311/0078-IV/8/2014gilt ab 29.12.2014

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.12.2014 bis 09.04.2015.

Wortlaut laut Findok

5.2. Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren (1) Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Hunden (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) im Reiseverkehr dürfen bis zu fünf Tiere pro Person mitgeführt werden, sofern für jedes Tier ein Heimtierausweis (Pet-Passport, siehe Abschnitt 1.2.12., Muster siehe Anlage 3 Muster 3 bzw. Muster 3a) oder bei Tieren aus Drittstaaten eine - mit einem Kontrollvermerk der Eingangsstelle versehene - Tiergesundheitsbescheinigung für Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.13., Muster siehe Anlage 3 Muster 4) und eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (siehe Abschnitt 1.2.13. Abs. 3, Muster siehe Anlage 3 Muster 4a), Hinweis: Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Tiergesundheitsbescheinigungen siehe Abschnitt 4.1.2.2. Abs. 4. (1) Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Hunden, Hauskatzen und Frettchen im Reiseverkehr dürfen bis zu fünf Tiere pro Person mitgeführt werden, sofern für jedes Tier ein Heimtierausweis (Abschnitt 1.2.12., Formular siehe Anlage 3 Muster 3) oder bei Tieren aus Drittstaaten eine Bescheinigung für Heimtiere (Abschnitt 1.2.13., Formular siehe Anlage 3 Muster 4), jeweils mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung, mitgeführt wird und die Tiere nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sindzu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden. Dies gilt auch für die gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Schweiz, Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der SchweizVatikanstadt. Hinweis: Hunde, Hauskatzen und Frettchen in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten und aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Schweiz, Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden, sofern - jedes Tier mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet ist, - für jedes Tier ein Heimtierausweis (Pet Passport) mitgeführt wird, - das Tier nicht gegen Tollwut geimpft wurde, - das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. (2) Für die Einreise nach Finnland, Irland, Malta, Norwegen und das Vereinigte Königreich ist eine Bandwurmbehandlung für Hunde erforderlich. (3) Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, (3)die zu anderen als Handelszwecken Für andere Heimtiere (siehe mitgeführt werdenAbschnitt 1.2.5.) als Hunde, Hauskatzen und Frettchen bestehen derzeit im Reiseverkehr bei der innergemeinschaftlichen Verbringung und bei Einfuhren aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Schweiz, Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt keine Beschränkungen. Sofern nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist eine mündliche Erklärung des Reisenden, dass kein Verkauf und keine Eigentumsübertragung beabsichtigt sind, als ausreichende Glaubhaftmachung der Heimtiereigenschaft anzusehen. Sofern mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist die Heimtiereigenschaft durch Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft zu machen. (4) Aus systematischen Gründen wurde diese Regelung hinsichtlich der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Schweiz, Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt auch in Abschnitt 4.1. und in der Anlage 4 berücksichtigt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0078-IV/8/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
20 (geltend: 45)
Gültig
29.12.2014 bis 09.04.2015
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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