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Findok · Richtlinien

VB-0320

5.2. Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren

überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0066-IV/8/2015gilt ab 10.04.2015

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.04.2015 bis 30.04.2016.

Wortlaut laut Findok

5.2. Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren (1) Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Hunden (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) im Reiseverkehr dürfen bis zu fünf Tiere pro Person mitgeführt werden, sofern für jedes Tier ein Heimtierausweis (Pet-Passport, siehe Abschnitt 1.2.12., Muster siehe Anlage 3 Muster 3 bzw. Muster 3a) oder bei Tieren aus Drittstaaten eine - mit einem Kontrollvermerk der Eingangsstelle versehene - Tiergesundheitsbescheinigung für Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.13., Muster siehe Anlage 3 Muster 4) und eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (siehe Abschnitt 1.2.13. Abs. 3, Muster siehe Anlage 3 Muster 4a), Hinweis: Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Tiergesundheitsbescheinigungen siehe Abschnitt 4.1.2.2. Abs. 4. jeweils mit eingetragener gültiger Tollwutimpfung, mitgeführt wird und die Tiere zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden. Dies gilt auch für die gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Schweiz, Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt. Hinweis: Hunde, Hauskatzen und Frettchen in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen aus EU-Mitgliedstaaten und aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Schweiz, Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden, sofern - jedes Tier gekennzeichnet ist, - für jedes Tier ein Heimtierausweis (Pet Passport) mitgeführt wird, - das Tier nicht gegen Tollwut geimpft wurde, - das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Außer Österreich gestatten noch folgende Staaten das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren unter 12 Wochen bzw. zwischen 12 und 16 Wochen: Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien und Tschechien. Ein innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren, die jünger als 12 Wochen oder die zwischen 12 und 16 Wochen sind in alle andere EU-Mitgliedstaaten ist nicht möglich, weil diese Länder derartige Verbringungen nicht genehmigen. (2) Für die Einreise nach Finnland, Irland, Malta, Norwegen und das Vereinigte Königreich ist eine Bandwurmbehandlung für Hunde erforderlich. (3) Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind, die zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden, bestehen derzeit im Reiseverkehr bei der innergemeinschaftlichen Verbringung und bei Einfuhren aus den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Ländern Andorra, Schweiz, Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt keine Beschränkungen. Sofern nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist eine mündliche Erklärung des Reisenden, dass kein Verkauf und keine Eigentumsübertragung beabsichtigt sind, als ausreichende Glaubhaftmachung der Heimtiereigenschaft anzusehen. Sofern mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist die Heimtiereigenschaft durch Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft zu machen. (4) Aus systematischen Gründen wurde diese Regelung hinsichtlich der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Schweiz, Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt auch in Abschnitt 4.1. berücksichtigt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0066-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
21, 22, 23 (geltend: 45)
Gültig
10.04.2015 bis 30.04.2016
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF