Findok · Richtlinien
VB-0320
5.2.7 Schweinepest - Sperrkundmachung gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten
überholte Fassung (bis 09.08.2007)RichtlinieBMF-010311/0055-IV/8/2007gilt ab 01.03.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 09.08.2007.
Wortlaut laut Findok
5.2.7 Schweinepest - Sperrkundmachung gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten
(1) Gemäß der Kundmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 28. Februar 2007, GZ. 74.100/0025-IV/5/2007, kundgemacht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" vom 5. März 2007, Nr. 1a/2007, ist das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Schweinen sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus bestimmten Gebieten Frankreichs, Deutschlands, der Slowakei und Bulgarien nach und durch Österreich verboten.
(2) Lebende Schweine sowie Schweinesamen, Eizellen und Embryonen von Schweinen aus Frankreich, Deutschland und der Slowakei dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach oder durch Österreich verbracht werden. Die Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebenden Schweinen, Schweinesamen sowie Eizellen und Embryonen von Schweinen beigefügt sind, müssen folgenden zusätzlichen Vermerk aufweisen:
"Tiere bzw. Schweinesperma oder Embryonen/Eizellen gemäß der Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten."
(3) Link zur Kundmachung:
http://bmgf.cms.apa.at/cms/site/attachments/7/9/0/CH0061/CMS1172834093748/2.pdf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0055-IV/8/2007
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.03.2007 bis 09.08.2007
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF