RIS AI

Findok · Richtlinien

VB-0320

2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren

überholte Fassung (bis 31.07.2011)RichtlinieBMF-010311/0091-IV/8/2009gilt ab 01.05.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2009 bis 31.07.2011.

Wortlaut laut Findok

2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren (1) Unter Einfuhr ist jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.121.2.10.) gelegenen Ort a)zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder b)über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EU gelegen ist, zu verstehen. Hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht (ausgeführt) wurden. (2) Der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr unterliegen daher kontrollpflichtige Sendungen ungeachtet dessen, zu welcher Art des Zollverfahrens sie abgefertigt werden sollen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0091-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
12, 13 (geltend: 45)
Gültig
01.05.2009 bis 31.07.2011
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF