Findok · Richtlinien
VB-0320
2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren
überholte Fassung (bis 06.02.2012)RichtlinieBMF-010311/0019-IV/8/2012gilt ab 01.08.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2011 bis 06.02.2012.
Wortlaut laut Findok
2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren
(1) Unter Einfuhr ist jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) gelegenen Ort
a)zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
b)über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union gelegen ist,
zu verstehen. Hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht (ausgeführt) wurden.
(2) Der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr unterliegen daher kontrollpflichtige Sendungen ungeachtet dessen, zu welcher Art des Zollverfahrens sie abgefertigt werden sollen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0019-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 14, 15 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.08.2011 bis 06.02.2012
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF