Findok · Richtlinien
VB-0320
Muster 3 - Heimtierausweis (Pet Passport), der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wird
überholte Fassung (bis 09.04.2015)RichtlinieBMF-010311/0078-IV/8/2014gilt ab 29.12.2014
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.12.2014 bis 09.04.2015.
Wortlaut laut Findok
Muster 3 - Heimtierausweis (Pet Passport), der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wird
Hinweis: Bis zumDas Muster entspricht 30. Juni 2014 dürfen gemäß dernicht dem tatsächlichen Verordnung (EU) Nr. 656/2013 inAussehen Kroatien Heimtierausweise ausgestellt werden, die im oberen Viertel des Deckblatts (an Stelle Heimtierausweises, da der gesamte gedruckte Text in der Amtssprache des Europäischen Emblems) das kroatische Hoheitszeichen ausstellenden Mitgliedsstaates der Union und darunter die Worte "Republika Hrvatska" aufweisen. Derartige Heimtierausweise dürfen bis zum in Englisch abgefasst sein muss30. Juni 2016 im Reiseverkehr (innergemeinschaftlich und aus Drittstaaten in der Wiedereinfuhr) verwendet werden.
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Seiten [Grafik] 6/7 und 8/9 wie Seiten 4/5
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Seiten [Grafik] 16/17 wie 14/15
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Seiten [Grafik] 20/21 wie 18/19
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Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird
1.Format des Ausweises:
Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.
2.Einband des Ausweises:
a)Vorderseite des Einbands:
i)Farbe: Blau (PANTONE ® Reflex Blue) mit gelben (PANTONE ® Yellow) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europa-Emblem (1);
ii)die Worte "Europäische Union" und der Name des ausstellenden Mitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein;
iii)der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als "Nummer" bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.
b)vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;
c)Rückseite des Einbands: Farbe Blau (PANTONE ® Reflex Blue).
3.Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:
a)Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;
b)die Seiten 24/25des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: "x von n", wobei "x" die laufende Seite und 26/27 wie 22/23"n" die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;
c)der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;
d)bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte.
4.Sprachen:
Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.
5.Sicherheitsmerkmale:
a)Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
b)Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.
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(1)Grafik-Handbuch für das Europa-Emblem: http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0078-IV/8/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 20 (geltend: 45)
- Gültig
- 29.12.2014 bis 09.04.2015
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF