Findok · Richtlinien
VB-0320
Muster 3 - Heimtierausweis (Pet Passport), der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wird
überholte Fassung (bis 17.05.2026)Richtlinie2024-0.497.156gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0320
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 17.05.2026.
Wortlaut laut Findok
Muster 3 - Heimtierausweis (Pet Passport), der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wird
Hinweis: Der gesamte gedruckte Text muss immer in der Amtssprache des ausstellenden Mitgliedsstaates der Union und in Englisch abgefasst sein.
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(Größe 100 × 152 mm)
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Zusätzliche Anforderungen an den Ausweis, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird
1.Format des Ausweises:
Die Abmessungen des Ausweises müssen 100 × 152 mm betragen.
2.Einband des Ausweises:
a)Vorderseite des Einbands:
i)Farbe: Blau (PANTONE ® Reflex Blue) mit gelben (PANTONE ® Yellow) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europa-Emblem (1);
ii)die Worte "Europäische Union" und der Name des ausstellenden Mitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein;
iii)der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code (im Ausweismuster in Teil 1 als "Nummer" bezeichnet), muss am unteren Ende aufgedruckt sein.
b)vordere und hintere Innenseite des Einbands: Farbe Weiß;
c)Rückseite des Einbands: Farbe Blau (PANTONE ® Reflex Blue).
3.Abfolge der Überschriften und Seitennummerierung des Ausweises:
a)Die Abfolge der Überschriften (mit römischen Zahlen) ist streng einzuhalten;
b)die Seiten des Ausweises sind am Ende jeder Seite in folgendem Format zu nummerieren: "x von n", wobei "x" die laufende Seite und "n" die Gesamtseitenzahl des Ausweises bezeichnet;
c)der ISO-Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, muss auf jeder Seite des Ausweises aufgedruckt sein;
d)bei der Seitenzahl sowie der Größe und Form der Felder im Musterausweis in Teil 1 handelt es sich um Orientierungswerte.
4.Sprachen:
Der gesamte gedruckte Text ist in der (den) Amtssprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats sowie in Englisch abzufassen.
5.Sicherheitsmerkmale:
a)Wenn die erforderlichen Informationen in Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
b)Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.
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(1)Grafik-Handbuch für das Europa-Emblem: http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.497.156
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0032-IV/8/2007
- Stammnummer
- 27333
- Enthalten in Fassung
- 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 (geltend: 45)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 17.05.2026
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF