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Findok · Richtlinien

VB-0320

2. Grenztierärztliche Kontrolle

überholte Fassung (bis 18.05.2008)RichtlinieBMF-010311/0009-IV/8/2008gilt ab 01.03.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.03.2007 bis 18.05.2008.

Wortlaut laut Findok

2. Grenztierärztliche Kontrolle 2.1. Kontrollpflichtige Waren (1) Die im Warenkatalog (Anlage 1) angeführten Waren unterliegen der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr (siehe Abschnitt 2.2.) und bei der Durchfuhr (siehe Abschnitt 2.3.) Die Grenztierärzte sind berechtigt, auch andere Waren hinsichtlich der Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren. (2) Die Kontrolle durch den Grenztierarzt ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70900" zu beantragen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0009-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 45)
Gültig
01.03.2007 bis 18.05.2008
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF