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Findok · Richtlinien

VB-0320

2. Grenztierärztliche Kontrolle

überholte Fassung (bis 11.06.2008)RichtlinieBMF-010311/0045-IV/8/2008gilt ab 19.05.2008

Inhaltsverzeichnis der VB-0320

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.05.2008 bis 11.06.2008.

Wortlaut laut Findok

2. Grenztierärztliche Kontrolle 2.1. Kontrollpflichtige Waren (1) Die im Warenkatalog (Anlage 1) angeführten Waren unterliegen der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr (siehe Abschnitt 2.2.) und bei der Durchfuhr (siehe Abschnitt 2.3.) Die Grenztierärzte sind berechtigt, auch andere Waren hinsichtlich der Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren. (2) Die zusammengesetzten Erzeugnisse, bei denen im Warenkatalog (Anlage 1) auf diesen Absatz verwiesen wird, unterliegen der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt, wenn sie Fleisch, Fleischerzeugnisse oder rohen Fisch enthalten und/oder als Lebensmittel für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und => 50% oder mehr andere tierische Erzeugnisse (Milch, Milcherzeugnisse 1), Imkereierzeugnisse, nicht rohen Fisch) enthalten, => bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung vollständig gar gekocht beziehungsweise einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, so dass keinerlei Roherzeugnis mehr enthalten ist, => eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind, => in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind und => ein Handelsdokument beiliegt und sie in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet sind, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind oder wenn sie als Futtermittel oder zur industriellen Verwertung bestimmt sind => unabhängig vom Anteil der tierischen Erzeugnisse. (3) Die nachstehend angeführten Lebensmittel (zusammengesetzte Erzeugnisse) unterliegen auch dann nicht der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt, wenn die Kriterien des Abs. 2 darauf zutreffen würden: Kekse und ähnliches Kleingebäck; Brot; Kuchen; Schokolade; Süßwaren (einschließlich Süßigkeiten); Ungefüllte Gelatinekapseln; für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten; Fleischextrakte und Fleischkonzentrate; mit Fisch gefüllte Oliven; Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind; für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette oder Fischöl, -pulver oder -extrakte enthalten: (4) Die Grenztierärzte sind berechtigt, auch andere Waren hinsichtlich der Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren. (25) Die Kontrolle durch den Grenztierarzt ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "70900" zu beantragen. 1 ) Aus Andorra, Albanien, Niederländische Antillen, Argentinien, Australien, Brasilien, Botsuana, Belarus, Belize, Bosnien-Herzegowina, Kanada, Schweiz, Chile, China (Volksrepublik), Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Algerien, Äthiopien, Grönland, Guatemala, Hongkong, Honduras, Kroatien, Israel, Indien, Island, Kenia, Marokko, Mazedonien, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Namibia, Nicaragua, Neuseeland, Panama, Paraguay, Russland, Singapur, El Salvador, Swasiland, Thailand, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay, Südafrika, Simbabwe ist die Einfuhr von wärmebehandelter Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis für den menschlichen Verzehr als Lebensmittel in die Gemeinschaft zulässig, sofern der Anteil an Milch unter 50 % liegt. Lebensmittel, die Milch oder Erzeugnissen aus anderen Drittländern enthalten, unterliegen immer der Kontrollpflicht!

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0045-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0032-IV/8/2007
Stammnummer
27333
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 45)
Gültig
19.05.2008 bis 11.06.2008
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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