Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1953-W/02
Aufteilung der Vorsteuern in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil bei Erzielung von steuerpflichtigen und unecht steuerfreien Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1953-W/02vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Aufteilung der Vorsteuern bei Erzielung von steuerpflichtigen und unecht steuerfreien Umsätzen nach dem Verhältnis dieser Umsätze zueinander ist vom Verhältnis der Engelte auszugehen. Eine Aufteilung nach dem Gewinnverhältnis widerspricht dem Gemeinschaftsrecht (Art 17 und Art 19 der 6.MWSt-Rl) und ist daher unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der NN GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin der NN
AG, in W, im Streitzeitraum in P, nunmehr vertreten durch KPMG, 1090 Wien,
Porzellangasse 51, vom 12. Jänner 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften vom 26. Mai 2000 betreffend
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die NN GmbH & Co KG als Rechtsnachfolger der NN AG
(Berufungswerber, Bw.), unterhält am Standort in W, im Streitzeitraum in P
eine Produktion und Vertrieb von Tabakwaren. Die Bw fungierte im Streitzeitraum
als Organträger für insgesamt zehn Organgesellschaften, unter diesen
auch die M Handels GmbH mit der Steuernummer mmm/mmmm.
Für den Zeitraum 1995 bis 1997 wurden die Bw und ihre
Organgesellschaft M Handels GmbH einer Betriebsprüfung unterzogen, bei
welcher die Betriebsprüfung (Bp) bei der Organgesellschaft "M Handels GmbH"
hinsichtlich Umsatzsteuer unter Tz 17 des Betriebsprüfungsberichtes zu
StNr. mmm/mmmm ausführt, dass die Aufteilung der Vorsteuern durch die Firma
(M Handels GmbH) nach dem Verhältnis der Bruttogewinne der
steuerpflichtigen Umsätze zu den Bruttogewinnen der steuerfreien
Umsätze vorgenommen werde.
Diese Aufteilungsmethode werde seitens der Bp nicht
anerkannt, da in diesem Fall die wirtschaftlich zutreffende Zuordnung nicht
gegeben sei. Eine solche Aufteilung wäre nur bei gleichen
Rohaufschlägen der verschiedenen Umsatzgruppen gerechtfertigt. Da dies
jedoch nicht der Fall sei, sei die Aufteilung nach dem Verhältnis der
steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen vorzunehmen.
Die Betriebsprüfung ermittelte für jedes Jahr des
Streitzeitraumes die "sonstigen zu berichtigenden Vorsteuern" sowie die Relation
der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Nettoumsätzen und kürzte die
sonstigen zu berichtigenden Vorsteuern im entsprechenden Prozentausmaß
unter Berücksichtigung der durch die Bw. bereits vorgenommenen
Kürzungen.
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Sonstige Vorsteuern
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Anteil der steuerfreien
Nettoumsätze
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Vorsteuerkürzung in
öS
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1995
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126.451,71
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22,07 %
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-28.157.-
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1996
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223.411,76
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21,12 %
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-47.770.-
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1997
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154.387,73
|
19,61 %
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-28.790.-
Die steuerlichen Auswirkungen wurden bei der Bw als
Organträgerin erfasst.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 12.Jänner
2001 wird das Berufungsbegehren damit begründet, dass die Aufteilung der
Vorsteuern durch die M Handels GmbH nach Ansicht der Bw rechtlich korrekt
sei.
Die Rechtssprechung des VwGH scheine zwar für die von
der Behörde vertretene Rechtsansicht zu sprechen, wonach dann die Zuordnung
von Vorsteuern zu unecht befreiten Umsätzen und steuerpflichtigen
Umsätzen nach dem Verhältnis der Umsätze maßgebend
wäre, wenn auf die unecht befreiten Umsätze nur eine ausgesprochen
geringe Gewinnspanne entfiele.
Diese Auffassung sei aber unzutreffend, da § 12 Abs 4
UStG 1994 grundsätzlich die Aufteilung nach der wirtschaftlichen
Zurechenbarkeit vorsehe uns somit wirtschaftliche Kriterien für die
Aufteilung maßgeblich wären. Es sei daher unverständlich sich
auch dann an einem bloßen Formalkriterium wie dem Umsatz zu orientieren,
wenn evident sei, dass die Gewinnspannen bei steuerpflichtigen und unecht
steuerfreien Umsätzen völlig unterschiedlich seien. Dazu komme noch,
dass der VwGH in einem zur Gewerbesteuer ergangenen Erkenntnis selbst die
Zuordnung nach der Umsatzrelation ausdrücklich als realitätsfremd
bezeichnet und festgestellt habe, dass den tatsächlichen Verhältnissen
weit eher das Verhältnis der Rohgewinne zweier Geschäftsbetriebe
entspreche (VwGH 27.6.1991, 89/13/0004).
Dieser Widerspruch sollte dazu führen, dass die
seinerzeitige Rechtssprechung des VwGH zur Umsatzsteuer nicht mehr als relevant
zu erachten sei.
Da die Judikatur des VwGH zum UStG 1972 entwickelt worden
sei, sei der VwGH und auch die Finanzbehörden an diese offensichtlich
überholte Judikatur nicht mehr gebunden.
Zur Aufteilung der Vorsteuern seien daher die
tatsächlichen wirtschaftlichen Relationen heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist die Tatsache, dass die Organgesellschaft der
Bw, M Handels GmbH, in den Streitjahren 1995 bis 1997 sowohl steuerpflichtige
als auch unecht steuerfreie Umsätze tätigte. Die M Handels GmbH
handelte einerseits mit umsatzsteuerpflichtigen Waren (Tabakwaren, Zeitungen)
und mit umsatzsteuerbaren, unecht steuerfreien Waren (Brief- und Stempelmarken,
Parkscheinen und Brieflosen).
§ 12 Abs 4 und Abs 5 UStG 1994 normieren: (4)
Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom
Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss
nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach
Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare
Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der
Unternehmer 1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum
Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den
übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare
Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis
der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach
Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen
nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass
hinsichtlich der "Zurechenbarkeit" der Vorsteuer darauf abzustellen ist, ob und
inwieweit der Unternehmer, dem eine Lieferung oder sonstige Leistung mit
Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt wird, diese Lieferung oder sonstige
Leistung des rechnungsausstellenden Unternehmers zur Ausführung
steuerfreier oder unecht steuerbefreiter Umsätze in Anspruch nimmt (VwGH
3.7.1996, 96/13/0057).
Tätigt also ein Unternehmer (wie die Organgesellschaft
der Bw. M Handels GmbH) sowohl Umsätze, die zum Ausschluss des
Vorsteuerabzuges führen als auch andere (steuerpflichtige, nicht steuerbare
oder echt steuerfreie) Umsätze, müssen die Vorsteuern in einen
abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
Der Bw ist zu folgen, dass § 12 Abs 4 UStG für die
Frage der Aufteilung der Vorsteuerbeträge als Grundnorm anzusehen ist. Die
Aufteilung hat nach Maßgabe des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den
jeweiligen Umsätzen zu erfolgen. Es werden in diesem Fall die jeweils
wirtschaftlich den unecht befreiten Umsätzen unmittelbar zuordenbaren
Vorsteuern als nicht abzugsfähig behandelt.
§ 12 Abs 5 Z 1 UStG eröffnet dem Unternehmer neben
der direkten Zuordnung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge eine weitere
Möglichkeit die nicht abzugsfähigen Vorsteuern zu ermitteln,
nämlich das so genannte Umsatzschlüsselverfahren, bei welchem die
Aufteilung der Vorsteuern nach dem prozentuellen Verhältnis der vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Umsätze und der anderen Umsätze
ermittelt wird.
Nach § 12 Abs 5 Z 2 UStG ist auch eine kombinierte
Methode, nämlich die direkte Zurechnung soweit diese möglich ist und
für die restlichen Vorsteuern die Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis
zulässig (Mischmethode).
Grundsätzlich hat der Unternehmer das Wahlrecht
zwischen den einzelnen Methoden, gemäß
§ 12 Abs 6 UStG 1994 ist die Aufteilung der
Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ausgeschlossen, wenn in einem
Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den
Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens
aber um 1 000 S, oder um mehr als 10 000 S höher ist als die
Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt. Diese
Bestimmung soll die Erlangung ungerechtfertigter Vorsteuerabzüge
unterbinden.
Aus dem Arbeitsbogen (S49, S74-S76) ergibt sich, dass die M
Handels GmbH als Aufteilungsmethode für die Vorsteuern das Mischsystem
gewählt hatte. Jene Vorsteuern, die ausschließlich einer der beiden
Umsatzgruppen zurechenbar waren, wurden nach Maßgabe der Zurechnung
behandelt. Alle übrigen, nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern ("sonstige
zu berichtigende Vorsteuern"), wurden nach dem Prinzip der wirtschaftlichen
Zurechnung verhältnismäßig aufgeteilt.
Die Aufteilung der abziehbaren und nicht abziehbaren
Vorsteuern wurde vom Unternehmen nach dem
Verhältnis der Bruttogewinne
(Gesamterlöse abzüglich Wareneinsatz) der steuerpflichtigen
Umsätze zu den Bruttogewinnen der steuerfreien Umsätze
vorgenommen.
Wie sich aus diesem unstrittigen Sachverhalt erkennen
lässt, hat die Bw. nicht ausschließlich nach der Methode der
unmittelbaren wirtschaftlichen Zurechenbarkeit der Vorsteuern gemäß
§ 12 Abs 4 UStG 1994 aufgeteilt, sondern sich hinsichtlich der nicht
unmittelbar zuordenbaren Vorsteuern zum Umsatzschlüsselverfahren
gemäß
§ 12 Abs 5 UStG 1994 entschieden.
Bei dieser Verteilung ist nach Ansicht der erkennenden
Behörde vom Verhältnis der Entgelte zu einander auszugehen. Entgelt
ist gemäß
§ 4 Abs 1 UStG alles, was der Empfänger einer
Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder
sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme), wobei die Umsatzsteuer
gemäß Abs 10 leg cit nicht zur Bemessungsgrundlage gehört und
damit nicht Teil des Entgelts ist. Diese Ansicht findet sich in der Literatur
bestätigt (Kolacny/Scheiner/Caganek, in Kommentar zur Mehrwertsteuer §
12 Rz 474: Bei der Ermittlung des
Verhältnisses der Abzugs- und Ausschlussumsätze ist von den
Bemessungsgrundlagen der Umsätze auszugehen
(Nettopreise)).
Eine Aufteilung der Vorsteuern nach der Wertschöpfung
(bei steuerpflichtigen Umsätzen einerseits und bei unecht steuerbefreiten
Umsätzen andererseits) findet im Gesetz keine Deckung (VwGH 6.3.1989,
87/15/0087). Die Ausführungen der Bw zur Tatsache, dass die
diesbezügliche Judikatur des VwGH für den Geltungsbereich des UStG
1972 entwickelt wurde und daher auf die Bestimmungen des UStG 1994 nicht
anwendbar wäre, geht schon deshalb ins Leere, weil die Regelungen über
den Vorsteuerabzug im UStG 1972 und im UStG 1994 ident sind. Die entsprechende
Rechtsprechung kann daher durchaus zur Auslegung der Regelungsinhalte
herangezogen werden. Eine Grenze der Anwendbarkeit der Judikatur zum UStG 1972
stellen allenfalls anders lautende gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dar.
Bei Anwendung der innerstaatlichen Normen sind überdies
die Regelungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (6.MWSt-Rl) zu beachten.
Artikel 17 Abs 5 der 6.MWSt-Rl regelt, dass soweit
Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl
für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2
und 3 des Artikel 17 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für
Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug
nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der
erstgenannten Umsätze entfällt. Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel
19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze
festgelegt.
Artikel 19 Abs 1 der 6.MWSt-Rl lautet: Der Pro-rata-Satz des
Vorsteuerabzugs nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 ergibt sich aus einem
Bruch; dieser enthält im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag
der zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 berechtigenden
Umsätze, abzüglich der
Mehrwertsteuer; im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im
Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Umsätze, abzüglich der
Mehrwertsteuer. Der Pro-rata-Satz wird auf Jahresbasis in Prozent
festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.
Somit ist auch gemeinschaftsrechtlich verbindlich geregelt,
dass bei Aufteilung der Vorsteuern vom Verhältnis der Nettoumsätze
zueinander auszugehen ist. Eine andere Auslegung der innerstaatlichen Normen
widerspräche dem Gemeinschaftsrecht und ist daher unzulässig.
Die Ausführungen der Bw zur Judikatur des VwGH im
Zusammenhang mit Gewerbesteuer (VwGH 27.6.1991, 89/13/0004) gehen daher
ebenfalls ins Leere.
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene und
bescheidmässig durchgeführte Änderung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 19 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Vorsteuernabziehbare VorsteuernAufteilung der VorsteuernUmsatzverhältnisVorsteueraufteilungunecht steuerfreie Umsätzepro-rata SatzNettoumsätzeVerhältnis der Umsätzedirekte ZuteilungMischsystemwirtschaftliche Zuordenbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1953-W/02
- Stammnummer
- 27330
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF