Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0873-G/02
Auf die körperliche Teilung eines Grundkomplexes, der in mehrere wirtschaftliche Einheiten zerfällt, kann die Bestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG nicht angewendet werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0873-G/02vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG 1987 ist nur anzuwenden, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt wird. Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentum an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten vor, der als Grundstückstausch (§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG) zu versteuern ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Reinhard Schwarzkogler, Mag. Norbert Stegmüller, Rechtsanwälte,
4650 Lambach, Marktplatz 2, vom 30. Oktober 2001 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 26. September 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes L vom
12. März 2001 wurde die Ehe des Berufungswerbers gemäß
§ 55 a EheG aufgelöst. In dem am selben Tag abgeschlossenen Vergleich
wurde festgehalten, dass beide Antragsteller je zur Hälfte
Miteigentümer der EZ x mit den dort vorgetragenen Parzellen 1075, 1077,
1078, 1079 und 1080 (lw. genutzt) sowie Baufläche samt den darauf
befindlichen Baulichkeiten xx sind.
Aus Anlass der einvernehmlichen Scheidung wurden die
vorstehend bezeichneten Liegenschaftsanteile der EZ x real geteilt bzw. das
bisherige gemeinschaftliche Eigentum in folgender Weise aufgelöst:
1) Der Berufungswerber übernimmt in sein
Alleineigentum aus der EZ x die Parzellen 1078 (772 m²), 1079 (16.852
m²), 1080 (3.074 m²) sowie Teile aus 1077 im Ausmaß von 5706
m².
Die Zweitantragstellerin übernimmt den restlichen
Gutsbestand und zwar die Parzelle 1075 (81 m²) sowie den Rest von Parzelle
1077 mit 4613 m² samt den darauf befindlichen Baulichkeiten und die
Parzelle 30 Baufläche.
Die Liegenschaften werden wechselseitig mit allen Rechten
und Pflichten übergeben wie sie die Antragsteller bisher benützt und
besessen haben bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt waren. Die
Baulichkeiten werden an die Zweitantragstellerin samt allem übergeben, was
daran erd-, mauer- und nagelfest ist, sowie mit rechtlichem und
tatsächlichem Zugehör, mit Ausnahme des Holzspalters, der
Motorsäge sowie des "kleinen Werkzeuges", welche Fahrnisse dem
Berufungswerber zukommen. Zum Zwecke der Bewirtschaftung räumt die
Zweitantragstellerin dem Berufungswerber das Fahrtrecht mit landwirtschaftlichen
Geräten zum Zwecke der Bewirtschaftung der dargestellten Parzellen des
Berufungswerbers ein.
Der Berufungswerber verpflichtete sich bis 31. Dezember
2001 die Liegenschaft K zu verlassen und von seinen persönlichen Sachen
geräumt der Zweitantragstellerin zu übergeben. Bis zum
tatsächlichen Auszug verpflichtete sich der Berufungswerber an die
Zweitantragstellerin ab Unterfertigung des Vergleiches einen Betrag von ATS
5.000 /Monat zu bezahlen.
Der Hausrat ist bereits geteilt, weitere gemeinsame
eheliche Ersparnisse bestehen nicht. Die mit diesem Vergleich vorgenommene
Realteilung erfolgt ohne Aufzahlung. Unterschiede im Flächenausmaß
sind dadurch abgegolten, dass sich auf der Parzelle 1077 (Rest) sämtliche
Baulichkeiten befinden, sodass dadurch der Wertausgleich gegeben ist.
Mit Bescheid vom 26. September 2001 wurde dem
Berufungswerber Grunderwerbsteuer im Betrag von ATS 13.000 - ausgehend von einer
Tauschleistung in Höhe von ATS 650.000 -vorgeschrieben. Das land- und
forstwirtschaftliche Grundstück und das sonstig bebaute Grundstück
würden zwei wirtschaftliche Einheiten darstellen, weshalb die
Steuerbefreiung des § 3 Abs. 2 GrEStG nur zum Teil wirksam werden
würde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde das
zu Unrecht erfolgte Ausgehen von einer Tauschleistung eingewendet. Die beiden
Antragsteller seien laut Scheidungsvergleich darin übereingekommen, ihre
Liegenschaftsanteile real zu teilen und derart das bisherige gemeinschaftliche
Eigentum in ein getrenntes Eigentum der beiden Antragsteller aufzulösen,
wobei Gleichwertigkeit der beiden Anteile gesucht worden wäre. Von der
Realteilung seien drei Parzellen, welche in einer einzigen Einlage, der EZ y
vorgetragen seien, gewesen. Ein Tausch sei ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen
eine andere Sache überlassen werde. Dies sei im gegenständlichen Fall
schon begrifflich nicht möglich, da an der EZ xy gemeinschaftliches
Eigentum bestanden habe. Wegen der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums
seien die Regeln des Tausches nicht anzuwenden. Dem Grundsatz folgend, dass mit
Grund und Boden verbundene Bauten dem rechtlichen Schicksal der Liegenschaft
folgen würden, sei der bebaute Liegenschaftsanteil entsprechend bewertet
worden und dem anderen Miteigentümer ein flächenmäßig
größerer, jedoch wenig wertvollerer Anteil an landwirtschaftlich
genutzten Flächen zuerkannt worden. Die Aufhebung des
Grunderwerbsteuerbescheides wurde beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2001 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte
begründend aus, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 GrEStG nur
anzuwenden sei, wenn eine wirtschaftliche Einheit der Fläche nach geteilt
wird. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich, ob
auf den Scheidungsvergleich vom 12. März 2001 die Bestimmung des
§ 3 Abs. 2 GrEStG anzuwenden ist oder nicht.
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit es sich auf ein inländisches Grundstück bezieht.
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern
gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer
gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987 nicht erhoben, soweit der
Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem
Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück
beteiligt ist. Nach § 5 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 ist bei einem Tausch
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder
Teilhaber an Stelle seines Anteils am Rechte einen Teil der bisherigen
gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Da jeder der Teilhaber sein
Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist
die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der
Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB
gleichzusetzen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach Abs. 3 des § 4 GrEStG 1987 ist die
Steuer bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, sowohl vom Wert der
Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu
berechnen. Wird hingegen ein gemeinschaftliches Vermögen als ein Komplex
mehrerer wirtschaftlicher Einheiten geteilt, so handelt es sich nicht um eine
Sachteilung, sondern um einen Austausch einzelner
Vermögensbestandteile.
Über die wirtschaftlichen Einheiten haben dabei die
Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden
Weise abzusprechen (vgl Fellner, aaO, § 3 GrEStG, Rz 73 und die
dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Übersteigt gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG der
nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken
ermittelte Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag, so ist der den Betrag
von ATS 30.000 (aF) übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstig
bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 5) dem Grundvermögen
zuzurechnen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt unter
Anführung des jeweiligen Aktenzeichens der Bewertungsstelle des
Lagefinanzamtes - vom Berufungswerber unwidersprochen - festgestellt, dass es
sich bei den geteilten Liegenschaften nicht um eine wirtschaftliche Einheit
gehandelt hat. Vielmehr sind unter dem Einheitswertaktenzeichen xxx zum Stichtag
1. 1. 2000 das landwirtschaftliche Vermögen auf der einen Seite
und der andere Teil als Einfamilienhaus iSd BewG 1955 (sonstig bebautes
Grundstück) mit ATS 303.000 bewertet worden. Da es sich bei den
Liegenschaften somit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen nicht um eine
einzige wirtschaftliche Einheit, sondern vielmehr um zwei solche gehandelt hat,
hat das Finanzamt die Begünstigungsvorschrift des § 3 Abs 2
GrEStG 1987 zu Recht nicht angewendet.
Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers sind
die gegenständlichen Liegenschaften nicht in der EZ y , sondern laut
Vergleich in der EZx
zusammengeführt. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer bekämpft der
Berufungswerber damit, dass im vorliegenden Fall an den gegenständlichen
Liegenschaften gemeinschaftliches Eigentum bestanden habe und diese daher
für einen Tausch nicht zur Verfügung stehen konnten.
Mit dieser Argumentation übersieht der
Berufungswerber, dass bei Teilung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten nicht
von einer Teilung des Grundstückes der Fläche nach, sondern nur von
einer Vermögensauseinandersetzung schlechthin gesprochen werden kann.
§ 3 Abs. 2 GrEStG kann also auf die körperliche Teilung eines
Grundkomplexes, der nach Bewertungsrecht in mehrere wirtschaftliche Einheiten
zerfällt, nicht angewendet werden (VwGH vom 11.4.1991,
90/16/0089-0092).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 BewG ist nach den
Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu
gelten hat (VwGH vom 28.1.1993, 91/16/0114, 0115). Dabei ist der Einheitswert
zum letzten dem Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt maßgebend.
Im vorliegenden Fall waren der Berufungswerber und seine
geschiedene Ehegattin je zur Hälfte Miteigentümer einer Landwirtschaft
und eines Einfamilienhauses. Landwirtschaft und Einfamilienhaus waren zwei
getrennte wirtschaftliche Einheiten iSd § 2 BewG. Diese beiden Einheiten
wurden durch den Vergleich des zuständigen Bezirksgerichtes so geteilt,
dass dem Berufungswerber ausschließlich Grundstücke aus der
Landwirtschaft zugewiesen wurden. Die Zweitantragstellerin bekam die ungeteilte
wirtschaftliche Einheit des Einfamilienhauses und außerdem aus der
wirtschaftlichen Einheit der Landwirtschaft Grundstücksteile zugewiesen.
Für den dem Berufungswerber zugewiesenen Erwerb hat dieser seinen ideellen
Hälfteanteil an der ungeteilt gebliebenen wirtschaftlichen Einheit des
Einfamilienhauses hingegeben.
Diese Vermögensauseinandersetzung ist als Tausch nach
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG zu versteuern ist (VwGH vom 28.1.1993, 91/16/0114,
0115).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber im
Ermittlungsverfahren den Gesamtverkehrswert der Liegenschaft mit 3,2 Mio ATS
angegeben. Auf das Einfamilienhaus entfällt davon 1,3 Mio ATS. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
dass beim Grundstückstausch die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des
Grundstücks, also vom Einheitswert, sondern vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 16.1.1965, Slg 3379/F und
528/64 und vom 4.12.2003, 2003/16/0108). Die "Tauschleistung des anderen
Vertragsteiles" ist das vom Erwerber des eingetauschten Grundstücks
hingegebene Grundstück, das als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert zu
bewerten ist. Beim Grundstückstausch ist also nicht der Einheitswert,
sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) maßgebend, weil in diesem Fall die
Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des den Gegenstand des Erwerbsvorganges
bildenden Grundstückes, sondern vom Wert des als Gegenleistung hingegebenen
Grundstückes zu berechnen ist. (VwGH vom 26.3.1981, 15/3502/78).
Die Grunderwerbsteuer war daher vom halben Verkehrswert des
als Gegenleistung hingegebenen Einfamilienhauses in Höhe von ATS 650.000
mit ATS 13.000 festzusetzen.
Es war folglich wie im Spruch ausgeführt die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 15. März
2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 841 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 33 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0873-G/02
- Stammnummer
- 27323
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF