Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1034-L/06
Rechtsmittellegitimation der Berufung gegen den Abgabenbescheid bei Aufhebung des Haftungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1034-L/06vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des IS als Beitretender zur Berufung der
CPMltd, vertreten durch FM, vom 5. August 2004 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide des Finanzamtes L vom 13. Juli 2004 betreffend
Kapitalertragsteuer 1999 bis 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Aufgrund einer bei der CPM ltd. durchgeführten
Betriebsprüfung wurden bei dieser Firma verdeckte Ausschüttungen in
den Jahren 1999 bis 2002 angesetzt. Die daraus resultierende KESt ermittelte
sich wie folgt:
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1999
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2000
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2001
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2002 (EURO)
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2360 Verrkto P.L.
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160.545,90 S
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641.955,87 S
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706.078,36 S
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58.829,31 €
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2363 Darlehen
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88.917,67 S
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114.514,67 S
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114.514,67 S
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8.322,32 €
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2364 Darlehen
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52.751,00 S
|
52.751,00 S
|
52.751,00 S
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3.833,56 €
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2365 Darlehen
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130.000,00 S
|
130.000,00 S
|
130.000,00 S
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9.447,47 €
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Entnahmen/Va
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432.214,57 S
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582.949,63 S
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102.831,73 S
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7.516,59 €
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KESt 33,33%
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144.057,12 S
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194.297,11 S
|
34.273,82 S
|
2.505,28 €
2. Die CPM ltd. legte am 5. August 2004 gegen die
aufgrund der BP ergangenen KESt-Bescheide für 1999 bis 2002 Berufung ein.
3. Mit Schreiben vom 8. November 2004 trat IS der
Berufung der CPM ltd. hinsichtlich der bezeichneten Haftungs- und
Abgabenbescheide betreffend KESt 1999 bis 2002 bei. Beantragt wurde die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Befassung des
gesamten Berufungssenates und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
4. Mit Bescheid vom 22. November 2004 wurde die
Berufung betreffend die Kapitalertragsteuerbescheide mit BVE vom
zuständigen Finanzamt abgewiesen.
5. Am 22. Dezember 2004 brachte IS (als Beitretender
zur Berufung) einen Vorlageantrag wie folgt ein:
Die Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide
betreffend Kapitalertragsteuer 1999 bis 2002 sei als unbegründet abgewiesen
worden. Es werde der Antrag auf Vorlage dieser Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Die Bw. sei eine nach britischem Recht gegründete
Privat Limited Company, die im englischen Firmenregister eingetragen worden sei.
Damit stehe fest, dass die Bw. weder eine Aktiengesellschaft iS. des
Aktiengesetzes, noch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei.
Die Steuerpflicht im gegenständlichen Fall sei vom
Finanzamt damit begründet worden, dass gemäß
§ 93
Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 der Kapitalertragsteuer
inländische Kapitalerträge, wenn es sich um Gewinnanteile
(Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung handle, unterlägen, wobei
diese Bestimmung eine KESt-Abzugsverpflichtung auch dann normiere, wenn der
Schuldner der Kapitalerträge Geschäftsleitung oder Sitz im Inland habe
und daher das Vorliegen eines dieser Tatbestandsmerkmale ausreiche.
Dem sei aber der klare Wortlaut des § 93 EStG
1988 (in der hier anzuwendenden Fassung) entgegenzuhalten:
(1) Bei inländischen Kapitalerträgen
(Abs. 2) .. wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
(2) Inländische Kapitalerträge liegen nur vor,
wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstitutes ist und es
sich um folgende Kapitalerträge handelt:
Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge
aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaften, Banken, Versicherungen, Privatstiftungen, stillen
Gesellschaften und Bankgeschäfte.
Da es sich im berufungsgegenständlichen Fall um keine
der in § 93 Abs. 2 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten
inländischen Kapitalerträge handle (offene und verdeckte
Ausschüttungen aus nach ausländischem Recht gegründeten
Gesellschaften seien hier nicht aufgezählt), könne dahingestellt
bleiben, ob die Bw. die Geschäftsleitung und/oder ihren Sitz im Inland
gehabt habe.
Aus diesem Grund erweise sich der bekämpfte Bescheid
als rechtswidrig. Beantragt werde, die bekämpften Bescheide ersatzlos
aufzuheben, den gesamten Berufungssenat mit der Entscheidung zu befassen und
eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6. Die Berufung wurde am 10. Februar 2005 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
Anläßlich einer am 21. September 2005 durchgeführten
Erörterung nahm der Steuerberater die Anträge auf mündliche
Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat zurück.
7. Der Unabhängige Finanzsenat wies die Berufung mit
Entscheidung vom 21. Oktober 2005, RV/0133-L/05, ab.
8. Gegen die Entscheidung des UFS wurde Beschwerde beim
VwGH erhoben. Dieser hob den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates mit
Erkenntnis vom 20. September 2006, 2005/14/0122 auf, da die belangte
Behörde es unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich Gesellschafter der Bf. gewesen sei. Die
von der Finanzverwaltung angenommene "wirtschaftliche Machthaberstellung" sei
nicht ausreichend nachgewiesen.
9. Die nunmehr wieder unerledigte Berufung wurde am 17.
Oktober 2006 zwecks Abwicklung eines fortgesetzten Verfahrens an den
Unabhängigen Finanzsenat übermittelt.
10. Bereits am 18. Juli 2006 wurde die Berufung
betreffend den Haftungsbescheid vom 11. Februar 2005, mit dem IS gem.
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für die KESt herangezogen
wurde, vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben (RV/0347-L/05). Die
Finanzverwaltung hatte Haftungen der Jahre 1999 bis 2001 geltend gemacht. In der
Entscheidung des UFS wurde festgestellt, dass IS mit den Abgabenangelegenheiten
in der Firma nicht befasst war und sich auch keine Anhaltspunkte ergaben, wonach
dieser von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen
Vertreters Kenntnis erlangt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. IS ist der Berufung rechtzeitig, nämlich vor
Erlassung der BVE am 8. November 2004 beigetreten, die Zulässigkeit
der Berufung ist ebenfalls nicht strittig.
2. Lediglich IS - nicht die Berufungswerberin -
hat am 22. Dezember 2004 einen Vorlageantrag gestellt. Der Antrag auf
mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Berufungssenat wurde
anläßlich der Erörterung vom 21. September 2005
zurückgezogen. Damit kann eine monokratische Entscheidung erlassen werden.
3. Beitrittsberechtigt zur Berufung ist nur, wer als
Gesamtschuldner oder Haftender nach den Abgabenvorschriften für die den
Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe in Betracht kommt
(Stoll, BAO § 257, S 2623).
Beruft daher ein Haftungspflichtiger gegen den
Haftungsbescheid und gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch, so
hängt seine Rechtsmittellegitimation gegen den zweitgenannten Bescheid vom
Bestand des Haftungsbescheides ab. Wird dieser beispielsweise aufgehoben, so
verliert der Haftungspflichtige seine Befugnis zur Anfechtung des Bescheides
über den Abgabenanspruch (Ritz, BAO § 273, Rz 5).
4. Im vorliegenden Fall wurde der Haftungsbescheid mit
Berufungsentscheidung vom 18. Juli 2006 aufgehoben. Der Bescheid wurde von
keiner Partei mit Beschwerde bekämpft. Damit ist aber klargestellt, dass
eine Haftung des IS für den Zeitraum 1999 bis 2001, das ist der bisherige
Haftungsinanspruchnahmezeitraum, nicht mehr in Frage kommt. Für 2002 kann
IS nicht in Anspruch genommen werden, da er nur bis August 2001 Organwalter der
PMC ltd. gewesen ist, auch der VwGH hat in seiner Entscheidung vom
20. September 2006 darauf hingewiesen. Für 2002 wurde IS schon bisher
haftungsmäßig gar nicht in Anspruch genommen.
Damit ist aber der Legitimation für einen Beitritt des
IS zur Berufung der PMC ltd. die Grundlage entzogen. Die Berufung war gem.
§ 273 Abs. 1 lit. a als unzulässig geworden
zurückzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsliste
Linz, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1034-L/06
- Stammnummer
- 27312
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF