Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0447-I/04
Widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-I/04vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Kufstein-Schwaz vom 2. März 2004 betreffend
Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 1-12/2001 und 1-12/2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Zollkontrolle am 1. August 2001 wurde
die deutsche Staatsbürgerin A (= Berufungswerberin, Bw) mit dem auf sie lt.
Fahrzeugschein am 24. August 2000 auf die Adresse in D-OD, zugelassenen Pkw
mit dem deutschen Kennzeichen RO1, Marke S, mit der Motorleistung von 125 kW,
auf der B 172 (ehemaliger Grenzübergang N) angehalten und hat die
Zollwachabteilung laut Kontrollmitteilung an das Finanzamt Kufstein im Hinblick
auf den Verdacht ua. der Hinterziehung der Kraftfahrzeugsteuer Folgendes
festgestellt: " ..., dass die
Fahrzeuglenkerin (Besitzerin) ihren Hauptwohnsitz in
NB seit 1.3.2001 inne hat (siehe
beiliegende Meldebestätigung der Gemeinde
NB). Frau
A ist in der BRD beschäftigt und
pendelt täglich zwischen Wohnort und Beschäftigungsort. Der Ehegatte
... ist derzeit noch in der BRD beschäftigt und kommt ca. alle 2 Wochen zum
jetzigen Wohnsitz in NB nach Hause.
...". Laut Meldebestätigung war die Bw ab 1.3.2001 sowie ihr
Ehegatte ab 24.4.2001 mit Hauptwohnsitz an der Adresse in A-NB,
angemeldet.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheiden jeweils
vom 2. März 2004, StrNr, hinsichtlich des Pkw mit einer Leistung von
125 kW die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit a
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 wie folgt vorgeschrieben: 1. für den
Zeitraum 1-12/2001: ausgehend von einer um 24 kW verminderten
Motorleistung, ds. 101 kW à
€ 0,6 x 10 Monate (dh. ab
1. März 2001) = gesamt € 606; 2. für den
Zeitraum 1-12/2002: 101 kW à
€ 0,6 x 12 Monate = gesamt
€ 727,20.
In der gegen obige Bescheide erhobenen Berufung wird
eingewendet, das Fahrzeug sei nach Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe nach
Deutschland zum Lebensmittelpunkt der Bw verbracht und allein dort genutzt
worden. Die Kraftfahrzeugsteuer werde weiterhin in Deutschland entrichtet; es
stelle sich die Frage nach einer Doppelbesteuerung. Es sei beabsichtigt, eine
Petition an den Deutschen Bundestag für Europa-Fragen zu
richten.
Festgehalten wird, dass die Festsetzung der
Normverbrauchsabgabe (NoVA) mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 erfolgte.
Anschließend wurde vom Finanzamt erhoben, dass die Bw
laut aktueller Meldeabfrage nach wie vor (bis zumindest 31. März 2004)
mit Hauptwohnsitz in NB gemeldet war; laut mehreren Lokalaugenscheinen sowie
einer Anfrage zur Halterfeststellung im Mai 2004 befinde sich das Fahrzeug mit
dem Kennzeichen RO1 nicht mehr an dieser Wohnadresse und sei auch nicht mehr
erfaßt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 wurde die Bw um
Bekanntgabe bzw. Glaubhaftmachung ersucht, ab wann das Fahrzeug allenfalls nicht
mehr im Inland verwendet worden sei, sowie um Beibringung der
Abmeldungsunterlagen. Im Antwortschreiben vom 7. Juni 2004 teilt die
Bw mit, das Fahrzeug sei im April 2001 nach Deutschland verbracht und dort von
Bekannten benutzt worden, wozu es Verträge gebe. Der gemeldete
Hauptwohnsitz beweise nicht die Verwendung durch die Bw. Da vom Finanzamt der
gegenteilige Beweis, also ihre Verwendung bis mindestens 31. März
2004, behauptet werde, bedürfe es ihrerseits hiezu keines Gegenbeweises
mehr. Laut nochmaliger Meldeabfrage Ende Juni 2004 ist die Bw ab
1. April 2004 an der Adresse in NB mit "Nebenwohnsitz"
gemeldet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juli 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Standortvermutung des
Fahrzeuges im Inland wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bw habe hiezu
widersprüchliche bzw. den Tatsachen widersprechende Angaben gemacht, wenn
sie zB trotz der Anhaltung am ehemaligen Grenzübergang am 1. August
2001 behaupte, das Fahrzeug sei bereits im April 2001 ins Ausland verbracht
worden, und habe insgesamt keinerlei Gegenbeweis zur Standortvermutung erbracht.
Die geltende Rechtslage stehe der Vorschreibung (auch) der inländischen
Kraftfahrzeugsteuer nicht entgegen (im Einzelnen: siehe
Berufungsvorentscheidung).
In der als Vorlageantrag zu wertenden "Berufung" vom
2. August 2004 wird lediglich vorgebracht, die Schreiben des Finanzamtes
seien an die Petitionsstelle des Deutschen Bundestages weitergeleitet worden;
die dortige Entscheidung werde längere Zeit in Anspruch nehmen,
anschließend erfolge eine umgehende Information. Nach einem derzeitigen
4wöchigen Urlaub werde die Bescheinigung über die Verbringung des
Fahrzeuges nach Deutschland sofort übermittelt.
Festgehalten wird, dass die Bw den vorgenannten
Ankündigungen bis dato nicht entsprochen hat.
Einsicht genommen wurde in den bezughabenden Berufungsakt
des UFS, Zl. X, betreffend die Normverbrauchsabgabe (NoVA): Laut
dortigem Aktenvermerk vom 27. Feber 2003 hatte der Bürgermeister der
Gemeinde NB in einem Telefonat auftrags der Bw ua. mitgeteilt, die Bw habe im
Gemeindeamt NB eine Wohnung gemietet und ihren ordentlichen Hauptwohnsitz
genommen; sie habe sich auch wegen einer Dienstanstellung in Österreich
umgesehen. In der dortigen Berufung war ua. eingewendet worden, die Bw halte
sich nicht ständig in Österreich auf. Die österr. Adresse sei
nicht als Familienmittelpunkt zu betrachten, da im Haushalt keine Kinder leben
würden. Mit Entscheidung vom 2. Feber 2004 hatte der UFS die
Berufung gegen die Festsetzung der NoVA als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser
Bestimmung: Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werden (= widerrechtliche Verwendung).
Die hier zum
Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 idgF haben
folgenden Inhalt: Gemäß
§ 36 lit a dürfen ua.
Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennnzeichen - auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum
Verkehr (im Inland) zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG - idF vor BGBl. I Nr. 123/2002 - sind Fahrzeuge mit
ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das
Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden,
bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem
Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne
Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während
der drei unmittelbar auf ihre
Einbringung in das Bundesgebiet folgenden
Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen
Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung
gründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
§ 82 Abs.
8 KFG idF des BGBl. I Nr. 123/2002, in Geltung ab 14. August 2002 (zufolge
EuGH-Urteil 21.3.2002, C-451/99 betr. "Cura Anlagen GmbH"),
lautet: "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen
mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in
diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem
Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung
gem. § 37 ist nur während eines
Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB
Erkenntnis 21.5.1996, 95/11/0378) ist das Lenken von im Ausland zugelassenen
Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82
Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) nach Maßgabe
des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich
bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG).
Hat das Fahrzeug hingegen seinen
dauernden Standort in Österreich,
was nach § 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem
Hauptwohnsitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland
- grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung
ohne inländische Zulassung nur drei Tage (§ 82 Abs. 8 aF) bzw. nunmehr
einen Monat (leg. cit. neue Fassung) nach Einbringung in das Bundesgebiet
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die
Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr
erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiter
verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes
Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gem. § 1
Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt.
Abzustellen ist sohin nach obigen gesetzlichen Bestimmungen
allein auf die Verwendung durch eine
Person mit Hauptwohnsitz im Inland,
weshalb beispielsweise weder das Ausmaß des Aufenthaltes im Inland (arg.
"nicht ständig") noch der Umfang der Verwendung des Fahrzeuges (arg.
"überwiegende Verwendung im Ausland") ein rechtlich relevantes Kriterium
für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bzw. des "dauernden
Standortes" des Fahrzeuges im Inland darstellen.
Die Bw hat zwar im gegenständlichen Verfahren keinen
ausdrücklichen Einwand gegen die Annahme deren "Hauptwohnsitzes" im Inland
erhoben, in der Berufung allerdings vorgebracht, das Fahrzeug sei - nach
Vorschreibung der NoVA - zum "Lebensmittelpunkt nach Deutschland"
verbracht worden. Es gilt daher zu Frage des "Hauptwohnsitzes" Folgendes
klarzustellen: "Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Orte
begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt
ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben"
(Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 122,
1987). Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die
stärksten persönlichen
Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse (VwGH 16.5.1974, 946/73). Dies trifft im Normalfall
für den Familienwohnsitz zu
(Grubmann, KFG, 3. Auflage, Seite 487,
1987). Durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. 1994/505, wurde anstelle des
"ordentlichen Wohnsitzes" der Begriff "Hauptwohnsitz" eingeführt sowie in
Art. 6 Abs. 3 B-VG idF der B-VGNov mit BGBl. 1994/504 eine
verfassungsgesetzliche Definition des Begriffes "Hauptwohnsitz" aufgenommen, die
fast wörtlich jener im Meldegesetz 1991, BGBl. 1991/9 (§ 1 Abs. 6
und 7), entspricht. Demnach kann eine Person nur einen einzigen Hauptwohnsitz
haben und wird zwischen Hauptwohnsitz und allfälligen weiteren "Wohnsitzen"
unterschieden. Die Definition des Art. 6 Abs. 3 B-VG lautet: "Der
Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen
hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese
sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf
mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem
sie das überwiegende Naheverhältnis hat." Laut der
ständigen Judikatur des VwGH und VfGH sei dabei auf die tatsächlichen
Lebensverhältnisse abzustellen, also darauf, wo faktisch der
Lebensmittelpunkt besteht (vgl. dazu:
Häußl in AnwBl 2001, 341 zu
"Allgemeiner Gerichtsstand und Hauptwohnsitz";
Thienel in JRP 1999, 124, zu "Meldung
und Hauptwohnsitz" mit Judikaturverweisen).
Laut den eigenen Angaben der Bw bei der Zollkontrolle am
1. August 2001 hat sie den Wohnsitz an der Adresse in A-NB, an dem sie und
ihr Ehegatte seit März bzw. April 2001 ihren Hauptwohnsitz angemeldet
hatten, als den "Wohnort" beider Ehegatten bezeichnet, von dem aus sie nach
Deutschland täglich zum Beschäftigungsort pendelt und zu dem der
Ehegatte regelmäßig "zurückkehrt". Im Feber 2003 (siehe eingangs
dargelegter Aktenvermerk im Zuge des NoVA-Verfahrens) hatte der
Bürgermeister der Gemeinde NB die Auskunft erteilt, die Bw habe hier ihren
ordentlichen Wohnsitz genommen und sich auch nach einer Beschäftigung im
Inland umgesehen. In Würdigung der vorliegenden Umstände
- insbesondere der aufrechten Ehe mit einer Person mit Hauptwohnsitz in
Österreich, dies unabhängig von allenfalls noch im Haushalt lebenden
Kindern, und dem laufend wiederkehrenden Aufenthalt der Bw in NB - ist
daher davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Bw
- jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum und
darüberhinaus bis zur Abmeldung des Hauptwohnsitzes zum 1. April 2004
- in Österreich gelegen ist. Es ist daher von einem österreichischen
Hauptwohnsitz iS obiger Bestimmungen auszugehen.
Bestritten wurde im Wesentlichen die Verwendung des
Fahrzeuges im Inland: Die Bw hat zunächst bei der Zollkontrolle die
Verwendung des Fahrzeuges im Inland zugestanden, da sie zu Protokoll gegeben
hat, dass sie ihren Hauptwohnsitz in NB genommen hat und aufgrund ihrer
Beschäftigung in Deutschland täglich zwischen Wohnort und
Beschäftigungsort in Deutschland pendelt. In der Berufung vom März
2004 wurde vorgebracht, das Fahrzeug sei nach Vorschreibung der NoVA (= 12.
Oktober 2001) sofort nach Deutschland verbracht und ausschließlich dort
genutzt worden. Im Schreiben vom 7. Juni 2004 wurde dann ausgeführt, das
Fahrzeug sei bereits im April 2001 nach Deutschland verbracht und dort von
Bekannten genutzt worden. Die diesbezüglich mehrfach angekündigten
Beweise (Verträge ?) wurden nicht beigebracht.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde -
abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin
postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach
ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0142). Die
Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie
nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im
"naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar 1994, S. 324 f.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
31.10.1991, 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO Folgendes zum
Ausdruck gebracht: "Schließlich entspricht es auch ständiger
Rechtsprechung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage
einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt." Wenn daher
die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände
mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den -
nachmaligen - Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt,
sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, so
könne diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig
empfunden werden. Nach der VwGH-Judikatur kommt daher den ersten in einem
Verfahren gemachten Angaben erhöhter Wahrheitsgehalt zu.
Wenn daher im Gegenstandsfalle infolge der oben
dargestellten, völlig widersprüchlichen Angaben (Verbringung ins
Ausland zunächst im Oktober 2001, dann bereits im April 2001, dies in
gänzlichem Widerspruch zur nachweislichen Verwendung bei der Zollkontrolle
am 1. August 2001) und auch sonst in keiner Weise ein wie immer gearteter
eindeutiger Nachweis bzw. Gegenbeweis iSd § § 82 Absatz 8 KFG
zwecks Widerlegung der dauernden Standortvermutung des Fahrzeuges im Inland,
dies aufgrund des bestehenden Hauptwohnsitzes der Bw im Inland, erbracht wurde
und nach den zuerst gemachten Angaben im Verfahren die Verwendung des Fahrzeuges
auch im Inland ("tägliches Pendeln") jedenfalls zugestanden worden ist,
welche Aussage jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens immer weiter
eingeschränkt wurde, so gelangt die Berufungsbehörde im Rahmen der
freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Umstände, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf obige Rechtsprechung,
dass die jeweils ersten Aussagen im Verfahren der Wahrheit am Nächsten
kommen, zu der Überzeugung, dass es sich bei den nachmaligen Angaben um
bloße Schutzbehauptungen zwecks Steuervermeidung handelt.
Nachdem die Bw selbst davon spricht, dass sie täglich
von ihrem Wohnort zum Dienstort in Deutschland pendelt, im Weiteren zwar die
Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland behauptet, hiefür jedoch keinerlei
Nachweis bezüglich der tatsächlichen Abmeldung des Fahrzeuges und
insbesondere dazu, zu welchem Zeitpunkt diese erfolgt sei, erbrachte, geht die
Berufungsbehörde in Anbetracht dieser Umstände im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon aus, dass jedenfalls im streitgegenständlichen
Zeitraum 2001 - 2002 eine Verwendung des Fahrzeuges im Inland
stattgefunden hat.
Zusammenfassend ist daher die Feststellung zu treffen, dass
das gegenständliche Fahrzeug von einer Person (Bw) mit Hauptwohnsitz im
Inland im Bundesgebiet verwendet wurde. Das Fahrzeug hatte demnach seinen
dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im
Inland zuzulassen gewesen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967). Die Vorschreibung
der Kraftfahrzeugsteuer erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Gegen die
Höhe der Vorschreibung wurde im Übrigen kein Einwand
erhoben.
Hinsichtlich der daraus resultierenden Doppelbesteuerung
- dies infolge der für die berufungsgegenständlichen
Zeiträume aufgrund der Zulassung in Deutschland ebenso entrichteten
Kraftfahrzeugsteuern - besteht aber entgegen der Ansicht der Bw nach geltendem
Recht im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der
Kraftfahrzeugsteuern kein Hindernis, da aufgrund des ua. mit Deutschland
abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170,
Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind (siehe dazu:
Takacs in FJ-GVR 1992, 29, "Die
Kraftfahrzeugsteuer und die EG, Teil III"). Laut diesem "Abkommen
über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im
internationalen Verkehr" mit der Zielsetzung der Förderung des
internationalen Reiseverkehrs sind allerdings gem. Art. 2 nur "Fahrzeuge, die im
Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, ... wenn sie
vorübergehend zum privaten Gebrauch
in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den
Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im
Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden". Eine ständige
Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich
fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Auch nach
unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien
RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua.
zwecks Vermeidung von Beschränkungen im Güterverkehr oder der
Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen -,
welche auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind: a)
Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Kombinationen mit ausländischem
EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder
zusammen zwölf Tonnen oder mehr
beträgt, sind von der Kfz-Steuer befreit (RL 93/89/EWG Art 5). b)
Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die
von Studenten mit Wohnsitz im
Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei,
wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland
aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen
Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen
benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 4 Abs
1). c) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen
EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges
zum inländischen Arbeitsplatz und
zurück benützt werden, sind steuerfrei. Die Befreiung entfällt,
wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder
Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit a
iVm Art 4 Abs 1). d) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit
ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen
EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum
vorübergehenden Aufenthalt in das
Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs
Monate steuerfrei (RL 83/182/EWG Art 3 iVm Art 4 Abs. 1). Im Falle einer weiter
gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland:
Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.
Abschließend
wird angemerkt, dass auch der EuGH in seinem Urteil vom 21. März 2002,
Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH, etwa in keinster Weise die Bestimmung nach
§ 82 Abs. 8 KFG und insbesondere nicht die darin normierte
Zulassungsverpflichtung für EU-widrig befunden hatte, sondern ganz im
Gegenteil die Zulassungsverpflichtung ausdrücklich als EU-konform erachtet
und darin auch keinerlei Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit
erblickt hat (vgl. VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003).
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
widerrechtliche VerwendungZulassungdauernder StandortStandortvermutungHauptwohnsitzVerwendungDoppelbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-I/04
- Stammnummer
- 27304
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF