Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0480-L/03
Versagung der Steuerfreiheit, weil Gegenstand der Lieferung nicht in das Drittland gelangt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0480-L/03vom 14.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., ZZZ, yzgasse 3, vertreten durch
ER, Steuerberater, At, vom 2. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck vom 13. Mai 2005 betreffend Umsatzsteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft betreibt in F einen
Lebensmittel- und Textilhandel sowie einen Handel mit Restposten.
In einer
eidesstättigen Erklärung
vom 9. April 2003 hielt der
geschäftsführende Gesellschafter der Berufungswerberin Folgendes
fest:
Er sei um die Jahreswende 2002/2003 von (ihm damals noch
unbekannten) Herrn P angerufen worden, welcher vom Handel der berufungswerbenden
Gesellschaft mit Restposten von xy Keramik gehört habe und 300.000 Teile
der zweiten Wahl zu kaufen beabsichtigte. Er habe ihm mitgeteilt, dass diese
Teile nur über den Fachhandel zu beziehen seien.
Mitte Jänner habe er erfahren, dass der S mit dem
Dekor "T" eine Aktion im Zeitraum vor Ostern plane. Er sei daraufhin
gefragt worden, ob er den Kauf von diesen Keramikstücken vermitteln
könne, was allerdings unter Hinweis auf den Fachhandel verneint worden
sei.
Ende Februar sei ein Herr H an seinen im Betrieb
beschäftigten Sohn herangetreten und habe die Vermittlung einer Lieferung
von drei LKW Keramikteilen zweiter Wahl in den Libanon angeboten. Beim
Interessenten habe es sich um die Firma A. aus Beirut/Libanon gehandelt, welche
von der Firma E GmbH aus U/BRD vertreten worden sei.
Entsprechend der Anweisung der Firma xy Keramik, welche mit
der Lieferung in den Libanon einverstanden gewesen sei, hätte die
Berufungswerberin gegen Vorauskasse den Verkauf an die Firma A. bzw E
durchgeführt. Entsprechend der Anweisung der xy Keramik sei vertraglich
vereinbart worden, dass diese Waren keinesfalls nach Deutschland,
Österreich oder in die Schweiz reimportiert werden dürften. Er habe
darauf bestanden, dass die Spedition Z die Verzollung und den Transport
durchführe. Die Firma E habe daraufhin ersucht, die Firma LKW Y mit dem
Transport zu beauftragen, da diese Spedition günstiger sei.
Am 8. April 2003 habe er dann erfahren, dass die
Firma S. offenbar eine österreichweite Aktion mit den von der
berufungswerbenden Gesellschaft in den Libanon verkauften Waren durchführe.
Die Lieferung (ca. 145.000 Stück des Dekors T) sei zwar im Werk
abgeholt und zur Verzollung zur Firma Z gebracht worden, aber die Firma LKW Y
habe daraufhin von der Firma C GmbH die Anweisung erhalten, bei der Firma C in
N/Österreich abzuladen. Ein Angestellter der Firma LKW Y (Herr AB) habe ihm
mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Firma C GmbH Pü
hieße und Herr P ein Angestellter dieser Firma sei. Vermutlich handle es
sich dabei um die selbe Person, die ihn im Jahr 2002 kontaktiert
habe.
Im Zuge einer die Monate Dezember 2002 bis
Februar 2003 umfassenden
Umsatzsteuersonderprüfung stellte
der Prüfer fest, dass die Berufungswerberin im Februar 2003 drei
Rechnungen zu je 45.738,70 € (in Summe: 137.216,10 €) an die
Firma A., W Center, Beirut, Libanon, ausgestellt und als steuerfreie
Ausfuhrlieferung behandelt habe. Da nach Aussagen des
geschäftsführenden Gesellschafters die Waren Österreich nie
verlassen hätten, könne die Steuerfreiheit nach
§ 7 UStG 1994 nicht gewährt werden.
Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für
Lieferungen und sonstigen Leistungen sei daher um den Betrag von
137.216,10 € zu erhöhen und der Umsatzsteuer in Höhe von
20 Prozent (das sind 27.443,22 €) zu unterwerfen.
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des Prüfers und
setzte mit Bescheid vom
25. Juni 2003 die
Umsatzsteuer für den Monat
Februar 2003 fest.
Die dagegen eingebrachte
Berufung vom 2. Juli 2003
wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin den Spediteur,
nämlich die Firma Z & Co KG, I (Sachbearbeiter Herr EM)
am 28. Februar 2003 ordnungsgemäß mit der Versendung der
Ware nach Beirut beauftragt habe. Damit sei der Tatbestand gemäß
§ 7 Abs 5 UStG 1994 erfüllt. Für den
Versendungsauftrag liege die Ausfuhrbescheinigung ZA 58-A
Laserdruck - 03/2001 - LDV vor.
Die Berufungswerberin habe das Umsatzgeschäft mit
einem ausländischen Abnehmer (Drittland) mit der ausdrücklichen
Vereinbarung abgeschlossen, dass die Ware keinesfalls nach Österreich
reimportiert werden dürfe. Die Versagung der Steuerfreiheit sei nicht
gerechtfertigt und es werde daher beantragt die Umsatzsteuer in Höhe von
27.443,22 € wieder gutzuschreiben.
In seiner Stellungnahme
vom 18. Juli 2003 wendete der Prüfer ein, dass eine
steuerfreie Ausfuhrlieferung nach
§ 7 Abs 1 UStG 1994 nur dann vorliege, wenn der
Gegenstand der Lieferung entweder vom Unternehmer ins Drittland befördert
oder versendet werde oder vom Abnehmer ins Drittland befördert oder
versendet werde. Da jedoch die in Streit stehenden Waren nie ins Drittland
gelangt seien, könne auch keine Ausfuhrlieferung vorliegen, sondern nur
eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung.
Da diese Grundvoraussetzung für eine Ausfuhrlieferung
nicht erfüllt sei, sei es auch unerheblich, ob ein Ausfuhrnachweis
vorliege. Dieser müsste in diesem Fall zu Unrecht ausgestellt worden sein.
Die Berufungswerberin hätte daher in dem Zeitpunkt, in
dem bekannt geworden ist, dass die Waren nicht in das Drittland ausgeführt
worden sind, die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2003 im Sinne des
§ 120 BAO berichtigen müssen. Dies sei der Berufungswerberin
zum Zeitpunkt der Prüfung nämlich bereits bekannt gewesen
(Prüfung: 13. Mai; schriftliche Darstellung sei vom
Geschäftsführer im April verfasst worden).
Am
7. August 2003 sprachen der
Steuerberater und der Geschäftsführer der Berufungswerberin beim
Finanzamt vor. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass schon
langjährige Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftsvermittler Herr
H. H (Geschäftsführer der Firma E GmbH) bestanden hätten.
Dieser sei seit dem Vorfall untergetaucht. Die Berufungswerberin habe alles mit
der Firma Z hinsichtlich des Exports geklärt. Es sei auch die
Vorausrechnung tatsächlich bezahlt worden. Die drei Lastkraftwagen seien
gemeinsam gefahren, aber dann umgeleitet worden und die Waren seien sodann im S.
zum Verkauf angeboten worden. Seitens der Firma xy Keramik sei eine Strafanzeige
gegen Herrn Josef Pü eingebracht worden.
Mit Schriftsatz vom
8. August 2003 ergänzte die Berufungswerberin ihre
Berufungsausführungen:
Die xy Keramik J GmbH sei Geschäftspartnerin der
berufungswerbenden Gesellschaft. Im Werk ihrer Schwestergesellschaft, der KT
i/BRD seien im Jahr 2002 Keramikwaren ausschließlich für den
AA-Konzern produziert worden. Dabei sei eine große Menge an
Ausschusskeramikware minderer Qualität angefallen. Da die xy Keramik im
EU-Raum bekanntlich ausschließlich mit hochqualitativer Ware am Markt
auftritt, sei die Berufungswerberin beauftragt worden, Käufer für
diese Ausschussware außerhalb der Europäischen Union zu finden. Mit
dem Verkauf der Ware an die Firma A. in Libanon sei die xy Keramik einverstanden
gewesen.
Ab diesem Zeitpunkt habe die Berufungswerberin nachweislich
alles unternommen, um eine steuerfreie Ausfuhr in das Drittland zu garantieren.
Außerdem gelte für 1a-Ware Markenschutz im EWR-Raum und jede
Lieferung von Ware zweiter Wahl würde mit hoher Pönale belegt
werden.
Im Februar 2003 habe ein Herr H angeboten, die
gegenständlichen Waren in den Libanon vermitteln zu können. Herr H sei
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma E
Abfallentsorgung und Umweltberatung GmbH mit Sitz in U /BRD, die die
libanesische Firma A. in Deutschland vertrete.
Von Herrn H habe man einen seriösen Eindruck erhalten,
da bereits ähnliche Exporte nach Ungarn glaubwürdig abgewickelt worden
seien. Von der Existenz der Firma A. s.a.r.l. habe sich die Berufungswerberin
über ein Fax vom 24. Februar 2003 überzeugt.
Dem Käufer seien die Bedingungen der xy Keramik,
nämlich Ware minderer Qualität nicht im EWR-Raum verkaufen zu
dürfen, eingehend zu Kenntnis gebracht worden.
Die Transportkosten bzw die Abwicklung sei zur Gänze
vom Käufer zu tragen gewesen. Die Berufungswerberin habe darauf bestanden,
dass die Spedition Z die Verzollung und den Transport durchführe, weil man
mit dieser Firma gute, seriöse Geschäftserfahrung hatte. Die Firma E
habe ersucht, die Firma LKW Y mit dem Transport zu beauftragen, da diese
Spedition günstiger sei. In einem Telefonat habe sie die Berufungswerberin
von der Vorgangsweise des Transportes ins Ausland durch die Firma LKW Y
verständigt. Der Transport sei von der Berufungswerberin durch die
Kostentragung des Käufers nicht beeinflussbar gewesen.
Am 24. Februar 2003 sei die Ware an die Firma A.
gegen Vorauskasse verkauft und von der Firma E bezahlt worden. Am
28. Februar 2003 sei dann die Ware von der Firma LKW Y direkt vom Werk
in i /BRD abgeholt und nach I zur Spedition Z gebracht worden, wo die
Ausfuhrabfertigung durchgeführt wurde. Die Berufungswerberin habe sich vom
ordnungsgemäßen Versendungsauftrag (8 ZA 58-A
Laserdruck - 02/2001 - LVD) vergewissert. Der
Beleg über die Bezahlung der österreichischen
Ausfuhrabfertigungskosten der Firma Z durch die Firma E GmbH vom
3. März 2003 habe die ordnungsgemäße Abwicklung des
Geschäfts bestätigt.
Am 8. April 2003 habe die berufungswerbende
Gesellschaft durch einen Anruf der Firma xy Keramik J GmbH Kenntnis von der
Tatsache erhalten, dass die Ware wahrscheinlich nicht ins Ausland gegangen sei,
sondern laut einem von der Firma S. ausgegebenen Flugblatt österreichweit
verkauft werden sollte.
Sofortige Recherchen hätten ergeben, dass die Fahrer
von der Firma Y unmittelbar nach der durchgeführten Verzollung die
Anweisung erhalten hätten, unter Umgehung von zollrechtlichen Vorschriften,
die Keramikware bei der Firma C GmbH in N bei Steyr
(Geschäftsführerin: MP, Prokurist: JP) abzuladen. Am Gelände der
Firma C GmbH seien offenbar die Zollplomben widerrechtlich geöffnet worden.
Von dort sei dann die Ware an die S. GmbH verkauft worden, welche damit eine
österreichweite "Osteraktion" durchführte. Die Lieferung
an die S. GmbH sei über die Firma In Trading Ltd, Zypern, fakturiert
worden. Es sei in Erfahrung gebracht worden, dass Herr JP (Gesellschafter und
Prokurist der Firma C GmbH) an der Firma In Trading Ltd zumindest wirtschaftlich
beteiligt sei.
Schließlich habe die Berufungswerberin erkannt, dass
sie "Markenpiraten" aufgesessen sei. Die Berufungswerberin habe an
eine Nachverrechnung der Umsatzsteuer an E bzw C gedacht, es sei aber allgemein
bekannt gewesen, dass von diesen Firmen nichts mehr zu holen sei.
Auf Grund der Rechnungen In Trading Ltd, Zypern, an S. sei
die Mehrwertsteuer in Höhe von 71.712,48 € an das Finanzamt
Graz-Stadt, St.Nr. 120/9946, zu überweisen gewesen. Das Finanzamt
werde daher ersucht, sich zu vergewissern, ob diese Zahlung tatsächlich
vorgenommen wurde. Die Mehrwertsteuer wäre an den Staat doppelt bezahlt
worden, nämlich einmal von In /S. und einmal von der
Berufungswerberin.
Da die Berufungswerberin alles unternommen habe, eine
steuerfreie Ausfuhr zu garantieren, sie aber offensichtlich Betrügern
aufgesessen ist und es überdies zu einer Doppelabfuhr von Mehrwertsteuer
für ein und dieselbe Ware komme, werde daher beantragt, der Berufung
stattzugeben. Im Falle der Abweisung der Berufung werde im zweitinstanzlichen
Verfahren die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Auf Grund des zwischenzeitig erlassenen
Umsatzsteuer(Jahres-)bescheides 2003 vom 13. Mai 2005, wies das
Finanzamt mit Bescheid vom 6. Juni 2005 die Berufung gegen den
Festsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer Februar 2003 gemäß
§ 273 Abs 1 BAO als unzulässig zurück und
wies darauf hin, dass gemäß
§ 274 BAO die Berufung
auch gegen den Jahresbescheid gerichtet und daher noch offen sei.
Das Finanzamt legte sodann die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Mit Ergänzungsauftrag
vom 1. Februar 2007 wurde die berufungswerbende Gesellschaft
aufgefordert, das Original der Ausfuhranmeldung vorzulegen.
Im Schreiben vom
13. Februar 2007 teilte die Berufungswerberin mit, dass der
Fahrer das Original der zollamtlichen Ausfuhranmeldung zur Zollabfertigung
mitbekommen habe und sich daher nicht bei der Berufungswerberin
befinde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Relevanter
Sachverhalt
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Zwischen der Firma A. in Libanon und der berufungswerbenden
Gesellschaft wurde über Vermittlung der Firma E /BRD ein
Umsatzgeschäft über die Lieferung von Keramikgeschirr (99 Paletten) zu
einem Verkaufserlös von insgesamt 137.216,10 € (drei Rechnungen
jeweils vom 24. Februar 2003) geschlossen. Die gegenständlichen
Waren wurden zwar zunächst zur Durchführung einer zollamtlichen
Ausfuhranmeldung zur Firma Z nach Hörsching verbracht, verließen
jedoch in weiterer Folge nicht Österreich, sondern gelangten zur Firma C
GmbH in N/Österreich, wo die Keramikwaren schließlich auch abgeladen
und weiterverkauft wurden. Dieses Unternehmen war Empfänger der
Lieferung.
Die Waren wurden folglich weder an die Firma A. geliefert
noch haben sie das Gemeinschaftsgebiet verlassen. Das beabsichtigte
Umsatzgeschäft zwischen der Berufungswerberin und dem Abnehmer aus dem
Drittland schlug somit fehl.
Ziel dieser Vorgangsweise war die Umgehung
markenrechtlicher Vereinbarungen, um zweitklassige (günstigere) Keramikware
auch im EWR-Raum, nämlich in Österreich an die Firma S. verkaufen zu
können. Eine Lieferung ins Drittland dürfte auch nie beabsichtigt
gewesen sein.
b. Gesetzliche
Grundlagen
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994
unterliegen folgende Umsätze der Umsatzsteuer:
"Die Lieferungen
und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher
Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt
gilt."
Nach
§ 6 Abs 1 Z 1 UStG 1994
sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden
Umsätzen die Ausfuhrlieferungen (§ 7) steuerfrei.
Eine
Ausfuhrlieferung liegt gemäß
§ 7 Abs 1 UStG 1994
vor, wenn
1. der Unternehmer
den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder
versendet (§ 3 Abs 8) hat oder
2. der Unternehmer
das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem
ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen
die unter Z 3 genannten Fälle.
§ 7 Abs. 2
lit a UStG 1994 definiert den ausländischen Abnehmer als einen
solchen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat. Drittlandsgebiet im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist
(§ 1 Abs 3
leg.cit.).
Eine Versendung
liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter
oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt
wird.
§ 7 Abs 4 leg.cit
normiert ferner, dass über die erfolgte Ausfuhr ein
Ausfuhrnachweis erbracht werden muss.
§ 7 Abs 5 UStG 1994
verlangt einen Nachweis der Versendung
des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet durch Versendungsbelege, wie
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder
deren Doppelstücke. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer
den Ausfuhrnachweis auch durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet
ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung (Z 1) oder
durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche
Anmeldung in der Ausfuhr (Z 2) führen.
Die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr und die
zollamtliche Bestätigung regelt das Zollrecht. Demgemäß ist als
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr regelmäßig das Exemplar 3
des Einheitspapiers zu verstehen. Die Ausgangszollstelle vergewissert sich, dass
die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, überwacht den
körperlichen Ausgang und versieht die schriftliche Anmeldung
schließlich mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung
(Art 793 Abs 3 ZK-DVO). Ausgangszollstelle ist die letzte
Zollstelle vor dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer UStG 1994, zu § 7, Anm. 136ff).
c. Rechtliche
Würdigung
Um einen Umsatz im Sinne des
§ 6 Abs 1 Z 1 UStG 1994 steuerfrei
behandeln zu können, muss der
Gegenstand der Lieferung nach
§ 7 Abs 1 UStG 1994 in das
Drittlandsgebiet gelangen. Im
gegenständlichen Berufungsfall steht fest, dass die Keramikgegenstände
das Gemeinschaftsgebiet nie verlassen haben, womit es an einer wesentlichen
Voraussetzung für die Steuerfreiheit mangelt. An dieser Tatsache
können auch die von der Berufungswerberin vorgebrachten widrigen
Umstände, die schlussendlich zu keiner Ausfuhr und damit zur Versagung der
Steuerfreiheit geführt haben, nichts ändern.
Hinsichtlich der Einwendungen betreffend den nach Ansicht
der Berufungswerberin vorliegenden gesetzmäßigen Ausfuhrnachweis, der
für sich allein zu einer Steuerfreiheit führen müsste, ist
entgegenzuhalten, dass zwischen dem Grundtatbestand für die Gewährung
der Steuerfreiheit, nämlich der Anspruchsvorschrift des
§ 6 Abs1 Z 1 iVm
§ 7 Abs 1 UStG 1994 und der Nachweispflicht des
§ 7 Abs 4 leg.cit. als Beweisvorschrift zwingend eine
Unterscheidung zu treffen ist.
Die Anwendung der Beweisvorschrift des
§ 7 Abs 4 leg.cit. setzt nämlich
tatbestandsmäßig das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung voraus (arg.
"Über die erfolgte
Ausfuhr..."). Wenn
aber - wie im vorliegenden Fall - feststeht, dass
keine Lieferung in das Drittland erfolgt ist und daher der Norminhalt des
§ 7 Abs 1 UStG 1994 wegen fehlender
Voraussetzungen nicht greifen kann, erübrigen sich auch weitere
Ausführungen hinsichtlich des Ausfuhrnachweises.
Da die Waren an einen österreichischen Unternehmer
gelangten, hat die berufungswerbende Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmens
eine Lieferung in Österreich gegen Entgelt im Sinne des
§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt,
die der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.
Dabei ist es für die Umsatzsteuerbarkeit unerheblich,
ob überhaupt ein Verpflichtungsgeschäft zwischen der Berufungswerberin
und der Firma C GmbH als Empfängerin der Lieferung vorlag, bzw ob das
Geschäft zivilrechtlich auch gültig war. Von rechtlicher Relevanz ist,
dass die Leistung effektiv ausgeführt und entgolten wurde. Stimmt daher das
Erfüllungsgeschäft nicht mit dem Verpflichtungsgeschäft
überein, ist die Leistungserfüllung maßgeblich
(Ruppe³, Umsatzsteuergesetz
Kommentar, § 1 Tz 27).
Dem Einwand der Doppelbesteuerung ist zu entgegnen, dass im
vorliegenden Berufungsfall ausschließlich das Umsatzgeschäft zwischen
der berufungswerbenden Gesellschaft als Steuersubjekt iSd
§ 2 UStG 1994 und der Firma C GmbH als
Leistungsempfängerin zu beurteilen war und nicht die nachfolgenden
Umsätze anderer Unternehmer. Es entspricht nämlich dem System der
Umsatzsteuer als Allphasensteuer, dass die Umsatzsteuer in jeder einzelnen Phase
einzuheben ist.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
d. Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß
§ 284 Abs 1 BAO
hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs 2)
oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) beantragt
wird oder
2. wenn es der
Referent (§ 270 Abs 3) für erforderlich
hält.
Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufung vom
2. Juli 2003 keinen Antrag auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt, sondern erst in dem die
Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 8. August 2003. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 11.05.2005,
2001/13/0039; 24.03.2004, 98/14/0179; 23.04.2001, 96/14/0091) kann jedoch der
Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht durch einen
nachträglichen Antrag begründet werden. Der Antrag war somit nicht
rechtzeitig.
Insgesamt war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 14.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0480-L/03
- Stammnummer
- 27291
- Gültig
- 14.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF