Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1260-W/06
Eine Vorsteuerberichtigung ist nur bei Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 11 UStG 1994 und nur für ursprünglich für Unternehmenszwecke erbrachte Leistungen zulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1260-W/06vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
16. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom
13. Dezember 2005 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der bis Ende Februar 2001 ausschließlich
nichtselbständige Einkünfte und von März 2001 bis Juli 2003 als
gewerblicher Buchhalter (ab 2001 werden deshalb auch
Umsatzsteuererklärungen eingereicht) tätig war, machte erstmals in der
Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2003 vom Oktober 2003 u.a.
eine positve Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 in
Höhe von 3.341,96 € geltend. Gleichzeitig wurde mit Schreiben vom
8. Oktober 2003 von der steuerlichen Vertreterin unter Anschluss eines
Mietvertrages vom 29. September 2003 (abgeschlossen zwischen dem Bw. und der
steuerlichen Vertreterin) mitgeteilt, dass vom Bw. auf der Liegenschaft B1, ein
Haus errichtet worden ist, wobei die private Nutzung des Obergeschosses und die
unternehmerische Nutzung des Untergeschosses bezweckt sein sollte, was auch bei
der Planung des Gebäudes berücksichtigt worden sei. Nunmehr werde mit
der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begonnen, wobei der
vorgelegte Mietvertrag als Nachweis der Vermietungstätigkeit diene.
Gleichzeitig werde auch eine Option gemäß
§ 6 Abs. 3
und Abs. 2 UStG ausgeübt, was insgesamt zur Nichtanwendung der
unechten Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG führe. Die
Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG werde nur
im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes begehrt und sei
deshalb anzuwenden, da der Mietgegenstand mangels Fertigstellung nicht benutzt
werde und § 12 Abs. 10 nicht anzuwenden sei.
Der Bw. habe danach ab 1. Dezember 2003 folgende
Einkünfte: Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus seiner Stellung
als Komplementär der C. KEG (Schweinemastbetrieb in B) Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit bei der D. Steuerberatung GmbH (=
gleichzeitig auch steuerliche Vertreterin) sowie nunmehr Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (Objekt B. an die D. Steuerberatung GmbH).
Mit Vorhalt vom
16. Dezember 2003 wird der Bw. ersucht, folgende Auskünfte zu
geben:
"1. Auf welchen
Grundstück wurde das gegenständliche Gebäude errichtet? (Bitte um
Bekanntgabe der Grundstücksnummer und der Einlagezahl).
2. Wann wurde mit dem Bau
begonnen? Wurde das Gebäude bereits fertiggestellt bzw. wann ist mit einer
Fertigstellung zu rechnen?
3. Wer ist der
Bauherr?
4. Auf wen wurden die
Rechnungen ausgestellt?Bitte um Vorlage derselben.
5. In welchem
Ausmaß erfolgt eine unternehmerische Nutzung? Bitte um Vorlage einer
Skizze."
Mit Schreiben vom
4. Jänner 2004 nimmt die steuerliche Vertreterin dazu wie folgt
Stellung:
"1) Das
Gebäude wurde auf dem Grundstück Nr.
1xx Grundbuch
b errichtet, den Grundbuchsauszug
übersenden wir in der Beilage.
2) Mit dem Bau wurde im
Frühjahr 1999 begonnen.
3) Bauherr ist Herr Mag.
E.C.
. Er errichtet das Gebäude auf dem
unentgeltlich von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Grundstück.
Herr Mag. C. wird den
landwirtschaftlichen Betrieb von den Eltern bei deren Pensionsantritt
übernehmen, hiermit auch das betreffende Grundstück.
4) Die Kopien der
Rechnungen (Vorsteuer über EUR 100,-) erhalten Sie in der Anlage. Es wurde
nur die Vorsteuer aus Rechnungen gezogen, die hinsichtlich
Rechnungsempfänger den Formerfordernissen des § 12 UStG
entsprechen.
5) Der Anteil der
unternehmerischen Nutzung beträgt 47 %, das entspricht 90 m² von
insgesamt 191,9 m². Die Kopie des Einreichplans übersenden wir in der
Beilage. Kellerraum 2 und AR sind im Ausbau keine getrennten Räume und
bilden eine Büroeinheit, Kellerraum 4 bildet das Büro für
F.D und ein Besprechungszimmer in meiner
Abwesenheit."
Auch in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2003 vom 15. Oktober 2004 wurde eine positive Vorsteuerkorrektur
gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG iHv 3.341,96 vorgenommen.
Bezugnehmend auf die Umsatzsteuererklärung (Vermietung
Beginn Unternehmereigenschaft, Flächenverhältnis,
Übergangsergebnis) wurde am 2. November 2004 Herr D telefonisch
kontaktiert. Mit Schreiben vom 10.
November 2004 nahm er dazu wie folgt Stellung:
"Nach Durchsicht
des Aktenvermerks, den wir anlässlich der Erstellung der ersten
Umsatzsteuervoranmeldung erstellt haben, darf ich Ihnen wie folgt
bestätigen:
1) Der untere Teil des
Gebäudes wurde in unternehmerischer Absicht errichtet. Es war immer die
Einrichtung eines Büros geplant.
2) Zum Zeitpunkt der
Errichtung war der Mieter noch nicht existent. Die Steuerberatungsgesellschaft
konnte erst mit Erlangen der Berufsbefugnis durch meine Person ins Leben gerufen
werden. In der Zwischenzeit war Herr Mag.
C. als gewerblicher Buchhalter
tätig, das Büro wurde in dieser Zeit nicht genutzt. Eine Nutzung
für den damaligen Betrieb war auch nicht geplant, da die Gründung der
Steuerberatungsgesellschaft bereits absehbar war und damit nur eine Vermietung
in Frage kam. Die Vermietungsabsicht war bereits klar, die Frage ob unecht
befreit oder optiert mit 20 % USt noch offen.
3) Nachdem der
Mietvertrag mit dieser Gesellschaft abgeschlossen war (in diesem wurde 20 %
USt vereinbart), erfolgte die "Doppeloption", wobei die Option zur
umsatzsteuerpflichtigen Vermietung gewerblich genutzter Liegenschaften
wesentlich ist.
4) Mit der Option erfolge
eine Änderung der Verhältnisse bei ungebrauchtem Anlagevermögen
(iSd § 12 Abs. 11 UStG).
5) Vom Beginn der
Unternehmereigenschaft spricht Ruppe (UStG 1998) bereits von
Vorbereitungshandlungen, sofern diese bereits nach außen erkennbar sind.
Zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung des Gebäudes stand bereits fest,
dass hier Büroräumlichkeiten im Untergeschoss untergebracht werden
sollen, es war allerdings unklar, ob die Vermietung unecht befreit oder optiert
erfolgen wird.
6) Die
Räumlichkeiten sind von der Ausstattung (Elektoinstallation, Leerrohre
für Netzwerk, eingepasster Arbeitsplatz, Raumaufteilung) bereits von
Anbeginn an als Büro errichtet worden.
Auf dem
ursprünglichen Bauplan ist die Raumeinteilung eine andere, bereits zu
Baubeginn war die spätere Verwendung als Büro klar, auf diesen
Entschluss ist die Änderung der Raumeinteilung im Kellergeschoss
zurückzuführen."
Am 28. November 2005 besichtigten Mitarbeiter des
Finanzamtes das streitgegenständliche Einfamilienhaus, insbesondere die
betrieblich genutzten Räume im Kellergeschoss und machten von den einzelnen
Räumen Fotos. Danach werde der im Bauplan als Kellerraum 2 und AR
bezeichnete Bereich von Herrn Mag. C. als Büroraum verwendet, der auch als
solcher ausgestattet sei. Der im Bauplan als Kellerraum 4 und Kellerraum 5
bezeichnete Bereich sei bezugsfertig, stehe aber leer. Im Kellerraum 4 werde an
der Wand ein "Schaltkasten" für den künftigen Server
angebracht. Im Kellerraum 3 sei ein Nassbereich eingerichtet, daneben befinde
sich ein Heiz- und ein Tankraum; der als Kellerraum 1 bezeichnete Bereich stehe
leer. Schließlich wurde Herr Mag. C. aufgefordert, folgende Unterlagen
nachzureichen: Bauplan, Baubeschreibung, Protokoll über Bauverhandlung,
Darstellung der Baufortschritte, Darlegung der Bauausführung, Darstellung
der Ausstattung des Büroraums (Kabel-EDV usw.) besonders in zeitlicher
Hinsicht, Vorlage von Rechnungen.
Ebenfalls am 28. November 2005 wurde beim Gemeindeamt G.
vorgesprochen und folgende Unterlagen abverlangt: Kopie des Kellergeschosses und
des Erdgeschosses, Baubeschreibung des Gebäudes, Gutachten des NÖ
Gebietsbauamtes eines landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 28. Oktober
1998. Aufgrund dieser Unterlagen wurde festgestellt, dass die Eigentümer
des Grundstückes B2 - Frau M. und Herr N. C. - gleichzeitig auch
Bauwerber dieses landwirtschaftlichen Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten seien.
Das beantragte Wohngebäude solle Herrn E. C. als Hofübernehmer und
dessen zukünftiger Familie sowie den beiden Ausnehmern als Unterkunft
dienen. Die Notwendigkeit der zweiten Wohneinheit werde damit begründet,
dass die bisherige Ausnehmerwohnung einer geplanten Stallerweiterung weichen
solle. Nach Fertigstellung des eingereichten Bauvorhabens sollen dann insgesamt
drei Wohnungen (jeweils für die derzeitigen Betriebsinhaber, die Ausnehmer
und die Hofnachfolger) für den Betrieb zur Verfügung stehen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 nimmt die steuerliche
Vertreterin zu den Erhebungen Stellung und übermittelt die geforderten
Unterlagen.
Zur Gebäudeerrichtung wird u.a. folgender Sachverhalt
mitgeteilt:
"Im Jahr 1998
erfolgte die Planung sowie die Planerstellung. Die Baubewilligung wurde am
17.11.1998 erteilt. Mit der Bauausführung wurde im Zeitraum März 1999
begonnen, im ersten Schritt im Jahr 1999 wurde der Rohbau samt Dach errichtet.
Im Jahr 2000 folgte der Einbau der Fenster. Erst im Jahr 2003 wurde mit der
Fertigstellung begonnen, im Februar 2004 wurden die Bauarbeiten am Büro im
Untergeschoss beendet und dieses fertig gestellt. Aufgrund von
Verzögerungen konnte die Vermietung anstelle wie im Mietvertrag vorgesehen
nicht bereits mit 12/2003 beginnen, sondern erst mit 1. März 2004. Der
Mietvertrag wurde am 29. September 2003 errichtet und am 11. November 2003 beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angezeigt. Die
Gebühren wurden ebenfalls mit 11. November 2003 entrichtet.
...
Bereits mit Baubeginn,
also im Rahmen der Errichtung des Rohbaus wurden anders als im Plan vorgesehen,
einige Wände im Untergeschoss weggelassen, um in diesen Räumlichkeiten
ein vollwertiges Büro errichten zu können. Darüber hinaus wurden
im Zuge der Errichtung folgende auf die unternehmerische Absicht hindeutende
Baumaßnahme getroffen:
1) Leerrohre für
Netzwerkverkabelung und Telefonanlage
2) Separater
Schaltschrank für Telefon und EDV-Verkabelung
3) Eigene
Sanitäreinrichtungen im Untergeschoss samt der zugehörigen Wasserzu-
und -ableitungen
4) Vollständig
beheiztes Untergeschoss, was auf keine entsprechende Verwendung als
"Privatkeller" hindeutet
5) Ausreichende
Dimensionierung der Heizungsanlage für eine durchgehende Beheizung des
Ober- und Untergeschosses
Die entsprechenden
Rohrleitungen für Heizung und Wasser wurden unterputz verlegt - es
handelt sich nicht um einen nachträglichen
Einbau."
Zu Punkt 5 des Schreibens vom 2. Jänner 2004 wird
ergänzt, dass die Verwendung als Büro für Mag. D nicht mehr
geplant sei, da dieser in Wien in Kooperation mit einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie einer Rechtsanwaltsgemeinschaft
verstärkt im Bereich Insolvenzrecht arbeite und nicht wie vorgesehen in G.
den Bereich der Land- und Forstwirte ausbaue. Da das Büro in Wien über
keinerlei Abstellräume verfüge und diese in Wien auch sehr teuer
seien, seien die restlichen Räumlichkeiten jetzt als Archiv in Nutzung bzw.
vorgesehen. Abschließend wird noch zusammenfassend angemerkt,
dass
"mit
Beginn der Errichtung des Rohbaus auf die geplante unternehmerische Verwendung
bereits Rücksicht genommen wurde (Änderung der
Raumaufteilung)
bereits
1999 feststand, dass die Räumlichkeiten als Büro für ein
Unternehmen genutzt werden sollen, sei dies für einen landwirtschaftlichen
Großbetrieb, sei dies für ein Buchhaltungsbüro.
Deutliche
Indizien darauf hindeuten, dass diese Räumlichkeiten nicht als Keller
errichtet wurden, die vollständige Beheizung, die sanitären
Einrichtungen sowie die sauberere Ausführung wären für einen
Keller viel zu teuer."
Im
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2003 vom 13. Dezember 2005 wurde eine
positive Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 12
Abs. 11 UStG 1994 nicht anerkannt. Begründend wurde
ausgeführt, dass nach dem Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 12 Abs. 11 - also ein objektiver Nachweis der
unternehmerischen Tätigkeit zum Leistungszeitpunkt - nicht erbracht
werden konnte. Die beantragte Vorsteuer, die im Zusammenhang mit der Errichtung
eines Gebäudes stehe, konnte daher nicht zum Abzug gebracht werden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 16. Jänner 2006 wird
der Sachverhalt im Wesentlichen insoweit ergänzt, dass Herr Mag. C. seit
dem Jahr 2001 mit seiner Tätigkeit als selbständiger gewerblicher
Buchhalter zur Umsatzsteuer veranlagt werde. Er habe dafür niemals
Räumlichkeiten angemietet und immer geplant, diese Tätigkeit im
Büro in B auszuüben. Eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung werde seit
dem Jahr 2004 bis laufend ausgeübt. Keine Arbeitsräumlichkeiten
einzuplanen, sei in Anbetracht des Nutzungszeitraums für ein Haus absurd.
Das Obergeschoss des Gebäudes sei mit den 158,37 m² - auch
für eine allfällig geplante Familie - als ausreichend anzusehen.
Das Untergeschoss sei - mit Ausnahme der Serviceräume (Eingang,
Heizungskeller) - immer für eine unternehmerische Nutzung vorgesehen
gewesen - sei dies in der Art der Nutzung als Büro eines
selbständigen gewerblichen Buchhalters oder in der Form einer Vermietung,
denn dazu sind die Räumlichkeiten konzipiert. Eine Nutzung als Wohnraum
würde Umbauarbeiten notwendig machen. Da entsprechend der
Umsatzsteuerrichtlinien Rz. 900ff es der Abgabenverwaltung nicht gestattet sei,
den Vorsteuerabzug für die Vermietung von Büroräumlichkeiten ohne
entsprechender bindender Verträge anzuerkennen, kann dem Bw. nicht
vorgehalten werden, dass er erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages
und der Optionserklärung den Abzug der Vorsteuern beantragt habe. Mehr als
eine einem Büro entsprechende Raumaufteilung (die in der Planung
dokumentiert und in der Errichtung - bereits in der Rohbauphase -
ausgeführt wurde), die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Heizung,
Strom (ausreichende Steckdosen) sowie zusätzlichen Leerrohren (Netzwerk)
könne auch im abstrakten Optimalfall nicht vorgebracht werden. Eine jetzt
geforderte objektive Dokumentation von Tatsachen, die sich im Jahr 1999 und den
Folgejahren zugetragen haben sollen und über das Ausmass der ohnedies
vorgelegten Unterlagen hinausgehen, sei überschießend. Zur
unterstellten geplanten Nutzung als Wohnraum wird entgegnet, dass bereits das
als Wohnraum genutzte Obergeschoss mehr als ausreichend Raum für den Bw.
biete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw. Vorsteuern aus der Errichtung
eines Einfamilienhauses aus Rechnungen, die bis zum Jahr 1999
zurückreichen, im Wege einer positiven Vorsteuerkorrrektur gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 im Jahr 2003 nachholen kann.
Der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates liegt
der folgende Sachverhalt zugrunde:
In den Jahren 1999 bis 2005 errichtete der Bw. in 2xx G. ,
B2, ein Einfamilienhaus, wobei er erstmals in der Umsatzsteuervoranmeldung
für das 3. Quartal 2003 Vorsteuern gemäß
§ 12 Abs. 11
UStG 1994 geltend machte. Von der Gesamtsumme an Vorsteuern in Höhe von
7.125,80 € wurde ein unternehmerischer Anteil iHv 46,8994 % (d.i. 3.341,96
€) beantragt.
Der Anteil der unternehmerischen Nutzung betrage 90 m²
von insgesamt 191,9 m², wobei laut Kopie des Einreichplanes der Kellerraum
2 und der Abstellraum (AR) (26,61 m²) im Untergeschoss als Büro
für den Bw., Kellerraum 4 (24,22 m²) als Büro für F. D (ab
Schreiben vom 9. Dezember 2005 - ESt-Akt S 100 - nicht mehr als
Büro für F. D geplant, sondern zusätzliches Archiv für
diesen), Kellerraum 3 und 5 (29,67 m²) als Archiv und eine anteilige
Nutzung des Vorraumes von 9,50 m² angenommen wurde (Schreiben des
Steuerberaters vom 2. Jänner 2004, ESt-Akt S 31).
Die Gewerbeanmeldung zum selbständigen Buchhalter
erfolgte durch den Bw. im Juli 2001, was der Bw. im selben Monat auch dem
Finanzamt meldete. Ab Juli 2001 war der Bw. somit unternehmerisch tätig.
Das streitgegenständliche Grundstück liegt im
Grünland. Alleinige Grundstückseigentümer sind die Eltern des
Bw., N. und M. C. . Der Bw. bezeichnet sich als Nutzungsberechtigten dieser
landwirtschaftlichen Liegenschaft, für die die vorliegenden Ausgaben vom
Bw. bestritten wurden. Die vorgelegten Rechnungen (Beleg 5 vom 30.3.1999, Beleg
7 vom 26.4.1999, Beleg 8 vom 27.5.1999, Beleg 14 vom 26.7.1999, Beleg vom
25.8.1999, Beleg 40 vom 27.8.1999, Beleg 47 vom 12.7.2000, Beleg 49 vom
2.10.2000, Beleg 53 vom 23.4.2003, Beleg 60 vom 31.8.2003) lauten auf den Bw.
Weitere Rechnungen wurden nicht vorgelegt.
Im Jahr 1998 wurde mit der Planung eines Einfamilienhauses
begonnen, wobei als Bauwerber die Eltern des Bw. auftraten. Auch die am 17.
November 1998 erfolgte Baubewillung ist an die Eltern gerichtet. Mit den
Bauausführungen wurde im Frühjahr 1999 begonnen, wobei noch im Jahre
1999 der Rohbau samt Dach errichtet wurden. Im Jahr 2000 folgte der Einbau der
Fenster. Erst im Jahr 2003 wurde mit der Fertigstellung begonnen; im Februar
2004 wurden die Bauarbeiten am Büro im Untergeschoss beendet. Ein am
29. September 2003 errichteter Mietvertrag wurde nicht bereits im
Dezember 2003, sondern erst mit 1. März 2004 umgesetzt. Eine
endgültige Gesamtfertigstellung des Einfamilienhauses erfolgte im Laufe des
Jahres 2005.
Das zuständige Finanzamt erlangte von der
unternehmerischen Nutzung des Untergeschosses erstmals durch das am 10. Oktober
2003 einlangende Schreiben des Bw. Kenntnis. Der Bw. verständigte die
Abgabenbehörde vom Beginn einer Vermietungstätigkeit durch Vorlage
eines Eröffnungsfragebogens, die Kleinunternehmerverzichtserklärung
und Vorlage des am 29. September 2003 abgeschlossenen Mietvertrages. Dieser
Vertrag wurde zwischen dem Bw. als Besitzer der Liegenschaft und der D.
Steuerberatung GmbH (gleichzeitig auch steuerlicher Vertreter des Bw.) über
Büroräumlichkeiten abgeschlossen, wobei als Beginn der Tätigkeit
der 1. Dezember 2003 angeführt ist.
Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal
2003 werden auch erstmals Vorsteuern im Zusammhang mit der Errichtung des
streitgegenständlichen Einfamilienhauses als positive Vorsteuerkorrektur
gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 geltend gemacht.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 regelt die nachträgliche
Änderung der Verhältnisse für Gegenstände, die nicht als
Anlagevermögen genutzt werden und für sonstige Leistungen,
folgendermaßen: Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer
für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen
Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die
Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs.3),
so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung eingetreten ist. Als Anwendungsbereich der Bestimmung des
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 kommen in Bau befindliche
Anlagen in Betracht. Ändern sich bei einem solchen Gegenstand die
Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist
eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges - ohne Aliquotierung - für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Der Bw. beantragt den Abzug aus Vorsteuern ab dem Jahr 1999
bis September 2003 unter Berufung auf die Änderung der Verhältnissen
gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG 1994.
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 lässt eine
Vorsteuerkorrektur nur zu, wenn sich die Verhältnisse im
Unternehmensbereich, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren,
ändern. Eine solche Änderung kann daher nur vorliegen, wenn der
Unternehmer zwar ursprünglich Umsätze ausgeführt hat, die ihn zum
Vorsteuerabzug berechtigten, in weiterer Folge aber Umsätze ausführt,
die ihn vom Vorsteuerabzug ausschließen (Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur MWSt, § 12 Tz. 587/1).
Eine Vorsteuerberichtigung soll den Sofortabzug der
Vorsteuer für den Leistungsbezug so ausgleichen, dass er einem Abzug nach
den Verwendungsverhältnissen im gesamten Berichtigungszeitraum entspricht.
Die Berichtigung wird nicht durch rückwirkende Änderung für das
Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung durchgeführt. Der Ausgleich des
Vorsteuerabzuges wird erst bei der Steuerfestsetzung für jenes Kalenderjahr
berücksichtigt, in dem sich die Verhältnisse gegenüber dem
Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung geändert haben
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar MWSt, § 12 Tz. 563f).
Streitgegenständlich bedeutet das, dass Vorsteuern,
für die die allgemeinen Abzugsvoraussetzungen schon in den Jahren 1999 und
laufend vorlagen, auch in diesen Jahren steuerlich geltend zu machen sind. Nur
wenn der Abzug dieser Vorsteuern in den betreffenden Jahren aufgrund der
einschränkenden Bestimmung des § 12 Abs. 3 UStG 1994 unzulässig
war, wäre in der Folge eine Berichtigung in der vom Bw. geforderten Weise
denkbar. Korrigierbar sind in diesem Zusammenhang Vorsteuerbeträge, die der
Unternehmer in den Vorjahren zur Ausführung unecht befreiter Umsätze
nicht geltend hat machen können.
Eine solche Berichtigung setzt voraus, dass im
streitgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum bzw.
Veranlagungszeitraum eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist,
die nunmehr die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges bewirkt.
Im 3. Quartal 2003 (Juli bis September 2003) ist der
Referentin kein Ereignis bekannt, dem eine solche Relevanz zukommen könnte,
jedoch auf das Jahr 2003 bezogen, ist aus dem Akt zu entnehmen, dass im Oktober
2003 ein Mietvertrag über eine steuerpflichtige Vermietung von
Büroräumen im Untergeschoss abgeschlossen wurde.
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 ist jedenfalls nicht
anzuwenden, wenn Wirtschaftsgüter von einem Nichtunternehmer erworben oder
von einem Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung seinem
nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wurden, auch wenn diese
Wirtschaftsgüter später für unternehmerische Zwecke verwendet
werden. Art. 20 der 6. EG-Rl. (nunmehr Art. 184 bis 192 der RL 2006/112/EG)
regelt nur das Verfahren für eine Vorsteuerberichtigung. Die Vorschrift
enthält keine Berechtigung, eine nach Art. 17 der 6. EG-Rl. nicht
abziehbare Vorsteuer nachträglich abzuziehen (etwa EuGH vom 11.7.1991, Rs.
C-97/90 "Lennartz"; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar MWSt, §
12 Tz. 557).
Eine Vorsteuerkorrrektur ist nicht möglich, wenn die
Gebäudeinvestitionen nicht durch einen Unternehmer oder nicht für das
Unternehmen erfolgte. Solche Vorsteuern bleiben endgültig von einem Abzug
ausgeschlossen und können nicht im Wege einer Berichtigung geltend gemacht
werden.
Vorsteuern aus den Jahren 1999 bis September 2003
können aufgrund der einschränkenden Bestimmung des § 12 Abs. 3
UStG 1994 nicht im Wege einer Berichtigung im Jahr 2003 geltend gemacht werden.
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 verweist dezitiert auf § 12 Abs. 3.
Korrigierbar sind somit nur Vorsteuern, die wegen des Zusammenhanges mit unecht
befreiten Umsätzen bisher nicht abzugsfähig waren, aber jedenfalls
keine Vorsteuerbeträge, die dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet
waren.
Der Bw. behauptet, dass Umsätze beabsichtigt gewesen
wären, die nach
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht
steuerbefreit und nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 als steuerpflichtig zu
behandeln gewesen wären. Damit wären die Vorsteuern -
Unternehmereigenschaft und Leistung für das Unternehmen vorausgesetzt
- aber in den Jahren 1999 bis 2003 abzugsfähig gewesen. Vorsteuern,
deren Abzug in diesen Jahren aus welchem Grund auch immer unterlassen wurden,
können nicht im 3. Quartal 2003 im Wege einer Vorsteuerkorrektur
nachträglich geltend gemacht werden. Deren Geltendmachung hätte in den
entsprechenden Besteuerungszeiträumen 1999 bis 2003 erfolgen müssen.
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 ist nicht anzuwenden, wenn
Wirtschaftsgüter von einem Nichtunternehmer erworben oder von einem
Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung seinem
nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wurden, auch wenn diese
Wirtschaftsgüter später für unternehmerische Zwecke verwendet
werden (Scheiner/Kolacny/Caganek, MWSt-Kommentar, § 12 Tz. 582 und die dort
zit. EuGH-Rspr.).
Hinsichtlich des Beginns der Unternehmereigenschaft ist
festzuhalten - und in diesem Punkt kann den Argumenten des Bw. gefolgt
werden -, dass nach Rechtsprechung des VwGH zur Begründung der
Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994
eine Erbringung von Leistungen vorerst nicht erforderlich ist. Bereits die
Absicht, eine zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche
Tätigkeit aufzunehmen, macht den Steuerpflichtigen zum Unternehmer (und
nicht erst die Umsatztätigkeit gegen Entgelt). Der Steuerpflichtige muss
jedoch der Behörde seine Absicht, steuerbare Umsätze vorzubereiten,
durch objektive Nachweise belegen. Der Nachweis kann durch Art und Umfang seiner
Leistungsbezüge (Investitionen, Vorbereitungshandlungen) geführt
werden, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Sie sind als
objektive Beweisanzeichen für die Absicht zu würdigen, eine zu
steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art.
4 Abs. 1 und 2 (nunmehr Art. 9 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der RL
2006/112/EG des Rates) der 6. EG-Rl. aufzunehmen (Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur MWSt. Band III, § 2 Tz. 301ff).
Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger
Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln
über die objektive Beweislast zum Tragen kommen. Nach der Rspr des EuGH
darf die Abgabenverwaltung objektive Nachweise für die erklärte
Absicht fordern (Ruppe, UStG ³, § 2 Tz. 134). Die Frage von (die
Unternehmereigenschaft begründenden) Vorbereitungshandlungen ist im
Zeitpunkt der Tätigkeit zu entscheiden.
Grundsätzlich richtet sich die Zugehörigkeit
eines Gegenstandes zum Unternehmen zwar nach der Zuordnungsentscheidung des
Unternehmers. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers darf nicht im
Gegensatz zur tatsächlichen Verwendung für die Tätigkeit des
Unternehmers stehen. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer darlegen
können, dass er den Gegenstand tatsächlich "für sein
Unternehmen" erworben bzw. hergestellt hat (EuGH-Urteil vom 14.2.195, Rs.
268/83, "Rompelmann"). Der Bw. hat die besondere Eignung der zu
errichtenden Räumlichkeiten für eine unternehmerische Nutzung
nachzuweisen.
Die Errichtung eines Einfamilienhauses spricht in erster
Linie für das Schaffung von privaten Wohnraum für den Bw. oder
allenfalls anderer Personen, jedenfalls in erster Linie nicht für eine
unternehmerische Vermietungstätigkeit, auch wenn der Bw. seit Juli 2001 als
gewerblicher Buchhalter tätig ist und daneben auch Komplementär und
Geschäftsführer eines landwirtschaftichen Betriebes. Für das
Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit iZm der Errichtung eines
Einfamilienhauses bedarf es darüber hinaus weiterer Argumente. Die Ansicht
des Bw., dass auf eine unternehmerische Absicht hindeutenden Baumaßnahmen
vorliegen - wie das Nichterrichten von Wänden im Untergeschoss
("um ein vollwertiges Büro einrichten zu können"), das
Verlegen von Leerrohren für Netzwerkverkabelung und Telefonanlage,
separater Schaltschrank für Telefon und EDV-Verkabelung, eigene
Sanitäreinrichtungen im Untergeschoss samt der zugehörigen Wasserzu-
und ableitungen, vollständig beheiztes Untergeschoss, was auf keine
entsprechende Verwendung als "Privatkeller" hindeutet oder eine
ausreichende Dimensionierung der Heizungsanlage für eine durchgehende
Beheizung des Ober- und Untergeschosses, wobei die entsprechenden Rohrleitungen
für Heizung und Wasser unterputz verlegt wurden, - kann vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht geteilt werden. Vielmehr können alle
diese Baumaßnahmen auch in einem allein der privaten Verwendung gewidmeten
Wohnhaus vorgenommen werden. Auch in einem privaten Wohnhaus können sich
Leerverrohrungen sowie ein beheizter Keller oder zusätzliche
Sanitäranlagen im Untergeschoss befinden.
Die Tatsache oder das Fehlen der Bezeichnung als
Betriebsraum (Büro, Archiv) im Bauplan bzw. in der Baubewilligung alleine
würden noch nicht zum Verlust eines Vorsteuerabzuges führen, es liegen
jedoch auch keine weiteren Umstände vor, die die Absicht des Bw. zur
unternehmerischen Tätigkeit im Zeitpunkt der Bautätigkeit
bestätigen würden. Die Bezeichnung als Büro in den Bauplänen
könnte als Indiz für eine beabsichtigte nicht private Nutzung gewertet
werden.
Insgesamt konnte vom Bw. nicht glaubhaft gemacht werden,
dass schon die Planung des Untergeschosses des Einfamilienhauses so vorgenommen
wurde, dass dort eine Vermietung erfolgen werde. Warum eine Änderung der
Raumaufteilung auf eine zukünftige Bürotätigkeit in einem zu
vermietenden Bereich hindeuten soll, kann vom Unabhängigen Finanzsenat
nicht nachvollzogen werden. Eine geänderte Raumaufteilung, um
größere Räume zu erreichen, kann nämlich auch andere
private Gründe haben. Auch das Vorsehen einer Leerverrohrung ist schon in
vielen Neubauwohnungen - auch im Privatbereich - üblich.
Vielmehr muss bei der Errichtung von Wohnraum, der der
privaten Nutzung ebenso dienen kann wie der Vermietung, nach der Rechtsprechung
die Absicht künftiger Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden haben oder aufgrund sonstiger, über die
Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit
feststehen (Ruppe, UStG³. § 2 Tz. 136 und die dort zit. Rspr.). Ein
Nachweis über die Vermietungstätigkeit liegt eindeutig mit Mietvertrag
vom Oktober 2003 vor, die angeführten Umstände vor diesem Zeitpunkt
verhelfen nicht zum Erfolg.
Das Finanzamt hat solche Nachweise mehrmals (Vorhalt vom
16. Dezember 2003, Telefonat vom 2. November 2004, Besprechung am 20. April
2005, Besichtigung am 28. November 2005) vergeblich abverlangt. Zur
geforderten Darstellung der Bauausführungen - insbesondere in
zeitlicher Hinsicht - fehlen vor allem Aussagen hinsichtlich der
dargestellten Änderungen der Raumausstattung. Dass eine jetzt geforderte
objektive Dokumentation überschießend sei (Berufung vom 16.
Jänner 2006) verhilft den Argumenten des Bw. auch nicht zum
Erfolg.
Vielmehr ist die Bautätigkeit des Bw. in den Jahren
1999 bis September 2003 eine private Handlung. Die Errichtung eines
Einfamilienhauses dient der Schaffung von privatem Wohnraum. Würde man es
zulassen, dass durch die Fassung eines Unternehmerentschlusses aus bereits
vorher vorgenommenen privaten Handlungen Vorbereitungshandlungen und damit
unternehmerische Handlungen werden, könnte man durch diese Rückwirkung
des Unternehmerentschlusses eine Umgehung des nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Einlagentatbestandes erreichen.
Die im Zeitraum 1999 bis September 2003 bezogenen
Gebäudeinvestitionen sind keine Leistungen, die für einen Unternehmer
erbracht wurden. Vielmehr führt der Bw. auch selbst aus, dass zum Zeitpunkt
der Errichtung der Mieter noch nicht existent gewesen sei, denn die
Steuerberatungskanzlei erlangte erst mit 1.5.2003 ihre rechtliche Existenz. Auch
konnten keine objektiven Nachweise erbracht werden, dass diese Leistungen
für das Unternehmen des Bw. als Bilanzbuchhalter (ab Juli 2001) erfolgten.
Da die Büroräumlichkeiten im Laufe des Jahres 2003 einer
Fertigstellung zugeführt wurden und im Februar 2004 endgültig fertig
gestellt wurden, konnte die Tätigkeit als Bilanzbuchhalter bis zu diesem
Zeitpunkt auch dort nicht ausübt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerkorrekturÄnderung der Verhältnisse für den VorsteuerabzugEinlageUnternehmereigenschaftVorbereitungshandlungenEinfamilienhausLennartzRompelman
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1260-W/06
- Stammnummer
- 27250
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF