Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1578-W/05
Berücksichtigung von Autoreparaturkosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1578-W/05vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,H-Gasse, vom 17. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes 21/22 vom 10. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Streitjahr 2003 einen
Werkstattkostenersatz in Höhe von € 796,34 im Rahmen seiner
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend.
Die Veranlagung wurde erklärungsgemäß
durchgeführt.
Im Zuge einer nachprüfenden Kontrolle wurde der
Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben,
unter anderem der Werkstattkostenersatz nicht als Werbungskosten anerkannt und
begründend ausgeführt, es handle sich beim Werkstattkostenersatz um
einen steuerpflichtigen Sachbezug, dieser könne daher nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
beim strittigen Werkstattkostenersatz handle es sich um Kosten, die ihm in Folge
eines Unfalls auf einer Dienstreise am 17. Jänner 2003 entstanden
seien. An diesem Tag sei er mit seinem Privatfahrzeug im Auftrag der Firma nach
M. gefahren, um für die Lehrlinge zu referieren. Der beim Anfahren eines
Schneehaufens zu Bruch gegangene Stoßfänger sei ausgetauscht und
lackiert worden. Die Kosten in Höhe von € 796,34 seien von der
Firma S-AG übernommen und mit der Februarabrechnung als Kfz-Schadenersatz
ersetzt worden. Die geltend gemachten Kosten seien als abzugsfähige
Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.7.2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die entstandenen
Unfallkosten seien vom Arbeitgeber zur Gänze als Sachbezug ersetzt worden,
weshalb diese Ausgaben nicht neuerlich als Werbungskosten absetzbar
seien.
Im Vorlagenantrag stellte der Bw. fest, es sei richtig,
dass die Unfallkosten in Höhe von € 796,34 vom Arbeitgeber
ersetzt und als sonstiger Bezug versteuert worden sei. In den
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 374, sei eindeutig festgehalten, dass
Kostenersätze als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien, die
tatsächlichen Kosten aber beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu
berücksichtigen seien.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Bw. ersucht, den Unfallhergang zu
schildern und bekannt zu geben, ob der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt
gewesen sei.
Der Bw. gab in weiterer Folge bekannt, der Unfall habe sich
auf einer Dienstreise am 17. Jänner 2003 auf dem Parkplatz des Jugend-
und Familiengästehauses in S. bei M. ereignet. Er habe einen vereisten, 30
cm hohen Schneehaufen mit der vorderen Seite seines Autos leicht angefahren.
Dabei sei der Stoßfänger im unteren rechten Bereich beschädigt
worden. Da es an diesem Tag sehr kalt gewesen sei, sei der Kunststoff
wahrscheinlich so leicht gebrochen.
Weiters führte er aus, er habe zwar für sein Auto
eine Teilkaskoversicherung gehabt, diese sei aber für diesen Schaden nicht
aufgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. beschädigte im Zuge einer beruflichen Fahrt
durch das Anfahren eines vereisten Schneehaufens sein Privatfahrzeug. Das
Verhalten des Bw. war als nicht grob fahrlässig zu beurteilen.
Die Reparatur verursachte Kosten in Höhe von
€ 796,34.
Der Bw. erhielt für diesen Schaden keine
Versicherungsleistung.
Der Arbeitgeber leistete dem Bw. einen Kostenersatz in
Höhe von € 796,34, der als sonstiger Bezug versteuert
wurde.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des
Bw. und die Ermittlungen im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich
veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten
Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen
unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann
dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein
Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt u.a. vom Grad
des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem - wie im
vorliegenden Fall - selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das
nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten
tritt aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als
ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen
Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob
fahrlässiges Verhalten des Lenkers verursacht wurde (vgl. VwGH v.
25.1.2000, 97/14/0071; VwGH v. 21.10.1999, 94/15/0193).
Grobe Fahrlässigkeit setzt nach der Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes ein Verhalten voraus, von dem der Handelnde wusste oder
wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Schadens zu fördern.
Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne
weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das
tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Als grobe
Fahrlässigkeit im Sinne des Versicherungsvertragsrechts ist eine besonders
auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen
erheblich hinausgehende Außerachtlassung der im Straßenverkehr
erforderlichen Sorgfalt zu verstehen (vgl. OGH 12.4.1967, 7 Ob 45/67; OGH
7.8.2002, 7 Ob 165/02v).
Bei dem vom Bw. geschilderten Unfallhergang kann ihm ein
grob fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Das Anfahren eines
vereisten Schneehaufens stellt kein Fahrverhalten dar, das von auffallender
Sorglosigkeit getragen war.
Da somit der Verkehrsunfall vom Bw. nicht grob
fahrlässig verursacht wurde und die Kosten auch nicht durch eine
Versicherung gedeckt waren, waren die Reparaturkosten im Sinne der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung als Werbungskosten anzuerkennen (VwGH
16.3.1989, 89/14/0056; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071; VwGH 21.10.1999,
94/15/00193).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
UnfallDienstreiseWerbungskostenKostenersatzberuflich veranlasste FahrtGrad des Verschuldensgrobe Fahrlässigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1578-W/05
- Stammnummer
- 27237
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF