Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0297-W/06
Ablauf der Aussetzung, Aussetzungszinsen, VwGH-Beschwerde hat keine Auswirkung auf Ablauf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0297-W/06vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma D-GmbH, vertreten durch Herrn
D.W., vom 1. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10
vom 7. Juli 2005 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils vom 7. Juli 2005
über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen mit einem Betrag von € 4.035,65 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom
13. Juli 1994 beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.)
die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der
Umsatzsteuer 1990 bis 1992, Kapitalertragsteuer 1990 bis 1992 sowie eines
Säumniszuschlages in einem Gesamtbetrag von ATS 298.708,00 (€
21.707,96). Am 7. Februar 1995 verfügte das Finanzamt die Aussetzung der
Einhebung von einem Gesamtbetrag von ATS 293.595,00 (€ 21.336,38). In
der Folge wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
vom 30. Juni 2005, GZ. RV/0232-W/02, RV/1008-W/04, die Berufung vom 13.
Juli 1994 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 4/5/10 jeweils vom 7. Juli 2005 wurde der Ablauf der Aussetzung der
Einhebung verfügt und Aussetzungszinsen mit einem Betrag von €
4.035,65 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 1. August 2005 wird begründend ausgeführt,
dass die Behörde die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 30. Juni 2005, GZ. RV/0232-W/02, RV/1008-W/04, vom 30. Juni
2005 zitiere, die noch nicht rechtskräftig sei. Es werde beantragt, die
angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 8. August 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass gemäß
§
212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen sei. Werde gegen die
Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof
erhoben, bestehe die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung zu stellen. Voraussetzung für eine Aussetzung der betreffenden
Abgabenschuldigkeiten wäre, dass der VwGH oder VfGH der Beschwerde
aufschiebender Wirkung zuerkenne.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag vom 8. September 2005 führte die Bw. aus, dass
als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige
rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Die Erstbehörde zitiere als
Begründung für die Bescheide und Berufungsvorentscheidung vom 8.
August 2005 die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates GZ.
RV/0232-W/02, RV/1008-W/04, vom 30. Juni 2005. Gegen die Entscheidung des UFS
sei beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingebracht worden mit einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung.
Die Bw. stelle den Antrag, die
Berufungsbehörde möge die angefochtene Berufungsvorentscheidung
aufheben, sodann zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen
Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu in der
Sache selbst erkennen und das gegen die Bw. geführte Verwaltungsverfahren
einstellen.
Anlässlich der
Rechtsmittelvorlage führte das Finanzamt aus, dass eine Aussetzung für
das Verfahren vor dem VwGH nicht vorgesehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung
oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines
Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung
ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Zur Berufung gegen den Bescheid
über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass
gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu
verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der
Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
nachzukommen (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Mit das Berufungsverfahren
abschließenden Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
vom 30. Juni 2005, GZ. RV/0232-W/02, RV/1008-W/04, wurde die der
gegenständlichen Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Berufung vom
13. Juli 1994 als unbegründet abgewiesen.
Die Rechtskraft der den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung auslösenden Entscheidung ist in den
Verfahrensbestimmungen nicht gefordert, da auch nach Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu
verfügen ist, obwohl dagegen noch ein Vorlageantrag möglich ist, somit
vor Ablauf der einmonatigen First zur Einbringung eines Vorlageantrages noch
keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Da somit die in § 212a
Abs. 5 lit. b BAO geforderte Voraussetzung vorgelegen ist, konnte die
Abgabenbehörde erster Instanz gesetzeskonform nur den angefochtenen
Bescheid erlassen. Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand der Behörde kein Wahlrecht zu,
sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen.
Soweit die Bw. ausführt,
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht zu haben, sei
erwähnt, dass auch bei einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine
über den Zeitpunkt der das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung hinaus wirkende Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO
nicht möglich ist bzw. es keine gesetzliche Grundlage gibt, die Wirkungen
der Aussetzung der Einhebung über diesen Zeitpunkt hinaus auszudehnen (VwGH
20.3.2003, 2003/17/0082). Ein "offenes Berufungsverfahren" liegt auch dann
nicht mehr vor, wenn über die Berufung allenfalls noch in einem nach
Ergehen einer verfassungsgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden wäre. Im Übrigen
hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. September 2005,
2005/13/0113, die Beschwerde des Vertreters der Bw. zurückgewiesen.
Die unter den besonderen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte
Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung
zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das
Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der
Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge
vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine
solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines
Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich
ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen
Gerichtshöfen (§ 85 Abs. 2 VerfGG und § 30 Abs. 2 VwGG)
regeln (VwGH 27.5.1998, 98/13/0044).
Entgegen den Ausführungen
der Bw. konnte durch die Berufungsbehörde weder die behauptete
Mangelhaftigkeit des Verfahrens - wobei es die Bw. unterlassen hat
darzustellen, worin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen hätte
sollen - noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz festgestellt werden. Vielmehr ist der
angefochtene Bescheid zu Recht ergangen, sodass der Berufung in diesem Punkt der
Erfolg versagt bleiben musste.
Zur Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 4.035,65 ist festzuhalten, dass weder aus dem Berufungsvorbringen
noch aus den Verwaltungsakten Argumente ersichtlich sind, wonach der Bescheid
nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der
Aussetzungszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre. Da der
Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, die Bw. auch im
Vorlageantrag keine nähere Begründung für eine Änderung des
angefochtenen Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
lieferte, war die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0297-W/06
- Stammnummer
- 27223
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF