Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2211-L/02
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen eines ex tunc nichtigen Rechtsgeschäfts.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2211-L/02vom 12.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Verbindung versuchte, andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen.
Sämtliche an diesem "Firmenkomplex" Beteiligte wussten, dass ihre Verbindung ausschließlich darauf ausgerichtet war, Anlagebetrügereien im großen Umfang zu begehen. Ziel der Verbindung war, dass deren Mitglieder an möglichst viele gutgläubige Anleger die in Wahrheit wertlosen Anteilsscheine der Firma EEH unter Vorspiegelung größter Werthaltigkeit verkauften und damit sich und ihre Mittäter in großem Umfang unrechtmäßig bereichert, die Anleger jedoch an ihrem Vermögen geschädigt würden.
Auch der Angeklagte F. hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass den Anlegern Anteilsscheine an einer Firma verkauft wurden, die - mangels Betrieb des Unternehmensgegenstandes "Internet-Lotto" - niemals einen Gewinn abwerfen würde und diese Anleger somit in Höhe des Kaufpreises am Vermögen geschädigt würden.
Im Rahmen der Firma EEC trat der üblicherweise als "Loader" agierende, abgesondert verfolgte, flüchtige A.B. an den Kaufmann A.G. heran und bot diesem an, Aktien einer Firma zu kaufen, die eine Lottereigesellschaft in Nd. betreibe. An dieser Gesellschaft sei auch die in den X. etablierte "S-Bank" beteiligt, die die Firma mit zusätzlichen Kapital ausstatte.
G., der an günstigen Anlagemöglichkeiten für sein Vermögen interessiert war, trat dem Angebot näher, und wurde von Bn. und dem ebenfalls abgesondert verfolgten K.C. dahingehend informiert, dass es sich bei den Aktien der EEH um Beteiligungen an einer Lotteriegesellschaft handle, die in den VS. eingeführt sei und deren Börseeinführung unmittelbar bevorstehe. Für die Anleger bestehe keinerlei Risiko und könne kein Schaden entstehen. Auch wenn die Aktien grundsätzlich nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates verkauft werden könnten, könnten sie jedoch jederzeit über die EEC verkauft werden, sofern eine Käufer vorhanden sei. Sollte der Kurs bei Börseeinführung schlechter sein, würde er soviel Aktien gratis erhalten, dass ihm kein Schaden entstünde. Der kleingedruckte Passus in den Verträgen, wonach die Aktien bis zur Wertlosigkeit fallen könnten, wurde von C. als bloß aus rechtlichen Gründen aufgenommener Passus ohne jede Relevanz erklärt.
G. kaufte daraufhin Aktien um ca. S 1 Mio. Am 30.11.1996 besuchte G. einen "Informationstag" der EEH in W. in deren Räumlichkeiten W., Ri.. Dort lernte G.C. als seinen neuen Kundenbetreuer kennen.
Bei dieser Veranstaltung wurden Vorträge gehalten von R.B., dem Direktor der EEC, W.M., Aufsichtsratvorsitzender der EEH und K.L., Schatzmeister der EEH. Ln. gab an, dass die Börseeinführung unmittelbar bevorstehe.
Auch F. lernte er bei dieser Veranstaltung persönlich kennen.
Durch diese Veranstaltung erhielt G. einen besonders günstigen Eindruck der Firma EEC, die für seine weiteren Investitionen mitverantwortlich war.
Ungefähr um diese Zeit meldete sich R.H. unter dem Falschnamen "Gl." bei G. und gab sich als Mitarbeiter der S-Bank aus. Er spiegelte vor, er könne als US-Staatsbürger nicht so viele Aktien erwerben wie er wolle und bat G. als Strohmann zu fungieren. Wenn dieser 50.000 Stück der EEC-Aktien (damaliger dem G. bekannter Kurs US$ 25,00) erwürbe, würde er ihm diese binnen 2 Wochen zu einem Kurs von US$ 42,5,- abkaufen. G. stimmte diesem lukrativen Geschäft zu. Gl. orderte die Aktien stets selbst und C. verständigte G., wann welcher Scheck fällig sei.
Im Zeitraum bis Beginn 1997 erwarb G. auf diese Art und Weise Aktien im Wert von S 16.899.000,00.
Anstatt die Aktien vereinbarungsgemäß wieder zurückzukaufen, vertröstete Gl.G. immer wieder.
Ca. Mai 1997 kontaktierte D.E. unter dem Falschnamen "Sch." G., wobei er sich ebenfalls als Mitarbeiter der S-Bank ausgab, der von G. dessen Aktien erwerben wollte, jedoch unter der Bedingung, dass zuerst noch weitere 40.000,00 Stück dazugekauft würden. Zur Annahme dieses Vorschlages drängten auch F. und C., konnten G. aber nicht überzeugen.
Ca. Juni 1997 versuchte A.B. telefonisch, G. zu einem Verkauf seiner Aktien an eine portugiesische Firma "Ma." zu bewegen, wobei er aber zuvor noch 30.000,00 Stück dazu erwerben müsste. G. stieg auf dieses Angebot zunächst nicht ein, wurde dann jedoch von Swl., angeblicher Gattin des Bn. informiert, er müsse unverzüglich die fehlenden S 3 Mio. für den Ankauf der 30.000,00 Stück übermitteln, damit Ma. das Gesamtpaket erwerben könne. G., der darin seine letzte Chance sah, die Aktien abzustoßen, und der mit Bn. noch keine schlechten Erfahrungen gemacht hatte, ließ sich abermals täuschen und händigte F. zwei Schecks über insgesamt 3 Millionen Schilling aus. Kurz darauf erfuhr er, dass Ma. doch nicht kaufen wolle und das Geschäft geplatzt sei.
G. investierte einen Gesamtbetrag von S 19.899.000,00 in diese wertlosen Anteilsscheine.
Sämtliche in arbeitsteiliger Weise agierende Personen, auch der Angeklagte, seitens des Firmenkomplexes EEH/EEC/S handelten bei ihrem Vorgehen mit dem Vorsatz, G.
über den wahren Wert, nämlich die Wertlosigkeit der Aktien, zu täuschen, um infolge durch das Verhalten G´s, den Firmenkomplex und dadurch sich selbst unrechtmäßig zu bereichern.
Dabei hatten sie die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Art und Weise des Ankaufes der Aktien durch G. gründen sich auf dessen in sich schlüssige und lebensnahe Schilderung.
Die Feststellungen zum äußeren Firmenaufbau gründen sich auf die im Akt erliegenden Prospekte sowie die damit übereinstimmenden polizeilichen Erhebungen.
Die Feststellungen zum inneren Aufbau sowie den namentlich bekannten Mitgliedern und Angestellten des Firmenkomplexes gründen sich auf die polizeilichen Erhebungen und insbesondere die Angaben des Zeugen Mn..
All diese Tatsachen wurden auch vom Angeklagten nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Wertlosigkeit der Anteilsscheine gründen sich auf nachstehende Erwägungen: Seit Gründung der Firma 1991 wird sowohl die Börseneinführung der Anteilsscheine als auch der Spielbeginn des Internet-Lottos ständig als unmittelbar bevorstehend angekündigt, jedoch niemals verwirklicht. Aus der Befundaufnahme des Sachverständigen ergibt sich, dass der größte Teil der Einnahmen des Firmenkomplexes in Personalaufwand aufgeht."
Über die Berufung wurde erwogen:
I) Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1997:
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Da sohin im Falle einer Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides - etwa im Berufungsverfahren - der neue Sachbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet und der alte Sachbescheid wieder auflebt (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., W. 2005; VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), ist im gegenständlichen Verfahren zunächst die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides zu prüfen:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und deren Kenntnis allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1997 erfolgte mit Bescheid vom 21. Juni 2002 von Amts wegen.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO idgF hat jeder Bescheid den Spruch, der über die Hauptfrage der in Verhandlung stehenden Angelegenheit zu entscheiden hat, zu enthalten. Deshalb müssen die von der Abgabenbehörde erster Instanz als Wiederaufnahmegründe verwendeten Tatsachen und Beweismittel dem Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide entnehmbar sein (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 307, Tz 3, und die do. zit. Judikatur des VwGH).
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur aus den gesetzlichen Wiederaufnahmsgründen zulässig. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde.
Daraus folgt, dass "Sache", über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO selbst zu entscheiden hat, bei einer Berufung der Partei gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund beurteilt hatte.
Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte (Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, W. 1994, S. 2800 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die erstinstanzlich abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Die Rechtsmittelbehörde darf die Wiederaufnahme daher nicht auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln bestätigen, die vom Finanzamt nicht angesprochen wurden. Sie darf nur die von der die Wiederaufnahme verfügenden Behörde geprüften und herangezogenen Gründe (die verfahrensbestimmend gewesenen gleichen tatsächlichen Grundlagen) einer anderen rechtlichen Wertung unterziehen. (Stoll, aaO, S. 2803).
Im vorliegenden Fall ist aus dem bekämpften Wiederaufnahmebescheid nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat. Im gegenständlichen Fall wird in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides zum Wiederaufnahmetatbestand Folgendes ausgeführt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte".
Damit wurde die Wiederaufnahme an Hand einer bloß schematischen Begründung, die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden ließe, verfügt.
Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat aber einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und Beweise anzugeben, die neu hervorgekommen sind, und muss andererseits auch die Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für den anders lautenden Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Darüber hinaus muss sie auch die für die Ermessensentscheidung maßgebenden Umstände enthalten (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 307 und die dort zit. Judikatur; Stoll, a.a.O., S. 2943).
Das FA hat jedoch im Sachbescheid diese Begründung nachgeholt. Es wäre daher zu prüfen, ob Begründungsausführungen im Sachbescheid selbst ergänzend herangezogen werden könnten. Im gegenständlichen Fall ist jedoch ungeachtet dessen zu beachten, dass Wiederaufnahmegründe nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente sind, also solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (Ritz, aaO., § 303 Tz 24). Dem FA sind zwar aufgrund der PAST-Prüfung neue Sachverhaltselemente bekannt geworden (Aktienkäufe und -verkäufe); diese konnten aber (weil die Verträge - wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist - als ex tunc nichtig zu beurteilen sind) zu keinem neuen Sachbescheid führen. Es fehlt daher - auch unter Heranziehung der im Sachbescheid angeführten Wiederaufnahmegründe - an neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen und damit an tauglichen Wiederaufnahmegründen.
I a) Prüfung der Frage eines rechtswirksamen Anschaffungsgeschäftes:
Sowohl der oben wiedergegebene, seitens des Landesgerichtes für Strafsachen W., als auch der folgende, im Rahmen des Verfahrens vor dem UFS insbesondere zum Faktum "An- bzw. Verkauf von Aktien innerhalb der Spekulationsfrist" festgestellte Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen und wird der gegenständlichen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. hat in den Jahren 1996 und 1997 die oben dargestellten Aktienkäufe, beginnend mit 4.6.1996 und endend mit 24.7.1997 im Gesamtbetrag von 19,887.262,00 ATS durchgeführt.
Ausgebendes Unternehmen dieser nicht börsenotierter Aktien war die Fa. EEH. (EEH).
Nach offiziellen Angaben dieses Unternehmens sei die Börseneinführung geplant gewesen; dazu ist es jedoch niemals gekommen.
Aus der mit dem Bw. am 29. August 1997 vom Kriminalpolizeilichen Dienst des Bundesministeriums für Inneres, EDOK, aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass etwa Ende November/Anfang Dezember 1996 ein gewisser Herr "Gl." mit dem Bw. telefonisch Kontakt aufnahm und sich als Mitarbeiter der S-Bank (X.) vorstellte. Gl. konnte den Bw. davon überzeugen, dass der Bw. als Strohmann für Gl. Aktien um den Kurs von 25 US-Dollar kaufen sollte, um sie danach an diesen um einen Kurs von 42,5 US-Dollar wieder zu veräußern.
Der Bw. erwarb bis zu Beginn des Jahres 1997 Aktien um einen (angeblichen) Wert von 16,988.000,00 S. Zum vereinbarten Verkauf an Gl. kam es jedoch nicht, sondern es blieb bei Vertröstungen. Diese Feststellung stimmt im Wesentlichen mit den von der PAST ermittelten Aktienkäufen überein (Aktienkäufe in Höhe von 16,887.262,00 S bis 24. April 1997).
Aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W. vom 13.7.1999 geht weiters hervor, dass der o.a. "Gl." tatsächlich R.H. heißt und für die Firmen EEC bzw. EEH die Funktion als "Loader" ausübte, im Rahmen der EEC jedoch unter dem Namen "Gl." auftrat.
Der Bw. ist beim Ankauf der Anteilsscheine Opfer von Anlagebetrügern geworden. Davon ist auch die PAST in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 ausgegangen. Den Angaben des Berufungswerbers betreffend den Geldrückfluss iHv. 2,000.000,00 S bzw. in der Folge iHv. 6,000.000,00 S wurde Glauben geschenkt. Aus diesem Grund hat die PAST auch keine Feststellungen betreffend die Finanzierung der Tilgungen durch bisher unversteuerte Gelder getroffen.
Hinsichtlich der Feststellung der Wertlosigkeit der Anteilsscheine, der fehlenden Geschäftstätigkeit sowie des mangelnden Ertrages bzw. Ertragswertes der Firma wird auf den Inhalt des Vorhalts vom 23. November 2006 an das FA (Zusammenfassung des ermittelten Sachverhaltes) verwiesen.
Das FA geht davon aus, dass dem Bw. aus dem Aktienrückverkauf iHv. 2 Millionen Schilling eine Rendite von rd. 600.000,00 S zuzurechnen sei. Begründet wird dieser Standpunkt damit, dass der Bw. in der Niederschrift vom 7.11.2001 ausgesagt habe, die Rendite habe ihn zu neuen Investitionen ermutigt. Weiters verweist das FA auf die Stellungnahme der PAST vom 9.12.2002, woraus ersichtlich sei, dass der Verkauf dieser Aktien an einen Dritten, nämlich die S-Bank erfolgt sei. Diese Tatsache spreche gegen die behauptete völlige Wertlosigkeit der Aktien zum Zeitpunkte des Verkaufes. Außerdem wirke die auf Grund von laufenden Verlusten des Jahres 1997 später eingetretene Überschuldung der Unternehmensgruppe nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufes der Aktien zurück. Weiters führte das FA zum "EKC" ergangene Erkenntnisse des VwGH an, welche auch auf Einkünfte aus Spekulationsgewinn anzuwenden seien.
Gegen diese Auffassung spricht Folgendes:
Die PAST und in der Folge auch das FA nimmt an, dem Bw. sei von den genannten Personen für ein Aktienpaket iHv. 1,392.000,00 S ein Barbetrag iHv. 2,000.000,00 S bezahlt worden, um "den guten Willen zu zeigen".
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist das "Zeigen des guten Willens" im Wirtschaftsleben, insbesondere beim An- bzw. Verkauf von Aktien völlig unüblich bzw. denkunmöglich.
Eine derartige Handlungsweise erscheint ausschließlich unter Zugrundelegung der betrügerischen Absicht der Verkäufer erklärbar, den Bw. zu weiteren Ankäufen dieser wertlosen Anteilsscheine zu veranlassen. Diese Annahme fügt sich schlüssig in das Gesamtbild der "Verkaufsstrategie" der Verkäufer der wertlosen Aktien und stimmt einerseits mit den Aussagen des Bw. und andererseits mit dem vor Gericht festgestellten Sachverhalt überein. Dass der Bw. Opfer von Betrügern geworden ist, hat auch die PAST ausdrücklich fest gehalten.
Mit Urteil vom 13.7.1999 hat das Landesgericht für Strafsachen W. festgestellt, dass sämtliche an dem in Rede stehenden "Firmenkomplex" (Anm: EEH, EEC, S) Beteiligten (in der Folge kurz "Betreiber" genannt), wussten, dass ihre Verbindung ausschließlich darauf ausgerichtet war, Anlagebetrügereien im großen Umfang zu begehen. Die in Wahrheit wertlosen Anteilsscheine sollten unter Vorspiegelung größter Werthaltigkeit verkauft werden. Mangels Betriebes des Unternehmensgegenstandes "Internet-Lotto" hätte niemals ein Gewinn erzielt werden können, womit die Anleger in Höhe des Kaufpreises am Vermögen geschädigt worden seien.
Das Gericht hat im Urteilsspruch ausdrücklich fest gehalten, dass der Beschuldigte im gemeinsamen Zusammenwirken mit mehreren Mittätern in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen in der Zeit vom 8.7.1996 bis 28.7.1997 A.G. (den Bw.) durch die Vorspiegelung, im Rahmen der EEC würden hochverzinste und sichere Veranlagungen durch den Erwerb von EEH-Shares geboten werden, zur Leistung von insgesamt 19,899.000,00 S verleitet hat, wodurch der Getäuschte im genannten Ausmaß am Vermögen geschädigt wurde.
§ 116 BAO bestimmt:
(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden. Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten - nicht aber Dritte - berühren (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 14 zu § 116 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Im gegenständlichen Fall richtet sich das Strafurteil zwar nicht gegen den Bw. als Beschuldigter. Der im Spruch bzw. in der Begründung des Urteils dargestellte Sachverhalt wurde jedoch in einem Verfahren festgestellt, welches in der amtswegigen Sachverhaltsermittlung durch die unabhängigen Organe der Rechtsprechung, in der institutionellen Ausstattung durch die in der StPO eingeräumte Ermittlungspotenz und in der gesetzlichen Verankerung der dem Verurteilten zur Verfügung gestandenen Rechtsschutzmöglichkeiten die höchstmögliche Gewähr für die Übereinstimmung der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit der Lebenswirklichkeit bietet (vgl. VwGH vom 24.9.1996, 95/13/0214). Der so festgestellte Sachverhalt beinhaltet ausschließlich die Schilderung der Umstände, die zum Vermögensschaden des Bw. führten.
Das in Rede stehende Strafurteil vermag formell eine Bindungswirkung für das gegenständliche Berufungsverfahren zwar nicht zu entfalten, da diese nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten berühren, entsteht (Vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 14 zu § 116).
Dennoch darf nicht übersehen werden, dass der vom LG W. dem Strafurteil zu Grunde gelegte Sachverhalt nahezu ausschließlich von den Bw. betreffenden Fakten handelt und im Wesentlichen mit dem von der PAST ermittelten bzw. mit dem aus dem übrigen Akteninhalt ersichtlichen, oben dargestellten Sachverhalt übereinstimmt.
Auch das FA hat in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 den vom Gericht festgestellten und dem Strafurteil zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen.
Somit steht nach Ansicht des UFS fest, dass die Firmengruppe EEH/EEC/S keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und die dem Bw. verkauften Anteilsscheine in Wahrheit wertlos waren. Der Bw. sollte lediglich durch diverse Betrugspraktiken zum Ankauf von Anteilsscheinen veranlasst werden. Unter Berücksichtigung der im Sachverhalt geschilderten Umstände erscheint es schlüssig und entspricht der Lebenserfahrung, dass die Betreiber nicht Aktien im Wert von rund 1,4 Millionen S vom Bw. erwerben wollten, sondern ihm die vermeintliche Rendite von rd. 600.000,00 S nur verschafften, um ihn zu weiteren Ankäufen zu motivieren.
Anders als in den Fällen des European Kings Club (EKC) bzw. der European American Capital Corporation (EACC), bei denen es den Anlegern frei gestanden sei, sowohl das eingesetzte Kapital zurück zu fordern, die Gutschriften jederzeit zu Geld zu machen und nach Wiederveranlagung der fälligen Beträge ein Zufluss nach § 19 EStG 1988 anzunehmen war, blieb dem Bw. die Möglichkeit verwehrt, das eingesetzte Kapital zurück zu erlangen. Außerdem erzielten die Anleger hierbei Einkünfte aus Kapitalvermögen, bei welchen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vergleichbar sind mit jenen bei Einkünften aus Spekulationsgewinn.
Diesen Fällen liegen Sachverhalte zu Grunde, nach denen die Firmen operativ tätig waren und die Werthaltigkeit der Firmenanteile bzw. der "Gutschriften" nicht in Zweifel gezogen wurde, zumal Gutschriften über Jahre hinweg (Anm.: Ca. 10 Jahre) tatsächlich und regelmäßig ausbezahlt wurden (siehe auch Blenk, SWK 35/36/2001, S 844). So wurden bspw. erst ab einem gewissen Zeitpunkt (nach einigen Jahren) die Gegenverrechnung von investiertem Kapital mit Erträgen praktiziert (vgl. UFS, RV/0216-G/02 vom 7.6.2004, Seite 4), was auf eine Verschlechterung der Liquiditätslage der EACC hindeutete.
Anders als in den von der PAST angeführten Vergleichsfällen hat der Firmenkomplex EEH/EEC/S in keinem Zeitpunkt eine operative Tätigkeit ausgeübt, sondern von Anfang an eine Geschäftstätigkeit nur vorgetäuscht. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens gegen die Betreiber wurde auch festgestellt, dass die "Aktien" wertlos waren und aus den Bilanzen der beteiligten Firmen weder ein Ertrag, noch ein Ertragswert abzuleiten war. Anders als in den von der PAST angeführten Vergleichsfällen wurden der Besteuerung auch nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern ein Spekulationsgeschäft zu Grunde gelegt, welches nur bei Vorliegen besonderer Tatbestandsmerkmale eine Steuerpflicht auslöst. Die zu den Fällen des "EKC" ergangenen Erkenntnisse des VwGH sind somit schon mangels Vergleichbarkeit des Sachverhaltes nicht auf den Berufungsfall anwendbar.
Gemäß
§ 30 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 818/1993 sind Spekulationsgeschäfte:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.
b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen......
Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).
Die im § 30 Abs. 1 verwendeten Begriffe Veräußerungsgeschäft, Anschaffung und Veräußerung sind dort nicht näher umschrieben. Der Gesetzgeber hat es der Auslegung überlassen, ob bereits das Verpflichtungsgeschäft (obligatorische Geschäft) oder erst das dingliche Geschäft maßgebend sein soll. Schon die ständige Rechtsprechung des RFH (zB v 14. 3. 1928, RStBI 180, v 21. 3. 1930, RStBI 330, v 21. 12. 1932, RStBI 1933, 477) hat die Auffassung vertreten, dass der Eigentumsübergang (zB die Eintragung im Grundbuch) nicht ausschlaggebend ist, sondern bereits die Tätigkeit des Steuerpflichtigen, mit der er den Titel für den Eigentumserwerb schafft (zB der Abschluss des Kaufvertrages). Diese Auffassung vertritt auch der VwGH (E v 8. 2. 1989, Zl 88/13/0049, 0050, § 30 EStG 1972 E 15); Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer zu § 30 EStG (Hofstätter/Büsser).
Voraussetzung für die Annahme eines Spekulationsgewinnes ist also zunächst der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes.
Das Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG setzt weiters die Anschaffung und Veräußerung eines Wirtschaftsgutes voraus. Die zu Grunde liegenden Vereinbarungen (schuldrechtliche Geschäfte) müssen grundsätzlich auf die Übertragung des Eigentums an einem Wirtschaftsgut gerichtet sein (Doralt, Rz 18 ff zu § 30)
Die gegenständlichen Aktien sind mangels Werthaltigkeit nicht bewertbar und daher nicht als "Wirtschaftsgut" iSd. Rechtsprechung zu bezeichnen (vgl. auch Doralt, aaO, Rz 36 zu § 4).
Aber selbst wenn man diese Aktien als Wirtschaftsgut ansehen würde, läge auf Grund deren totaler Wertlosigkeit eine "Veräußerung" und somit ein entgeltliches Geschäft nicht vor (vgl. Doralt, aaO, Rz 34 zu § 30).
Aus dem Gesamtbild des der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts geht der UFS in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Zufluss der Rendite von 600.000,00 S lediglich "inszeniert" wurde, um den Bw. zu weiteren Ankäufen von Anteilsscheinen zu veranlassen.
Zivilrechtliche Beurteilung des Rückkaufes von Aktien:
Unbestritten ist, dass der Bw. Opfer von Anlagebetrügern geworden ist und aus den in den Jahren 1996 und 1997 getätigten Aktienkäufen letztendlich einen Vermögensschaden von rd. 12 Millionen Schilling erlitten hat. Ebenso steht fest, dass ihm auch der Rückkauf des Aktienpakets iHv. rd. 1,4 Millionen Schilling unter Verfolgung der oben beschrieben gezielten "Verkaufsstrategie" in Betrugsabsicht angeboten wurde und er über den wahren Wert der Anteilsscheine arglistig getäuscht wurde.
Die mit Vertretern des in Rede stehenden Firmengeflechts der EEH/EEC/S abgeschlossenen Verträge - somit auch jener über den berufungsgegenständlichen Aktienrückkauf - sind nach den Bestimmungen der §§ 870 (List), 871 (Irrtum) bzw. 879 ABGB (gesetzwidrige Verträge) anfechtbar. Die in betrügerischer Absicht dem Bw. vorgespiegelte Werthaltigkeit der Anteile veranlasste ihn mit List, also rechtswidriger, vorsätzlicher Täuschung, zum Abschluss dieser Verträge. Diese Einschätzung resultiert aus dem festgestellten Sachverhalt und ist auch eindeutig aus dem Strafurteil des LG W. ableitbar. Schließlich wurden über Initiative des Bw. polizeiliche bzw. gerichtliche Erhebungen durchgeführt, welche zur Verfolgung bzw. strafrechtlichen Verurteilung der Verantwortlichen des Firmengeflechts EEH/EEC/S führten.
Die am 2. Mai 1998 erfolgte teilweise Rückzahlung eines Betrages iHv. 6 Millionen Schilling des vom Bw. in den Jahren 1996 und 1997 eingesetzten Kapitals iHv. insgesamt 19,887.262,00 S, verbunden mit der mit den Betreibern geschlossenen Vereinbarung, dass der Bw. seine Anzeige nicht mehr aufrecht erhalten solle, wertet der UFS in freier Beweiswürdigung als Anerkenntnis der Betreiber, dass der Bw. von ihnen betrogen wurde und die Verträge wegen Irrtums des Bw. als nichtig angesehen werden. In Verbindung mit der gerichtlichen Feststellung der Betrugsabsicht der Betreiber sind somit sämtliche mit dem Bw. abgeschlossenen Verträge als ex tunc nichtig zu behandeln. Die Rechtslage ist so, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre. Die Aufhebung des Vertrages wirkt auf den Vertragsabschlusszeitpunkt zurück. Im vorliegenden Fall ist der Bw. so zu stellen, als ob ein zivilrechtlich gültiges Verpflichtungsgeschäft nicht zustande gekommen wäre.
Dem Einwand des FA, der Erwerb des Aktienpakets um 2 Millionen S sei durch einen Dritten, nämlich einen Vertreter der S-Bank erfolgt, ist zu entgegnen, dass der so genannte Vertreter der S-Bank in Wahrheit für die EEC tätig war und sich nur als Vertreter der Bank ausgegeben hat, um als angeblicher US-Bürger, dem es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, Aktien der EEH offiziell zu erwerben, diese vom Bw. "als Strohmann" zu kaufen. Ein Erwerb durch einen "Dritten" hat somit in Wahrheit nicht statt gefunden.
In dem vom FA angesprochenen Fall wäre außerdem zu prüfen, ob nicht ein gesetzwidriger Vertrag iSd. § 879 ABGB bzw. ein Scheingeschäft vorgelegen wäre, zumal damit diverse gesetzliche (den amerikanischen Anlegerschutz betreffende) Bestimmungen umgangen werden sollten. Auch in diesem Fall wäre der Vertrag als nichtig zu behandeln.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 23 BAO):
Bei Beurteilung der Frage, ob bei den vom Bw. am 4.7.1996 und 24.7.1996 durchgeführten, zivilrechtlich ex tunc nichtigen Aktienankäufen iHv. 441.000,00 S und 951.132,00 S, insgesamt 1,392.132,00 S zumindest in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein gültig zustande gekommenes Anschaffungsgeschäft vorliegt, sind die folgenden abgabenverfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten:
Nach § 21 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 23 Abs. 4 BAO ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und solange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind nicht nichtig (von vornherein ungültig); ihre Auflösung setzt gerichtliche oder außergerichtliche Anfechtung voraus. Durch die Anfechtung wird das Rechtsgeschäft idR mit Wirkung ex tunc aufgelöst (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Rz 15 zu § 23).
Die Besteuerung des Spekulationsgewinnes ergibt sich aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 30 und die dort zitierte Judikatur des VfGH vom 11.3.1994, B 1297/93).
Ebenso wie der VfGH es nicht als gerechtfertigt ansieht, die aus der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abziehen zu lassen, kann es nicht gerechtfertigt sein, einen nichtigen Anschaffungsvorgang zu ignorieren und einen (auch) wirtschaftlich nicht realisierten Spekulationsgewinn, der zweifellos die Leistungsfähigkeit des Bw. nicht erhöht hat, der Besteuerung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang ist fest zu halten, dass unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände nach Ansicht des UFS in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der in Rede stehende Aktienrückkauf nicht isoliert zu betrachten ist, sondern zu berücksichtigen ist, dass sich die vom Gericht festgestellte Betrugsabsicht der Betreiber auf sämtliche im Zeitraum von Juni 1996 bis Juli 1997 erfolgten Ankäufe von Aktien erstreckt.
Da unter Anschaffung und Veräußerung idR schuldrechtliche Rechtsgeschäfte zu verstehen sind, kommt es nur auf den Zeitpunkt des schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes, also auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages an; der Zeitpunkt der (sachenrechtlichen) Durchführung ist nicht von Bedeutung (Doralt, aaO., Rz 21 zu § 30 und die dort zitierte Judikatur).
War der Kaufvertrag ungültig, (z.B. wegen Irrtums oder fehlender Geschäftsgrundlage) oder wurde er auf Grund einer auflösenden Bedingung aufgelöst, dann muss die rückwirkende Aufhebung auch steuerlich anerkannt werden (Doralt, aaO., Rz 35 zu § 30).
Eine erfolgreiche Anfechtung und Aufhebung eines Rechtsgeschäftes hat die Auflösung mit Wirkung ex tunc zur Folge. Das bedeutet, dass derjenige, der das Rechtsgeschäft erfolgreich angefochten hat und seine Aufhebung erreicht hat, so zu stellen ist, wie wenn er das Rechtsgeschäft gar nicht abgeschlossen hätte (was ja in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung ist).
Die erfolgreiche Aufhebung eines Rechtsgeschäftes bedingt einen Mangel des Rechtsgeschäftes bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses. Eine erfolgreiche Anfechtung ist daher lediglich durch die Aufdeckung der Nichtigkeit (Ungültigkeit) des ursprünglichen Rechtsgeschäftes möglich, nicht aber auf Grund eines nachträglichen Ereignisses, welches die Aufhebung eines Rechtsgeschäftes ex tunc nicht bewirkt.
Die freiwillige Rückgabe von 6 Millionen Schilling verbunden mit der Zusicherung des Bw., die Anzeige an die Staatsanwaltschaft im Gegenzug dafür zurückzunehmen, kommt einer Vertragsauflösung ex tunc gleich.
Der UFS sieht es als erwiesen an, dass die Betreiber mit diesem "Vergleich" die (arglistige) Täuschung und die Nichtigkeit der Verträge über den Aktienerwerb durch den Bw. (einschließlich jenes Vertrages über den Rückkauf von Aktien mit dem Preis von 2 Millionen Schilling) eingestanden haben.
Im gegenständlichen Fall ist somit der Vertrag über die Anschaffung der Aktien als ex tunc nichtig anzusehen und mangels "Anschaffung" eines Wirtschaftsgutes ein Spekulationsgewinn nicht zu ermitteln.
Der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid war daher Folge zu geben und der angefochtene Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos aufzuheben.
II. Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 1997
Wie in Punkt I (siehe oben) ausgeführt, war der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens statt zu geben und der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben.
Dadurch tritt das Einkommensteuerverfahren in den Verfahrensstand zurück, in dem es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat (§ 307 Abs. 3 BAO).
Das bedeutet, dass der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 21. Juni 2002 ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet und der alte Sachbescheid wieder auflebt (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 307, Tz 8)
Da aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide ihre Rechtsfolgen verlieren, sind diese Bescheide nicht mit Berufung anfechtbar bzw. ist eine Berufung nicht zulässig.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 21. Juni 2002 wird daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.
Die in Punkt I a) beschriebene Sach- und Rechtslage zeigt aber auch, dass selbst im Fall der Abweisung der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid mangels "Anschaffung" eines Wirtschaftsgutes der Tatbestand des § 30 Abs. 1 EStG 1988, welcher sowohl eine "Anschaffung" als auch eine "Veräußerung" beinhaltet, nicht erfüllt ist und ein Spekulationsgeschäft somit nicht vorliegt. Aus diesem Grund wäre diesfalls auch dem Rechtsmittel gegen den Sachbescheid Folge zu geben gewesen.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 870 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 871 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Betrugex tunc nichtiges RechtsgeschäftErwerb von AktienSpekulationsgeschäfttaugliche WiederaufnahmegründeBindung an Vorfragenwirtschaftliche Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2211-L/02
- Stammnummer
- 27216
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF