Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0141-Z1W/04
Übernahme vorschriftswidrig verbrachter Zigaretten zum Transport nach England
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0141-Z1W/04vom 27.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat durch den Vorsitzenden Mag. Lenitz und die weiteren Mitglieder Dr. Georg
Zarzi und Dr. Judith Fries-Horn über die Beschwerde des Bf., vom
30. August 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
22. Juli 2004, Zl. 100/42945/2002-80, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren nach der am 27. Februar 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Spruch der
bekämpften Berufungsvorentscheidung wird insoferne abgeändert als der
erste Satz wie folgt lautet:
1. Am
26.09.2001, 2., 25. und 30.10.2001 und am 13.11 2001 hat R., wohnhaft in X.,
21.476.000 Stück Zigaretten laut dem dem Bescheid vom 23. April 2003
beiliegenden Berechnungsblättern, welche von P. und weiteren Tätern
von Ungarn vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
sind, in Besitz gehabt, indem er nach der erfolgten Durchfuhr durch
Österreich 23.760 Stangen Zigaretten in Deutschland und weitere 83.620
Stangen Zigaretten von Deutschland nach Großbritannien transportierte,
obwohl er im Zeitpunkt des Erhaltes der Ware wusste, dass diese Zigaretten
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.
2. Die
Eingangsabgabenschuld entstand daher für ihn gemäß Art. 202 Abs.
1, Buchstabe a und Abs. 3, dritter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz
ZollR-DG.
3. Die
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG wird mit €
148.444,27 neu festgesetzt.
4. Im
übrigen bleibt der Spruch der bekämpften Entscheidung unverändert
und die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. April 2003, Zl. 100/42945/03/2002,
setzte das Hauptzollamt Wien gegenüber Herrn R. (Bf.) gemäß Art.
202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3, zweiter Anstrich ZK, iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG eine Einfuhrzollschuld im Ausmaß von insgesamt €
3.637.160,31 (€ 879.084,10 an Zoll, € 860.557,99 an
Einfuhrumsatzsteuer und € 1.897.518,22 an Tabaksteuer) fest. Der Bf. sei im
Rahmen von fünf Tathandlungen am 26. September 2001, am 2., 25. und 30.
Oktober 2001 und am 13. November 2001 am vorschriftswidrigen Verbringen von
insgesamt 21.476.000 Stück Zigaretten beteiligt gewesen. Außerdem
schrieb das Hauptzollamt Wien mit diesem Sammelbescheid eine
Abgabenerhöhung von € 327.337,86 zur Entrichtung vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom 21.
Mai 2003 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er vorbringt,
dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, von welchem Drittland aus
er die angeführten Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht hätte. Weiters wird in der Berufung der Vorwurf bekämpft, an
der vorschriftswidrigen Verbringung der vefahrensgegenständlichen
Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union beteiligt gewesen zu
sein.
Zutreffend sei vielmehr, dass dem Bw. von H. angeboten wurde
LKW Fahrten von Deutschland nach England durchzuführen. Richtig sei und
werde dieser Umstand auch vom Bw. zugestanden, dass dieser in Kenntnis war, dass
auf diesen Fahrten Zigaretten transportiert werden sollten. Woher diese
Zigaretten stammten bzw. von welchem Land diese nach Deutschland eingeführt
wurden, sei dem Bw. zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Der Bw. habe
lediglich mit H. Kontakt gehabt und die Fahrten nur über dessen Anweisung
von Deutschland aus durchgeführt. Der Bw. habe die bereits beladenen LKW
jeweils in Deutschland übernommen und wurden diese ohne sein Beisein in
England entladen.
Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung mit der nunmehr
in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2004 als
unbegründet ab und änderte den ersten Satz des Spruches der
bekämpften Entscheidung wie folgt ab:
Am 26.09.2001, 02., 23. und 30.10.2001 und am 13.11.2001 war
R. , wohnhaft in X. an der vorschriftswidrigen Verbringung der insgesamt
21.476.000 Stück Zigaretten als eingangsabgabepflichtige Waren, in das
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft beteiligt, indem er
vorsätzlich P. und weitere Täter bei der vorschriftswidrigen
Verbringung dieser Zigaretten von Ungarn nach Österreich in das Zollgebiet
der Europäischen Union nach der Tat dabei unterstützte, indem er nach
der erfolgten Durchfuhr durch Österreich 23.760 Stangen Zigaretten in
Deutschland und weitere 83.620 Stangen Zigaretten von Deutschland nach England
transportierte.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Beschwerde beantragte der Bf.gemäß
§ 85 Abs.3 ZollR-DG die
Entscheidung durch alle drei Mitglieder Berufungssenates und gemäß
§ 85c Abs. 5 ZollRDG die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung.
In den Ausführungen der Beschwerde wendet der Bf.
erneut ein, nicht an der vorschriftswidrigen Verbringung der Zigaretten
beteiligt gewesen zu sein, weil er andere Personen nach der Tat, somit nach dem
vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten von Ungarn nach Österreich
lediglich dadurch unterstützt, dass er diese Zigaretten in Deutschland zum
Transport übernahm.
Der Bf. habe diese Transportaufträge nur auf Grund
seiner schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Situation angenommen
und keinesfalls Kenntnis über die Dimension der damit einhergehenden und
dahinter stehenden Zollvergehen gehabt. Auch habe er für die
Fahraufträge nur ein verhältnismäßig geringes Entgelt
ausbezahlt bekommen, welches in keinem Verhältnis zu der nunmehr an ihn
herangetragenen Einfuhrzollschuld stehe.
In entsprechender Würdigung der vom Bf. getätigen
Handlungen erweise sich die Vorschreibung der gesamten festgestelten
Einfuhrzollschuld an den Bf. als rechtswidrig, da dies einen eklatanten
Ermessensmissbrauch darstelle und vorliegend auch nicht aus Gründen der
Zweckmäßigkeit und Gleichbehandlung aller Abgabenschuldner gedeckt
sei.
Zu der am 31.
August 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist der Bf. trotz
ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
Der Vertreter
der Amtspartei beantragte die Abweisung der Beschwerde, allenfalls unter
Abänderung der Zollschuldnerschaft vom zweiten auf den dritten Anstich des
Art. 202 Abs. 3 ZK.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Artikel 202 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder
b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder
einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des
Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.
Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen
jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter
Gedankenstrich.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im
Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Artikel 213 ZK:
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld
verpflichtet.
Artikel 214 ZK:
(1) Sofern in diesem Zollkodex nichts Gegenteiliges bestimmt
ist, wird der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben unbeschadet Absatz 2 anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt,
die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten.
(2) Kann der Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht,
nicht genau bestimmt werden, so ist für die Bestimmung der für die
betreffende Ware geltenden Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend, in
dem die Zollbehörden feststellen, dass diese Ware sich in einer Lage
befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.
Können die Zollbehörden jedoch aus ihnen bekannten
Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden
ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf
die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der
Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten
zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus
dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben
festgestellt werden kann.
(3) In den Fällen und unter Voraussetzungen, die nach
dem Ausschussverfahren festgelegt werden, sind Ausgleichszinsen zu erheben, um
zu verhindern, dass es aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts der Entstehung
oder der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld zu einem finanziellen
Vorteil kommt.
Entsteht gemäß
§ 108 ZollR-DG eine
Zollschuld gemäß Art. 202 ZK, dann ist eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der
Entstehung der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an
Säumniszinsen angefallen wäre.
Das Landesgericht Leoben erkannte mit Urteil vom U., den Bf.
der Finanzvergehen der vorsätzlichen gewerbsmäßigen
Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. b, 38 Abs. 1 lit.a
für schuldig.
Danach hat der Bf. zusammengefasst wiedergegeben in
Deutschland und Großbrittannien vorsätzlich gewerbsmäßig
den gesondert verfolgten P. und weitere bisher unbekannte Täter, welche in
wiederholten Angriffen vorsätzlich vorschriftswidrig
eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 21.476.000 Stück
Zigaretten der Marken Benson & Hedges und Superkings von Ungarn nach
Österreich in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht
und hiedurch die Verkürzung an Eingangsabgaben in der Höhe von
3.637.160,30 € bewirkt hatten, nach der Tat dabei unterstützt, um
diese Zigaretten, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, zu
verheimlichen oder zu verhandeln, indem er nach erfolgter Durchfuhr durch
Österreich zu den im Spruch angeführten Zeiten (Pkt. 1-4 des
Urteilstenors) mit einem Lastkraftwagen insgesamt 83.620 Stangen Zigaretten von
Deutschland nach Großbritannien zu den bisher unbekannten Käufern
führte und (Pkt 5) 23.760 Stangen in Deutschland transportierte, wobei der
beabsichtigte Weitertransport nach Großbritannien durch Eingreifen von
Einsatzkräften des Zollfahndungsamtes Köln unterbunden wurde ( OGH vom
O. ).
Nach dem o.a. Urteil des Obersten Gerichtshofes steht
vorstehender Sachverhalt (auszugsweise aus dem Urteil) im Bezug auf die
verfahrensgegenständlichen Tabakwaren fest.
Der Beschwerdeführer wusste bei sämtlichen
Transportaufträgen, dass es sich um Zigaretten, die vorschriftswidrig in
die Europäische Union verbracht worden waren, handelte.
Nach ständiger Rechtssprechung ist die
Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden
rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht,
gemäß
§ 116 BAO gebunden (VwGH 26.1.1996, 93/17/0265). Im
vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren ist daher davon auszugehen, dass der Bf.
damals tatsächlich die angeführten Tabakwaren, welche zuvor
widerrechtlich von Ungarn über Österreich nach Deutschland in die
Gemeinschaft verbracht worden waren, von Deutschland ins Vereinigte
Königreich bzw. in Deutschland beförderte, wobei ihm bereits vor
Antritt der Fahrten bewusst war, dass es sich bei den von ihm transportierten
Zigaretten um Schmuggelware handelte.
Fesgestellt wird, dass das vom Gericht durchgeführte
Strafverfahren vom Offizialgrundsatz beherrscht war und auf die Erforschung der
materiellen Wahrheit abzielte. In Folge dessen war in dem Verfahren alles, was
zur Be- und Entlastung des Beschuldigten führen konnte, in gleicher Weise
von Amts wegen zu erforschen.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
die Richtigkeit des im Urteil festgestellten Sachverhaltes sowie die
festgestellte Menge an Zigarettenanzuzweifeln. Dies betrifft insbesondere auch die Feststellung, wonach
die verfahrensgegenständliche Schmuggelware zunächst von Ungarn
über Österreich nach Deutschland verbracht worden war.
Gemäß Artikel 215 Abs. 1 ZK entsteht die
Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld
entstehen lässt. Im vorliegenden Fall ist die Zollschuld unbestritten
gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK durch das vorschriftswidrige
Verbringen der einfuhrabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
entstanden. Die Zollschuld entstand daher in Österreich, wo - wie oben
festgestellt - die Tathandlung zur Begründung der Zollschuld nach der
zitierten Norm stattgefunden hat. Daraus folgt, dass gemäß Art. 215
Abs. 3 ZK die Zollbehörden Österreichs zur buchmäßigen
Erfassung der Zollschuld verpflichtet waren.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet hat. Daher war gemäß
§ 5 Abs. 3
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes (AVOG-DV)
das Hauptzollamt Wien für die buchmäßige Erfassung der
Abgabenschuld zuständig.
Nach den Feststellungen des o.a. Bescheides vom 23. April
2003 besteht im Bezug auf die verfahrensgegenständliche Abgabenschuld ein
Gesamtschuldverhältnis mit vier anderen Personen. Gibt es für eine
Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Artikel 213 ZK
gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen
eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich nationales
Recht anzuwenden (vgl Witte, 3. Auflage, Art 213, Rz 3). Die Entscheidung
über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine
solche Entscheidung ist gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei
dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben
beizumessen (vgl zB VwGH vom 14. November 1996, Zl 95/16/0082).
Unter dem Billigkeitsaspekt ist im vorliegenden Fall zu
beachten, dass der Bf. durch sein Handeln einen sehr bedeutenden und auch sehr
hoch dotierten Beitrag im Rahmen des im großen Stil betriebenen
Zigarettenschmuggels geleistet hat.
Aber auch die Berücksichtigung der oben erwähnten
Zweckmäßigkeitsüberlegungen, im Rahmen welcher vor allem auf die
Einbringung bzw. Einbringlichkeit der Abgaben Bedacht zu nehmen ist, führen
nicht zum Schluss, dass der Abgabenbehörde erster Instanz Rechtswidrigkeit
in Folge verfehlter Ausübung des Auswahlermessens vorzuwerfen wäre.
Dies alleine deshalb, weil der Senat angesichts des besonders hohen
Abgabenbetrages, den ein einzelner Abgabenschuldner wohl kaum aufzubringen in
der Lage sein wird, auch die Heranziehung des Bf. zur Sicherung der
Einbringlichkeit der Abgaben als geboten erachtet.
Daran vermag auch die vom Bf. eingewandte schwierige
persönliche und gesundheitliche Situation nichts zu ändern.
Unter Abwägung dieser Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsaspekte, kommt der Senat zusammenfassend zum Ergebnis,
dass der Bf. zu Recht als Zollschuldner herangezogen worden ist.
Im Rahmen der vorliegenden Erledigung hat der
Unabhängige Finanzsenat auch die Frage überprüft, ob das im oben
erwähnten Urteil beschriebene zollunredliche Verhalten des Bf. als
Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen zu werten ist und ob somit seine
Heranziehung als Zollschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich
ZK zu Recht erfolgt ist.
Von einer solchen Beteiligung kann nur dann gesprochen
werden, wenn der Handelnde durch sein Verhalten das Verbringen durch andere
veranlasst oder auf beliebige Weise unterstützt (siehe Witte, 3. Auflage,
Rz. 20 zu Art. 202 ZK). Wird eine Person aber erst tätig, nachdem die
betreffende Ware bereits in den Wirtschaftskreislauf Eingang gefunden hat und
das Verbringen somit längst abgeschlossen ist, kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht mehr von einer Beteiligung am
vorschriftswidrigen Verbringen gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall hat hinsichtlich der widerrechtlich in
die Gemeinschaft eingeführten Zigaretten der Beförderungsvorgang im
Anschluss an die Verbringung beim Zwischenlager in der Nähe von Köln
geendet. Dort sind die Waren wie oben ausgeführt erstmals zur Ruhe gekommen
und in den Wirtschaftskreislauf eingegangen. Die Aufgabe des Bf.
beschränkte sich nach der Aktenlage darauf, das Schmuggelgut mittels der
Beförderungsmittel, die von bislang unbekannten Personen im genannten
Zwischenlager mit Zigaretten und einer Tarnladung beladen worden waren, ins
Vereinigte Königreich zu befördern.
Eine zeitlich vor der Übernahme der beladenen
Beförderungsmittel gelegene konkrete Beteiligungshandlung des Bf. am
vorschriftswidrigen Verbringen ist dem Akt nicht zu entnehmen. Der Bf. wurde
somit erst tätig, nachdem der Verbringungsvorgang bereits abgeschlossen
war. Die Voraussetzungen für eine Zollschuldnerschaft als Beteiligter am
Verbringen gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK liegen somit
nicht vor.
Damit ist für den Bf. allerdings noch nichts gewonnen,
zumal als weitere Gesamtschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 dritter
Anstrich ZK auch die Personen in Betracht kommen, welche die betreffende Ware
erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs
oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen
müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden
war.
Der Bf. hat im Wissen darüber, dass es sich dabei um
Schmuggelgut handelt, die verfahrensgegenständlichen Zigaretten zum Zwecke
der Beförderung von Köln ins Vereinigte Königreich
übernommen und hat damit als Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft
über die Ware erlangt. Damit ist er zum Zollschuldner nach der zitierten
Norm geworden. Der vom Hauptzollamt Wien als Berufungsbehörde erster
Instanz in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung übernommene Spruch
des o.a. Abgabenbescheides vom 24. April 2003, wonach die Zollschuld für
den Bf. als Beteiligten gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK
entstanden ist, war daher entsprechend abzuändern.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Zollschuld nach Art.
202 ZK handelt, besteht auch die zur Vorschreibung gebrachte
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG zu Recht.
Diese war jedoch, da mit dem an das Landesgericht Eisenstadt
erstatteten Schlussbericht vom 6. Juni 2002 der Abgabenschuldner und die
Höhe der Abgabenschuld feststanden und der buchmäßigen Erfassung
der Abgabenschuld nichts mehr im Wege stand, um die entsprechenden
Säumniszeiträume ab 15. Juni 2002 bis 14. Mai 2003 zu kürzen. Die
Berechnung ist aus dem dem Erstbescheid beiliegenden Berechnungsblatt
ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0141-Z1W/04
- Stammnummer
- 27215
- Gültig
- 27.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF