Findok · Richtlinien
ZK-0612
0.3. Zollverfahren
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
0.3. Zollverfahren
Die Bewilligung zur Teilnahme am lnformatikverfahren gemäß § 55 Absatz 2 ZollR-DG stellt eine - die Verfahrensbewilligungen gegebenenfalls überspannende - "horizontale" Bewilligung dar, die die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Abgabe elektronischer Zollanmeldungen und sonstiger elektronischer Mitteilungen regelt.
Die Bewilligung zur Teilnahme am lnformatikverfahren greift daher in die nachstehend angeführten Verfahrensbewilligungen ("vertikale" Bewilligungen) nicht ein:
Wirtschaftliche Verfahren
Veredelung, Umwandlung, Vorübergehende Verwendung
Zolllager
Versandverfahren
NCTS - zugelassener Versender/Empfänger (Ordnungsbegriff wird bereits bei Informatikbewilligung generiert)
Carnet TIR - zugelassener Empfänger
Sicherheitsleistung im Versandverfahren
Achtung: Die bestehenden NCTS-Bewilligungen sind auf eine verfahrensrechtliche Bewilligung zum zugelassenen Versender/Empfänger zu reduzieren, dh. dass zugelassene Warenorte und sämtliche Belange des Informatikverfahrens in einer eigens zu erteilenden Informatikbewilligung zu erfassen sind.
Vereinfachte Verfahren
Vereinfachtes Anmeldeverfahren (Artikel 76 (1) b ZK)
Anschreibeverfahren (Artikel 76 (1) c ZK)
Vereinfachtes Verfahren Ausfuhrerstattung Typ 3
sonstige Bewilligungen:
Ermächtigter Ausführer
Besondere Verwendung
Maschinen in Teilsendungen
Einzelmitteilung - Zollwert
Zahlungsaufschub
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 17.07.2006 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF