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Findok · Richtlinien

ZK-0612

7.3. Nacherfassung der Kontrollergebnisse

überholte Fassung (bis 03.08.2016)RichtlinieBMF-010313/0638-IV/6/2013gilt ab 01.10.2012

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 03.08.2016.

Wortlaut laut Findok

7.3. StornierungNacherfassung der im System nicht verarbeiteten AnmeldungenKontrollergebnisse Bei erfolgter Kontrolle sind die auf der Notfallanmeldung eingetragenen Kontrollergebnisse in e-zoll bei den zugehörigen nachträglich übermittelten Anmeldungen nach zu erfassen und erst dann ist die Überwachung in der betreffenden Liste zu beenden. 7.4. Vorgangsweise bei verzögerter Verarbeitung bzw. Freigabe Werden Zollanmeldungen, für die aufgrund von Verarbeitungsproblemen in e-zoll das Notfallverfahren angewendet wurde, nach dem Ende des Notfallverfahrens weiterverarbeitet bzw. freigegeben, ist wie folgt vorzugehen: 7.4.1. Einfuhr Nachdem die EntscheidungDie FRN zur Anwendung des Notfallverfahrens getroffen wurde,Notfallanmeldung für die betreffende Einfuhrsendung ist es unerlässlich, dass jede Anmeldung, welche im Informatikverfahren begonnen wurde,unter Hinweis auf die aber aufgrund des Systemausfalls nicht weiter verarbeitet werden kannCRN, in der in e-zoll - Anwendung storniert wirdverarbeiteten Zollanmeldung, zu stornieren. Eine Stornierung solcher Daten ist zurzeit nur über das Bundesrechenzentrum (BRZ) möglich. 7.47.4.2. Interne Kommunikation bei FallbackAusfuhr Die Kommunikation zwischen Triple C Austria und dem Bundesrechenzentrum ist soweit sicherzustellenSoweit die Ausfuhrsendung noch nicht vom Warenort wegbefördert wurde bzw. noch nicht bei der Ausgangszollstelle unter Vorlage der Notfall-Ausfuhranmeldung gestellt wurde, dass eine Unmittelbarkeit hinsichtlichkann das in e-zoll erstellte Ausfuhrbegleitdokument anstelle der Feststellung eines Systemausfalls und dem Beginn des Notfallverfahrens gewährleistetNotfall-Ausfuhranmeldung verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass dieses bei der Ausgangszollstelle im Zuge der Gestellung der Ausfuhrwaren vorgelegt werden kann. In diesem Fall ist die FRN unter Hinweis auf die CRN der Ausfuhranmeldung zu stornieren. Wurden die Ausfuhrwaren bereits unter Vorlage der Notfallanmeldung bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausgangsförmlichkeiten erledigt, so ist die Ausfuhranmeldung im e-zoll System unter Hinweis auf die FRN der Notfallanmeldung zu stornieren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0638-IV/6/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
Gültig
01.10.2012 bis 03.08.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF