Findok · Richtlinien
ZK-0612
7.3. Nacherfassung der Kontrollergebnisse
überholte Fassung (bis 03.08.2016)RichtlinieBMF-010313/0638-IV/6/2013gilt ab 01.10.2012
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 03.08.2016.
Wortlaut laut Findok
7.3. StornierungNacherfassung der im System nicht verarbeiteten AnmeldungenKontrollergebnisse
Bei erfolgter Kontrolle sind die auf der Notfallanmeldung eingetragenen Kontrollergebnisse in e-zoll bei den zugehörigen nachträglich übermittelten Anmeldungen nach zu erfassen und erst dann ist die Überwachung in der betreffenden Liste zu beenden.
7.4. Vorgangsweise bei verzögerter Verarbeitung bzw. Freigabe
Werden Zollanmeldungen, für die aufgrund von Verarbeitungsproblemen in e-zoll das Notfallverfahren angewendet wurde, nach dem Ende des Notfallverfahrens weiterverarbeitet bzw. freigegeben, ist wie folgt vorzugehen:
7.4.1. Einfuhr
Nachdem die EntscheidungDie FRN zur Anwendung des Notfallverfahrens getroffen wurde,Notfallanmeldung für die betreffende Einfuhrsendung ist es unerlässlich, dass jede Anmeldung, welche im Informatikverfahren begonnen wurde,unter Hinweis auf die aber aufgrund des Systemausfalls nicht weiter verarbeitet werden kannCRN, in der in e-zoll - Anwendung storniert wirdverarbeiteten Zollanmeldung, zu stornieren.
Eine Stornierung solcher Daten ist zurzeit nur über das Bundesrechenzentrum (BRZ) möglich.
7.47.4.2. Interne Kommunikation bei FallbackAusfuhr
Die Kommunikation zwischen Triple C Austria und dem Bundesrechenzentrum ist soweit sicherzustellenSoweit die Ausfuhrsendung noch nicht vom Warenort wegbefördert wurde bzw. noch nicht bei der Ausgangszollstelle unter Vorlage der Notfall-Ausfuhranmeldung gestellt wurde, dass eine Unmittelbarkeit hinsichtlichkann das in e-zoll erstellte Ausfuhrbegleitdokument anstelle der Feststellung eines Systemausfalls und dem Beginn des Notfallverfahrens gewährleistetNotfall-Ausfuhranmeldung verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass dieses bei der Ausgangszollstelle im Zuge der Gestellung der Ausfuhrwaren vorgelegt werden kann.
In diesem Fall ist die FRN unter Hinweis auf die CRN der Ausfuhranmeldung zu stornieren.
Wurden die Ausfuhrwaren bereits unter Vorlage der Notfallanmeldung bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausgangsförmlichkeiten erledigt, so ist die Ausfuhranmeldung im e-zoll System unter Hinweis auf die FRN der Notfallanmeldung zu stornieren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0638-IV/6/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 01.10.2012 bis 03.08.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF