Findok · Richtlinien
ZK-0612
5.2. Art der Übermittlung
überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.
Wortlaut laut Findok
5.2. Art der Übermittlung
Die Übermittlung der Zollanmeldung hat mittels Fax unter Verwendung eines dafür vorgegebenen Fax-Deckblattes (siehe Muster laut Anlage 7 - Faxdeckblatt Anmeldung) zu erfolgen.
Angaben am Deckblatt bei Anmeldung mit Einheitspapier:
LRN, MRN oder CRN (soweit vorhanden)
Daten des Wirtschaftsbeteiligten
Name des Sachbearbeiters, Telefon- und Fax-Nr.
Warenort (TIN und Anschrift)
zuständiges Zollamt-Kundenteam
Verfahren für das die Anmeldung abgegeben wird (Einfuhr, Ausfuhr, Transit,...)
Zusätzliche Angaben bei Anm. gem. 76-1-b:
Ordnungsbegriff (Bewilligungsnummer "Vereinfachtes Anmeldeverfahren")
Dieses Faxdeckblatt ist je Sendung zu verwenden und gemeinsam mit der Zollanmeldung an das für den Warenort zuständige Kundenteam (innerhalb dessen Öffnungszeiten) bzw. an Triple C Austria (außerhalb der Öffnungszeiten des zuständigen Kundenteams - Fax-Nr.: 02622/24402-250 oder 251) zu übermitteln.
5.2.1. Kontingent-/Plafondmeldung
Bei Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, mit denen Begünstigungen im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds beantragt werden, ist vom Anmelder zusätzlich die Anmeldung als Kontingent/Plafondmeldung an die Kontingentstelle beim Zollamt Wels - Zollstelle Suben zu faxen (Fax-Nr.: 07711 - 2650).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 7)
- Gültig
- 17.07.2006 bis 30.09.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF