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Findok · Richtlinien

ZK-0612

Titel IV - Bemerkungen zu den Angaben in der Zollanmeldung

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

Titel IV - Bemerkungen zu den Angaben in der Zollanmeldung Allgemeine Bemerkungen zu den Abschnitten I - III 8.1. Sprachcodierungen Die elektronische Anmeldung unter e-zoll ist - wie jede andere Anmeldung auch - gemäß Artikel 211 ZK-DVO in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, abzugeben. In Österreich sind die Angaben in den Zollanmeldungen in deutscher Sprache zu erstellen. Sofern daher in den betreffenden Nachrichten Datenfelder für die Angabe eines Sprachcodes vorgesehen sind und werden diese vom Anmelder verwendet, so ist als Sprachcode immer "DE" anzugeben. In den nachstehenden Bestimmungen werden die eine Angabe eines Sprachcodes betreffenden Datenfelder nicht berücksichtigt.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
17.07.2006 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF