Findok · Richtlinien
ZK-0612
Titel IV - Bemerkungen zu den Angaben in der Zollanmeldung
geltende FassungRichtlinieBMF-010313/0532-IV/6/2016gilt ab 01.10.2012
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Wortlaut laut Findok
Titel IV - Bemerkungen zu den Angaben in der Zollanmeldung
8. Allgemeine Bemerkungen zu den Abschnitten I - III
8.1. Sprachcodierungen
Die elektronische Anmeldung unter e-zoll ist - wie jede andere Anmeldung auch - gemäß Artikel 211 ZK-DVO in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, abzugeben. In Österreich sind die Angaben in den Zollanmeldungen in deutscher Sprache zu erstellen.
Sofern daher in den betreffenden Nachrichten Datenfelder für die Angabe eines Sprachcodes vorgesehen sind und werden diese vom Anmelder verwendet, so ist als Sprachcode immer "DE" anzugeben.
In den nachstehenden Bestimmungen werden die eine Angabe eines Sprachcodes betreffenden Datenfelder nicht berücksichtigt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0532-IV/6/2016
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 01.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF