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Findok · Richtlinien

ZK-0612

1.5. Kontaktpersonen im Zollverfahren

überholte Fassung (bis 30.09.2012)RichtlinieBMF-010313/0044-IV/6/2007gilt ab 17.07.2006

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 17.07.2006 bis 30.09.2012.

Wortlaut laut Findok

1.5. Kontaktpersonen im Zollverfahren Grundsätzlich gilt, dass die nachstehend genannten Personen auch in Personalunion ausgeübt werden können.   1.5.1. Zollverantwortliche Person Der Zollverantwortliche handelt für den Bewilligungsinhaber und wird in der Bewilligung als die Person angeführt, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Informatikverfahrens verantwortlich ist. Zweckmäßigerweise sollte der Zollverantwortliche über User-ID und Passwort verfügen. Weiters ist der Zollverantwortliche Ansprechpartner gegenüber der Zollverwaltung in allen die Bewilligung betreffenden Belangen Der Zollverantwortliche kann auch als Zollsachbearbeiter und/oder als Ansprechpartner am Warenort auftreten.   1.5.2. Zollsachbearbeiter Aufgabe des Zollsachbearbeiters ist grundsätzlich die Erstellung der Zollanmeldung. Zu diesem Zweck werden dem Zollsachbearbeiter eine persönliche RIN (Representative Identification Number) sowie erforderlichenfalls ein Zugangscode (Access-Code) zugewiesen. Der Zollsachbearbeiter ist Ansprechpartner gegenüber der Zollverwaltung in allen Belangen der Zollabfertigung die von diesem erstellten Zollanmeldungen betreffend. Der Zollsachbearbeiter kann auch als Zollverantwortlicher und/oder als Ansprechpartner am Warenort auftreten.   1.5.3. Ansprechpartner am Warenort Die Ansprechpersonen am zugelassenen Warenort können sowohl Mitarbeiter des Unternehmens mit Sitz/Niederlassung am Warenort als auch Mitarbeiter des Bewilligungsinhabers selbst sein. Eine Zollkundigkeit ist von diesen Personen nicht gefordert, jedoch haben sie ebenfalls Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften zu bieten sowie die erforderliche Hilfestellung bei der Warenkontrolle zu leisten. Die betreffenden Personen - sofern diese keine Mitarbeiter des Bewilligungsinhabers sind -müssen sich grundsätzlich auch damit einverstanden erklären, als Ansprechpartner gegenüber der Zollverwaltung am zugelassenen Warenort und für allfällige Warenkontrollen unterstützend tätig zu sein. Dies kann entweder durch eine schriftliche Einverständniserklärung oder auch durch Anbringen der Unterschrift der Ansprechperson neben der betreffenden Funktion auf dem entsprechenden Stammdatenblatt erfolgen. Der Ansprechpartner am Warenort kann auch als Zollverantwortlicher und/oder als Zollsachbearbeiter auftreten. Weitere Ausführungen zum Ansprechpartner am Warenort siehe auch Abschnitt 1.4.2.2.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 7)
Gültig
17.07.2006 bis 30.09.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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