Findok · Richtlinien
ZK-0612
1.5. Kontaktpersonen im Zollverfahren
überholte Fassung (bis 03.08.2016)RichtlinieBMF-010313/0638-IV/6/2013gilt ab 01.10.2012
Inhaltsverzeichnis der ZK-0612
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2012 bis 03.08.2016.
Wortlaut laut Findok
1.5. Kontaktpersonen im Zollverfahren
Grundsätzlich gilt, dass die nachstehend genannten Personen auch in Personalunion ausgeübt werden können.
1.5.1. Zollverantwortliche Person
Der Zollverantwortliche handelt für den Bewilligungsinhaber und wird in der Bewilligung als die Person angeführt, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Informatikverfahrens verantwortlich ist.
Zweckmäßigerweise sollte der Zollverantwortliche über User-ID und Passwort verfügen.
Weiters ist der Zollverantwortliche Ansprechpartner gegenüber der Zollverwaltung in allen die Bewilligung betreffenden Belangen.
Der Zollverantwortliche kann auch als Zollsachbearbeiter und/oder als Ansprechpartner am Warenort auftreten.
1.5.2. Zollsachbearbeiter
Aufgabe des Zollsachbearbeiters ist grundsätzlich die Erstellung der Zollanmeldung.
Zu diesem Zweck werden dem Zollsachbearbeiter eine persönliche RIN (Representative Identification Number) sowie erforderlichenfalls ein Zugangscode (Access-Code) zugewiesen.
Der Zollsachbearbeiter ist Ansprechpartner gegenüber der Zollverwaltung in allen Belangen der Zollabfertigung und die von diesem erstellten Zollanmeldungen betreffend.
Der Zollsachbearbeiter kann auch als Zollverantwortlicher und/oder als Ansprechpartner am Warenort auftreten.
1.5.3. Ansprechpartner am Warenort
Die Ansprechpersonen am zugelassenen Warenort können sowohl Mitarbeiter des Unternehmens mit Sitz/Niederlassung am Warenort als auch Mitarbeiter des Bewilligungsinhabers selbst sein.
Eine Zollkundigkeit ist von diesen Personen nicht gefordert, jedoch haben sie ebenfalls Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften zu bieten sowie die erforderliche Hilfestellung bei der Warenkontrolle zu leisten.
Die betreffenden Personen - sofern diese keine Mitarbeiter des Bewilligungsinhabers sind - müssen sich grundsätzlich auch damit einverstanden erklären, als Ansprechpartner gegenüber der Zollverwaltung am zugelassenen Warenort und für allfällige Warenkontrollen unterstützend tätig zu sein. Dies kann entweder durch eine schriftliche Einverständniserklärung oder auch durch Anbringen der Unterschrift der Ansprechperson neben der betreffenden Funktion auf dem entsprechenden Stammdatenblatt erfolgen.
Der Ansprechpartner am Warenort kann auch als Zollverantwortlicher und/oder als Zollsachbearbeiter auftreten.
Weitere Ausführungen zum Ansprechpartner am Warenort siehe auch Abschnitt 1.4.2.2.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0638-IV/6/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0044-IV/6/2007
- Stammnummer
- 27190
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
- Gültig
- 01.10.2012 bis 03.08.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF