RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-0612

4.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten

überholte Fassung (bis 29.11.2013)RichtlinieBMF-010313/0626-IV/6/2013gilt ab 09.10.2012

Inhaltsverzeichnis der ZK-0612

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.10.2012 bis 29.11.2013.

Wortlaut laut Findok

4.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten Nachfolgend wird das Notfallverfahren beschrieben, das in den folgenden Fällen zur Anwendung kommen soll: (1) Nichtverfügbarkeit des Systems beim Anmelder, (2) Funktionsstörungen des Netzwerks zwischen dem Anmelder und der Zollverwaltung. Jede Inanspruchnahme des Notfallverfahrens bei Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten bedarf vorab der Zustimmung durch die Zollbehörden. Eine missbräuchliche Anwendung des Notfallverfahrens ist nach Möglichkeit zu unterbinden. 4.2.1. Zuständigkeit Die Entscheidung zur Anwendung des Notfallverfahrens bei einem bundesweiten Systemausfall des Wirtschaftsbeteiligten erfolgt innerhalb deren Öffnungszeiten durch das Zollamt, welches die e-zoll Bewilligung erteilt hat. BeschränktBei einem Systemausfall außerhalb der Öffnungszeiten bzw. beschränkt sich der Systemausfall nur auf einen bestimmten Warenort, so ist für die Zustimmung zum Notfallverfahren das Kundenteam zuständig, in dessen Bereich sich dieser Warenort befindet bzw. an welches die erste Zollanmeldung im Notfallverfahren übermittelt werden soll. 4.2.2. Einleitung des Notfallverfahrens Um die Zustimmung zur Anwendung des Notfallverfahrens zu erhalten, muss jeder e-Zoll-Anwender der Zollbehörde das Vorliegen eines Systemausfalls mittels Standard-Fax (siehe Muster laut Anlage 3 - Beginn Fallback WB) mitteilen. Eine Übermittlung mit E-Mail an den Fallback-Postkorb des Zollamtes ist ebenfalls zulässig. Dieses Fax ist an das zuständige Kundenteam zu übermitteln und hat nachstehende Angaben zu beinhalten: den Grund und den Beginn des Systemausfalls Bewilligungsnummer der e-zoll Bewilligung (e-zoll Ordnungsbegriff) der/die betroffene(n) Warenort(e), für die Zollanmeldungen im Notfallverfahren abgegeben werden sollen; im Falle eines bundesweiten Systemausfalls ist der Vermerk "ALLE" einzutragen Name des Zollverantwortlichen und Festnetztelefonnummer (für eventuell Rückruf) Sind die Zollbehörden mit der erklärten Nichtverfügbarkeit einverstanden, so teilen sie dem Wirtschaftsbeteiligten die Zustimmung zur Anwendung des Notfallverfahrens durch Rücksendung des mit dem Zustimmungsvermerk versehenen Standard-Fax (siehe Muster laut Anlage 3) oder mit E-Mail mit. Zusätzlich können sie nähere Angaben verlangen oder Kontrollen durchführen. Dieses mit dem Zustimmungsvermerk versehene Standardfax ist vom zuständigen Kundenteam mittels E-Mail auch an alle für die betroffenen Warenorte zuständigen Zollämter und das Triple C Austria zur Information über die Eröffnung des Notfallverfahrens weiterzuleiten. Zusätzlich können nähere Angaben verlangt oder Kontrollen durchführt werden. Jedoch lehnen die Zollbehörden ihre Zustimmung in Fällen von systematischen Ankündigungen eines Systemausfalls seitens eines einzigen e-zoll Anwenders ab. Wenn das System wieder funktioniert, teilt der e-zoll Anwender dies dem zuständigen Kundenteam mittels Standard-Fax (siehe Muster laut Anlage 4 - Ende Fallback WB) unverzüglich mit. Außerhalb der Öffnungszeiten des zuständigen Zollamtes ist das Standard-Fax betreffend "Beginn Fallback WB" an das Triple C Austria zu übermitteln. Soweit die technische Möglichkeit besteht, kann das Standard-Fax auch mittels E-Mail übermittelt werden. Besteht keine Möglichkeit, die Meldung entweder mittels Telefax oder mittels E-Mail zu übermitteln, so kann die Eröffnung des Notfallverfahrens auch telefonisch beantragt werden. Sofern dem Notfallverfahren telefonisch zugestimmt wird, erstellt das zuständige Zollamt einen entsprechenden Aktenvermerk unter Verwendung des o.a. Standard-Fax und leitet dieses mit dem Zustimmungsvermerk versehen an alle betroffenen Zollämter und das Triple C Austria weiter.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0626-IV/6/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0044-IV/6/2007
Stammnummer
27190
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 7)
Gültig
09.10.2012 bis 29.11.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF